3 Ob 72/80 | OGH | 17.09.1980 |
3 Ob 57/82 | OGH | 16.06.1982 |
Beisatz: Ansprüche verschiedener Berechtigter können im übrigen nicht global angemeldet werden, sondern getrennt nach den einzelnen Anspruchsberechtigten. (T1) |
3 Ob 115/86 | OGH | 04.03.1987 |
nur: Denn die Anmeldung soll allen auf das Meistbot gewiesenen Berechtigten Aufschluss darüber geben, was der Gläubiger verlangt, um allenfalls dagegen Widerspruch erheben zu können. (T2) |
3 Ob 2223/96z | OGH | 17.12.1997 |
3 Ob 113/02t | OGH | 29.01.2003 |
nur: Werden Zinsen angemeldet, so genügt nicht die bloße Angabe eines Betrages; die Anmeldung muss vielmehr alle für die Überprüfung der Berechnung der Zinsen erforderlichen Angaben, wie Höhe des Zinsfußes, Kapitalsbetrag, Beginn und Ende des Zinsenlaufes enthalten. (T3); Veröff: SZ 2003/10 |
3 Ob 228/07m | OGH | 27.11.2007 |
Auch; Beisatz: All dies gilt dann nicht, wenn die zur Berechnung der Zinsen notwendigen Umstände aus dem Exekutionsakt und dem Grundbuch ersichtlich sind. (T4) |
3 Ob 7/09i | OGH | 25.03.2009 |
Auch; nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_19800917_OGH0002_0030OB00072_8000000_001
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