OGH 3Ob661/52 (RS0004753)

OGH3Ob661/5222.10.1952

Rechtssatz

Wenn sich der Unternehmer weigert, die auf Gewährleistung beruhende Verbesserung durchzuführen, ist es nicht mehr erforderlich, ihn auf Vornahme der Verbesserung zu klagen und dann im Wege der Exekution die erforderlichen Kosten vorschussweise hereinzubringen (§ 353 EO). Es kann vielmehr das notwendige Deckungskapital sofort durch Klage begehrt werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserung durch den Besteller bereits vorgenommen wurde oder nicht.

Normen

EO §353 Abs1 IA
EO §353 Abs1 IIA

3 Ob 661/52OGH22.10.1952

SZ 25/277

2 Ob 476/59OGH25.03.1960
3 Ob 183/10yOGH14.12.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19521022_OGH0002_0030OB00661_5200000_001

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