OGH 3Ob653/52

OGH3Ob653/5215.10.1952

SZ 25/264

Normen

ABGB §1400
ABGB §1402
ABGB §1400
ABGB §1402

 

Spruch:

Eine angenommene Anweisung wirkt als selbständiger Verpflichtungsgrund.

Unterschied zwischen den rechtlichen Wirkungen einer Anweisung auf Kredit und einer solchen auf Schuld.

Entscheidung vom 15. Oktober 1952, 3 Ob 653/52.

I. Instanz: Kreisgericht Ried im Innkreis; II. Instanz:

Oberlandesgericht Linz.

Text

Der Kläger begehrte die Verurteilung beider Beklagten zur ungeteilten Hand zur Herausgabe von 80 fm entästetem Rundholz mit der Begründung, er habe einem Ing. L. zwei Waggon Schnittholz verkauft, wofür ihm Ing. L. den Betrag von 31.000 S schulde. Ing. L. habe vom Erstbeklagten Rundholz gekauft, diesem für 80 fm Rundholz einen PKW. als Zahlung übergeben und den Erstbeklagten angewiesen, 80 fm entästetes Rundholz dem Kläger auszufolgen. Der Erstbeklagte habe diese Anweisung angenommen, jedoch das Holz anderwärtig verkauft; die Zweitbeklagte hafte für die Verpflichtung des Erstbeklagten, da zwischen ihr und diesem eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden bestehe. Da die Beklagten über das Holz nicht mehr verfügen, wurde das Begehren auf Zahlung des Interesses, das ist eines Betrages von 31.000 S, geändert.

Das Prozeßgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß der Anspruch des Klägers gegen beide Beklagten dem Gründe nach zu Recht bestehe, daß aber die Haftung der Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten auf das gütergemeinschaftliche Vermögen beschränkt sei. Es stellte fest, daß Ing. L. in seiner Eigenschaft als Angestellter der T. Gesellschaft m. b. H. beim Kläger zwei Waggon Schnittholz kaufte und diesem hiefür einen Betrag von 31.800 S schuldete, daß Ing. L. den ihm gehörigen PKW. dem Erstbeklagten um den Betrag von 31.000 S gegen Lieferung von Holz verkaufte und den Erstbeklagten anwies, 80 fm Holz direkt an den Kläger zu liefern, daß der Erstbeklagte diese Anweisung annahm und am 15. Jänner 1952 dem Kläger eine Bestätigung ausstellte in der er seine Verpflichtung zur Lieferung von 80 fm Rundholz ausdrücklich anerkannte und die Haftung für diese 80 fm bis zur Abholung durch den Kläger übernahm, schließlich, daß der Erstbeklagte dem Kläger das Holz nicht lieferte, sondern anderweitig verkaufte und dies dem Kläger mit dem Bemerken mitteilte, er trete vom Vertrag zurück, was der Kläger nicht zur Kenntnis nahm. Nach Ansicht des Prozeßgerichtes stellt das zwischen den Streitteilen und Ing. L. getroffene Übereinkommen eine Anweisung im Sinne des § 1400 ABGB. dar, die vom Erstbeklagten ausdrücklich angenommen worden sei. Da gemäß § 1402 ABGB. im Falle der Annahme einer Anweisung der Angewiesene dem Anweisungsempfänger nur die in der bezogenen Gesetzesstelle angeführten Einwendungen entgegensetzen könne, der Erstbeklagte aber solche Einwendungen nicht erhoben habe, bestehe gegen ihn und im Hinblick auf die zwischen ihm und der Zweitbeklagten bestehende allgemeine Gütergemeinschaft auch gegen die Zweitbeklagte der geltend gemachte Anspruch dem Gründe nach zu Recht.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Aus dem Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO. wendet sich die Revision zunächst gegen die Feststellung der Vorinstanzen, daß der Erstbeklagte die Anweisung angenommen habe. Hiebei handelt es sich aber im wesentlichen um eine Beweisfrage, die vor dem Revisionsgericht nicht mehr erörtert werden kann. Die Untergerichte haben nicht nur auf Grund der Urkunde Beilage B, sondern vor allem auf Grund der Aussage des Zeugen Ing. L., der angegeben hat, der Erstbeklagte habe sich in Gegenwart des Klägers und des Ing. L. ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß er die 80 fm Holz, die der Erstbeklagte dem Ing. L. als Gegenleistung für, den ihm verkauften PKW. schuldete, an den Kläger liefere, und daß das Wort "Zeuge" bei der Unterschrift des Erstbeklagten nichts anderes zu bedeuten habe, als daß zwischen den drei Beteiligten vollkommenes Einverständnis herrsche, sowie auf Grund der Bestätigung vom 15. Jänner 1952, in welcher der Erstbeklagte erklärt, daß laut Vertrag vom 19. Dezember 1951 der Kläger von ihm 80 fm Rundholz bekomme und daß er bis zur restlosen Übernahme hafte, als bewiesen angenommen, daß der Erstbeklagte die ihm erteilte Anweisung, die von ihm dem Ing. L. geschuldeten 80 fm Holz dem Kläger zu liefern, angenommen habe. Bei dieser Sachlage gehen alle Ausführungen der Revision, die darzutun versuchen, daß der Erstbeklagte die Urkunde, Beilage 3, nur als Zeuge unterschrieben und daher eine Anweisung nicht angenommen habe, ins Leere.

Die Revision führt weiters aus, es habe das Berufungsgericht ebenso wie das Prozeßgericht die aus dem Unterschied einer Anweisung auf Kredit und einer solchen auf Schuld resultierende verschiedene Beurteilung nicht berücksichtigt und habe es auch unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im vorliegenden Fall eine titulierte Anweisung vorliege oder nicht und welche Rechtsfolgen dieser Umstand nach sich ziehe.

Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es für die Frage der Haftung des Annehmers einer Anweisung ohne Bedeutung, ob es sich um eine Anweisung auf Kredit oder eine solche auf Schuld handelt. Diese Unterscheidung spielt vielmehr nur dann eine Rolle, wenn es sich um die Frage handelt, ob der Angewiesene zur Annahme der Anweisung oder der Empfänger der Anweisung dazu verpflichtet ist, den Angewiesenen zur Leistung aufzufordern (§ 1401 ABGB.). Da aber im vorliegenden Falle nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanzen der Erstbeklagte die Anweisung angenommen hat, ist er zur Leistung verpflichtet; die angenommene Anweisung wirkt als selbständiger Verpflichtungsgrund (GlU. Nr. 14114). Auch dann, wenn man in der vorliegenden Anweisung eine titulierte erblicken sollte, könnte der Erstbeklagte gemäß § 1402 ABGB. der Anweisung nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Anweisung betreffen oder sich aus dem Inhalt der Anweisung oder aus seinen persönlichen Beziehungen zum Empfänger ergeben. Nun enthält aber weder die Beilage B noch die Bestätigung vom 15. Jänner 1952 irgend einen Hinweis auf einen zwischen Ing. L. und dem Erstbeklagten abgeschlossenen Kaufvertrag über den Personenkraftwagen. Außerdem vermag eine nach Annahme der Anweisung erfolgte Aufhebung des zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen abgeschlossenen Grundgeschäftes an der Rechtswirksamkeit der bereits erklärten Annahme der Anweisung nichts mehr zu ändern. Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Beklagten infolge der Annahme der Anweisung durch den Erstbeklagten zur Leistung an den Kläger als den Empfänger der Anweisung verpflichtet sind, weshalb der unbegrundeten Revision der Erfolg versagt bleiben mußte.

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