OGH 3Ob7/17a

OGH3Ob7/17a10.5.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowiedie Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** E***** und der ***** C*****, beide in Obsorge der Mutter *****, vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, wegen gemeinsamer Obsorge, über den Revisionsrekurs des Vaters P*****, vertreten durch Mag. Sabine Zambai, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Oktober 2016, GZ 43 R 532/16b-53, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00007.17A.0510.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist als nicht zulässig zurückzuweisen, weil er keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigt. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG):

Nach ständiger Judikatur setzt die sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Ob dies zutrifft, hängt in hohem Maß von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS‑Justiz RS0128812 [T5, T8, T15 und T19]). Das gilt auch für den vorliegenden Fall, weil den Vorinstanzen keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist.

Dass die Erkrankung der Mutter eine Kindeswohlgefährdung bedeutet oder (im Fall einer negativen Entwicklung) jederzeit bedeuten könnte, ist weder festgestellt noch offenkundig und verlangt – auch angesichts des im erstinstanzlichen Verfahren dokumentierten Umgangs der Eltern miteinander – die Einräumung der gemeinsamen Obsorge jedenfalls derzeit nicht. Auch wenn es den Eltern bisher gelungen ist, ihre beiden Töchter aus dem Konflikt herauszuhalten, erscheint die (erkennbare) Einschätzung der Vorinstanzen, die Eltern seien in Obsorgefragen (derzeit) nicht imstande, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen, also nicht in der Lage, bei der Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben gemeinsam sinnvoll zusammenzuwirken, jedenfalls nicht unvertretbar.

Eine angeblich bevorstehende Einigung der Eltern in Vermögensfragen mag in Zukunft zu einer Entspannung im Verhältnis zueinander beitragen. Hier übergeht der Vater aber das bereits eingetretene Faktum, dass die von der Familien- und Jugendgerichtshilfe empfohlene Erziehungsberatung, die das Erstgericht den Eltern als Maßnahme nach § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG (im Ausmaß von zehn Beratungsstunden) auftrug, erfolglos blieb. Da feststeht, dass eine Verbesserung der Kommunikationsbasis der Eltern auch dadurch nicht eintrat, ist die Verneinung einer positiven Zukunftsprognose zum – vom Vater selbst als schwierig zugestandenen – Gesprächsklima nicht zu beanstanden.

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