European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0030OB00669.77.0110.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 3.349,28 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 233,28 Umsatzsteuer und S 200,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 11. November 1976 überreichten Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 90.000,-- sA als Kaufpreis für drei anläßlich der mit Vertrag vom 27. Mai bzw 7. Juli 1971 erfolgten Verpachtung ihres Taxiunternehmens an den Beklagten verkaufte Kraftfahrzeuge. Sie brachte vor, der Beklagte hätte den Kaufpreis vereinbarungsgemäß „im Laufe der Jahre“ – es sei an drei Jahre gedacht gewesen – bezahlen sollen, habe seine Schuld auch wiederholt anerkannt und Zahlung versprochen, aber bisher keine Zahlung geleistet.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung mit der Begründung er habe den Kaufpreis in mehreren Teilzahlungen bis Ende September 1973 abgestattet, überdies sei die Forderung verjährt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes war zwischen den Parteien vereinbart, daß der Beklagte den Kaufpreis von S 90.000,-- während der fünfjährigen, mit Mai 1976 beendeten Pachtzeit an die Klägerin zu bezahlen habe. Die Klägerin erinnerte den Beklagten mehrmals an diese Zahlung, dieser anerkannte zwar seine Schuld, vertröstete aber die Klägerin immer wieder. Auch nach Beendigung des Pachtverhältnisses gab der Beklagte zu, den Kaufpreis noch schuldig zu sein, und versprach Zahlung.
Tatsächlich hat er jedoch niemals bezahlt.
Bei diesem Sachverhalt bezeichnete das Erstgericht die Kaufpreisforderung der Klägerin als noch offen und unverjährt.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes.
Das Berufungsgericht sah den vom Beklagten geltend gemachten Berufungsgrund unrichtiger Tatsachenfeststellung bzw unrichtiger Beweiswürdigung nicht als gegeben an. Ebenso trat es der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes mit der Ergänzung bei, daß auch bei der vom Berufungswerber angestrebten Feststellung der Vereinbarung einer dreijährigen Zahlungsfrist die Kaufpreisforderung erst mit Juni 1974 hätte eingeklagt werden können, und daß daher die dreijährige Verjährungsfrist frühestens ab diesem Zeitpunkt der objektiven Klagsmöglichkeit zu laufen begonnen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Revisionsgründen der „Aktenwidrigkeit“ und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern, allenfalls es aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Unter dem Gesichtspunkt der „Aktenwidrigkeit“, führt der Beklagte aus, weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht hätten „entgegen den Ergebnissen des Beweisverfahrens“ – gemeint: eines Punktes der Parteiaussage der Klägerin – festgestellt, daß die Klägerin den für die drei Kraftfahrzeuge vereinbarten Kaufpreis von S 90.000,-- schon im Jahre 1971 als Einnahme gebucht habe; in der Unterlassung einer Verwertung dieser Aussage, aus welcher sich der tatsächliche Erhalt des Kaufpreises ergebe, liege auch eine Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens; ferner sei nicht festgestellt worden, daß der Beklagte am 7. Juli 1971 Eigentümer der drei Kraftfahrzeuge geworden sei und „sohin“ die Verjährung einer allfälligen Kaufpreisforderung ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe.
Mit diesem Vorbringen wird der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit überhaupt nicht zur Darstellung gebracht, vielmehr greift der Beklagte mit der erstgenannten Behauptung, die Vorinstanzen hätten sich mit einer bestimmten Aussage der Klägerin nicht auseinandergesetzt und daher zu Unrecht festgestellt, der Beklagte habe an die Klägerin bisher keine Zahlung geleistet, in Wahrheit die irrevisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen an (vgl. Fasching IV, 310/11, JBl 1956, 51, NZ 1969, 188, Arb 7023 ua), ganz abgesehen davon, daß der Beklagte auf diesen in der Revision gerügten Umstand in seiner Berufung überhaupt nicht hingewiesen hat. Der Vorwurf des Fehlens tatsächlicher (entscheidungswesentlicher) Feststellungen ist dem Revisionsgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung zuzuordnen (ebenso Fasching IV, 326, SZ 23/175, RZ 1966, 165, ImmZtg 1977, 43 ua). Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bzw eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.
Die Rechtsausführungen der Revision über die bereits im Jahr 1971 erfolgte „Lieferung“ der Kraftfahrzeuge und den damals erfolgten Eigentumsübergang gehen daran vorbei, daß die Verjährungszeit für die Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises einer Sache nicht mit dem Eigentumsübergang zu laufen beginnt (weshalb die vom Beklagten vermißte Feststellung nicht entscheidungswesentlich ist), sondern vielmehr ab jenem Zeitpunkt, ab welchem die Klägerin objektiv berechtigt war, den Kaufpreis gerichtlich einzufordern (ebenso JBl 1967, 622, EvBl 1975/166, Arb 8844, 9469 ua). Angesichts der Feststellung der Vorinstanzen, daß der Kaufpreis vereinbarungsgemäß „während der Dauer des Pachtverhältnisses“ geleistet, also zunächst gestundet werden sollte, hätte der Beklagte im Falle einer Klagseinbringung vor Beendigung der 5jährigen Pachtdauer mit Recht die mangelnde Fälligkeit des Kaufpreises einwenden können. Infolge der angeführten Feststellung ist daher der Rechtsansicht der Vorinstanzen beizutreten, daß die Klagsforderung im Zeitpunkt der Klagserhebung unverjährt war (vgl. die bereits zitierten Entscheidungen).
Da somit auch der Revisionsgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht gegeben ist, war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, wobei nur die beigebrachten Gerichtskostenmarken als Barauslagen zuerkannt werden konnten.
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