OGH 3Ob71/86 (RS0013446)

OGH3Ob71/8619.11.1986

Rechtssatz

Die Vertretungsbefugnis der Mehrheit erstreckt sich nur auf die Fälle der ordentlichen Verwaltung, nicht aber auf infolge Widerspruchs der überstimmten Minderheit oder deren Übergehung nicht unbedingt wirksamen wichtigen Veränderungen. Ihm gegenüber benützt der Bestandnehmer, der sich nur auf den mit der Mehrheit geschlossenen, aber noch nicht vom Richter genehmigten Vertrag über die wichtige Änderung stützt, die gemeinsame Sache titellos.

Normen

ABGB §833 B3
ABGB §835 B

3 Ob 71/86OGH19.11.1986

Veröff: JBl 1987,445 = SZ 59/203

2 Ob 523/89OGH23.05.1989

Veröff: NZ 1990,276 = MietSlg 4121

6 Ob 1557/95OGH22.08.1995

nur: Ihm gegenüber benützt der Bestandnehmer, der sich nur auf den mit der Mehrheit geschlossenen, aber noch nicht vom Richter genehmigten Vertrag über die wichtige Änderung stützt, die gemeinsame Sache titellos. (T1)

1 Ob 242/98iOGH23.02.1999

Auch

1 Ob 179/21mOGH25.01.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19861119_OGH0002_0030OB00071_8600000_001

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