OGH 3Ob642/54 (RS0005060)

OGH3Ob642/5422.12.1954

Rechtssatz

Wenn es auch richtig ist, daß die Wahl der Maßnahmen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Verfügung dem freien Ermessen des Gerichtes überlassen ist, so müssen sich diese Maßnahmen doch immer im Rahmen des Antrages halten. Nur innerhalb dieses Rahmens kann das Gericht frei wählen und ist nicht an die angeregte Maßnahme gebunden. Eine Maßnahme, die aber nicht auf der Linie des Antrages liegt und die der Gläubiger offenbar nicht haben will, darf das Gericht nicht bewilligen. Insoweit gilt § 405 ZPO auch bei Erlassung von einstweiligen Verfügungen (vgl 3Ob 694/53 und 3 Ob 462/54).

Normen

EO §378 A
EO §389 Abs1 I
EO §389 Abs1 IIIA
EO §389 Abs1 IIIF
ZPO §405 DV
ZPO §405 H

3 Ob 642/54OGH22.12.1954

SZ 27/329

7 Ob 25/71OGH10.02.1971

EvBl 1971/184 S 326 = JBl 1971,371

4 Ob 306/73OGH06.03.1973

nur: Wenn es auch richtig ist, daß die Wahl der Maßnahmen zur<br/>Erreichung des Zweckes der einstweiligen Verfügung dem freien<br/>Ermessen des Gerichtes überlassen ist, so müssen sich diese Maßnahmen<br/>doch immer im Rahmen des Antrages halten. Nur innerhalb dieses<br/>Rahmens kann das Gericht frei wählen und ist nicht an die angeregte<br/>Maßnahme gebunden. (T1)<br/>Beisatz: Amtswegige Fassung eines Sicherungsbegehrens einer<br/>einstweiligen Verfügung wegen Unterlassung. (T2) = ÖBl 1973,56

7 Ob 290/74OGH19.12.1974
8 Ob 558/76OGH27.10.1976

Vgl auch; Beisatz: Der Richter ist zwar bei der Auswahl der<br/>Sicherungsmittel an die Parteianträge nicht gebunden, soferne die<br/>Partei nicht zu erkennen gibt, sich mit einer anderen als der<br/>geforderten Verfügung nicht zu bescheiden. Die angewendeten<br/>Sicherungsmittel müssen aber zur Erreichung des angestrebten Zweckes<br/>hinreichen. (T3)

4 Ob 316/77OGH08.03.1977

nur T1

4 Ob 350/77OGH07.06.1977

nur T1; Beisatz: Bewilligung pfandweiser Beschreibung von Waren statt<br/>beantragter gerichtlicher Hinterlegung ist aluid. (T4)

1 Ob 190/04dOGH23.11.2004

Veröff: SZ 2004/164

3 Ob 43/04aOGH24.11.2004
8 Ob 159/18tOGH19.12.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19541222_OGH0002_0030OB00642_5400000_002

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