OGH 3Ob68/14t

OGH3Ob68/14t25.6.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj G*****, vertreten durch die Mutter H*****, vertreten durch Mag. Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 5.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. März 2014, GZ 4 R 201/13f-95, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. September 2013, GZ 15 Cg 58/10t‑91, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E108080

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, weshalb sie als nicht zulässig zurückzuweisen ist. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO).

1.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Notwendigkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen eine Frage der Beweiswürdigung (RIS‑Justiz RS0043320); das gilt ebenso für die Fragen, ob ein verwertetes Sachverständigengutachten getroffene Feststellungen stützt und dieses Gutachten erschöpfend ist (RIS‑Justiz RS0043163), ob nach § 362 Abs 2 ZPO vorzugehen ist (RIS‑Justiz RS0113643), und für jene, ob Kontrollbeweise (hier durch Vernehmung des Privatgutachters als Zeugen) vorzunehmen sind (RIS‑Justiz RS0040586; RS0043406; vgl 2 Ob 13/71; vgl Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 149 f mwN). Der Kläger übersieht diese Rechtsprechung, wenn er die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend macht, weil es die Entscheidung des Erstgerichts, von der Beiziehung eines weiteren, von ihm beantragten Sachverständigen Abstand zu nehmen, bestätigte.

1.2. Der Erstrichter hat diese Fragen im Rahmen seiner Beweiswürdigung behandelt. Sowohl die Bekämpfung dieser Überlegungen mit zahlreichen Argumenten in der Berufung als auch deren Behandlung durch das Berufungsgericht sind daher aus dem Blickwinkel der Beweisrüge und deren Erledigung zu beurteilen (3 Ob 230/11m). Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich mit dieser befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS‑Justiz RS0043150; RS0043268). Diesen Anforderungen hat das Berufungsgericht jedenfalls entsprochen. Eine mangelhafte Begründung des Berufungsurteils vermag die Revision daher nicht aufzuzeigen. Worin ein Verstoß der Vorinstanzen gegen zwingende Denkgesetze liegen soll, wenn Sachverständige unterschiedlicher Fachmeinung sind und diese jeweils vehement vertreten, ist nicht nachvollziehbar.

Vom Revisionsgericht ist aber nicht zu überprüfen, ob eine vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung richtig oder fehlerhaft ist (RIS‑Justiz RS0043150 [T5]), weil der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist. Dem erkennenden Senat ist es daher verwehrt, auf die Argumente der Revision in diesem Zusammenhang inhaltlich einzugehen.

1.3. Auch wenn man die unterlassene Einvernahme des vom Kläger beantragten Privatgutachters als Zeugen von seinem Zweck, den Sachverständigenbeweis zu widerlegen, isoliert betrachten und darin einen primären Verfahrensmangel erblicken wollte, den das Berufungsgericht verneinte, wäre für den Kläger nichts gewonnen. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche erkannt wurden, können nämlich in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0042963 uva).

2. Es stellt nichts anderes als einen weiteren unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar, wenn sich der Kläger gegen die vom Erstgericht (zu seinen Lasten) getroffenen Feststellungen zur Kausalität der behaupteten Aufklärungs‑ und Behandlungsfehler mit Argumenten der Beweislast wendet.

3. Abgesehen davon, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Personals der Beklagten bezüglich eines Kaiserschnitts und damit einer vorzeitigen Geburtseinleitung in der Berufung nicht geltend gemacht wurde (vgl RIS‑Justiz RS0043338 ua), steht für den Obersten Gerichtshof bindend fest, dass die nicht sofortige Einleitung des Geburtsvorgangs in keinem kausalen Zusammenhang zur Beeinträchtigung des Klägers steht.

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