European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00065.20K.0527.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem der Exekutionsantrag der Betreibenden bewilligt wurde, nicht Folge. Es sprach unter Bezugnahme auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der vom Verpflichteten dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (s dazu RS0132903) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig.
Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
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