Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Beim Erstgericht ist ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für den am 30. September 1941 geborenen Diplomkaufmann Franz N*** zu 17 SW 50/85 anhängig. Am 30. Mai 1986 wurde der Betroffene im Landes-Sonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Graz aufgenommen. Das davon nach § 16 Abs.1 EntmO verständigte Erstgericht entschied am 17. Juni 1986 auf Grund der Ergebnisse seiner Ermittlungen, daß die weitere Anhaltung in der Krankenanstalt zulässig ist und bestimmte in seinem Beschluß, daß seine Wirksamkeit mit dem Ablauf eines Monats (16. Juli 1986) erlischt.
Gegen den Beschluß über die Anhaltung erhob der Angehaltene Rekurs. Er wurde am 14. Juli 1986 aus der Krankenanstalt entlassen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge. Es teilte die Ansicht des Erstgerichtes, daß der erhobene Sachverhalt die Annahme rechtfertige, daß eine geistige Erkrankung mit Selbstgefährdung vorlag und die Anhaltung gerechtfertigt war.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Angehaltenen gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes am 7. August 1986 an das Erstgericht und am 8. August 1986 gleichlautend an das Gericht zweiter Instanz zur Post gegebene auf Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit gestützte Revisionsrekurs ist unzulässig. Die das Rechtsmittelverfahren in Anhaltungssachen abweichend von den sonst nach § 56 Abs.1 EntmO in dem Verfahren anzuwendenden §§ 1 bis 19 AußStrG regelnde Bestimmung des § 24 EntmO ist durch die grundlegende Neuordnung der Fürsorge für behinderte Personen mit dem am 1. Juli 1984 in Kraft getretenen Bundesgesetz BGBl 1983/136 unberührt geblieben (Art.X Z 2 lit.a des BG über die Sachwalterschaft für behinderte Personen BGBl 1983/136). Soweit nämlich die Entmündigungsordnung auch das gerichtliche Verfahren bei Aufnahme in geschlossene Anstalten regelt, ist es bisher zu der geplanten Neuordnung nicht gekommen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes über die Anhaltung in einer Krankenanstalt für Geisteskranke steht unter anderem dem Angehaltenen das Recht des Rekurses zu. Nach § 24 Abs.3 Satz 2 EntmO findet gegen einen vom Rekursgericht bestätigten Beschluß ein weiterer Rekurs nicht statt. Diese abschließende und jedes Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen einen bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes ausschließende Regelung verdrängt nach § 56 Abs. 1 EntmO, der nur insoweit außer Kraft getreten ist, als er die Entmündigung betrifft, die allgemeine Vorschrift des § 16 Abs.1 AußStrG, wonach in Gegenständen außer Streitsachen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann. Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes über die Anhaltung bestätigt hat, steht nach § 24 Abs.3 Satz 2 EntmO kein weiterer Rechtszug offen, gleich worauf sich das Rechtsmittel des Angehaltenen gründet. Sein unzulässiger Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
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