OGH 3Ob66/67

OGH3Ob66/6712.2.1969

SZ 42/27

Normen

ZPO §423
ZPO §423

 

Spruch:

Unter der Bezeichnung "Prozeßgericht" ist nicht das Gericht erster Instanz, sondern jenes Gericht zu verstehen, dessen Urteil nach dem Antrag ergänzt werden soll.

Entscheidung vom 12. Februar 1969, 3 Ob 66/67.

I. Instanz: Exekutionsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Mit dem am 30. Jänner 1969 eingelangten Antrag begehrt der Beklagte, das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 1967 dadurch zu ergänzen, daß den Klägern die Verfahrenskosten erster Instanz zur Zahlung auferlegt werden. Der Beklagte bringt vor, das Berufungsgericht habe in Abänderung des Ersturteils das Klagebegehren abgewiesen, jedoch "die Bestimmung der Kosten erster Instanz übersehen". Der Beklagte habe in der Revisionsbeantwortung auch die Kosten erster Instanz verzeichnet, jedoch nicht zugesprochen erhalten. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes sei daher im Sinne des Antrages zu ergänzen.

Der Oberste Gerichtshof wies den Antrag der klagenden Partei auf Ergänzung des Urteils vom 14. Juni 1967 zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach § 423 (2) ZPO. ist ein Antrag auf Ergänzung bei dem Prozeßgericht binnen 8 Tagen einzureichen. Wie sich aus dem Aufbau der Zivilprozeßordnung und dem Sinne der Institution der Ergänzung eines Urteils ergibt, ist unter der Bezeichnung "Prozeßgericht" nicht das Gericht erster Instanz, sondern jenes Gericht zu verstehen, dessen Urteil nach dem Antrag ergänzt werden soll (vgl. Fasching, Komm. III S. 820). Der Oberste Gerichtshof ist daher zur Entscheidung über den Urteilsergänzungsantrag zuständig.

Wie oben ausgeführt, ist ein Ergänzungsantrag binnen 8 Tagen nach Zustellung des Urteils einzubringen. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes, dessen Ergänzung im Kostenspruch vom Beklagten beantragt wird, wurde dem Vertreter des Beklagten am 4. Juli 1967 zugestellt. Der erst am 30. Jänner 1969 bei Gericht eingelangte Ergänzungsantrag ist daher verspätet.

Es bestand auch kein Anlaß zu einer amtswegigen Berichtigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, da die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes infolge Bestätigung dessen Urteils durch den Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen war. Die vom Beklagten behauptete Verzeichnung der Kosten erster Instanz in der Revisionsbeantwortung konnte, da der Oberste Gerichtshof ausschließlich die Kosten des Revisionsverfahrens zuzuerkennen hatte, nicht berücksichtigt werden.

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