OGH 3Ob660/86

OGH3Ob660/8614.1.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache betreffend Maria B***, geboren am 4. März 1957, 5020 Salzburg, Josef Messnerstraße 10, infolge Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 12.November 1986, GZ 33 R 420/86-58, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 1.April 1986, GZ 4 SW 29/85-44, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bestellte für Maria B*** nach § 273 ABGB einen Sachwalter und betraute diesen mit der Vertretung in allen bei Gericht anhängigen Verfahren und in rechtlichen Angelegenheiten, die über alltägliche Rechtsgeschäfte hinausgehen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betroffenen nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese bestätigende Entscheidung gerichtete (außerordentliche Revisions-)Rekurs der Betroffenen wäre nach dem auch im Sachwalterbestellungsverfahren anzuwendenden (RZ 1986/26 = EvBl.1986/25) § 16 Abs.1 Außerstreitgesetz nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig. Solche Rekursgründe liegen nicht vor.

Die sich auf den Drogenmißbrauch der Betroffenen und auf das sie betreffende Strafverfahren beziehenden Feststellungen der Vorinstanzen sind durch den Akteninhalt gedeckt.

Ob die Rechtsmittelwerberin die Taten, deretwegen das Strafverfahren anhängig ist, (schuldhaft) begangen hat, wurde im Sachwalterbestellungsverfahren nicht geprüft und ist Gegenstand des Strafverfahrens.

Das Verhalten der Betroffenen gegenüber ihrer früheren Arbeitgeberin und deren Verhalten wird ebenfalls in anderen Verfahren zu klären sein.

Die Richtigkeit des Gutachtens des bestellten psychiatrischen Sachverständigen darf in einem außerordentlichen Revisionsrekurs ebensowenig bekämpft werden wie die keine Nichtigkeit begründende Nichtbestellung eines weiteren Sachverständigen.

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