Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 17. 8. 2000 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei antragsgemäß zur Hereinbringung der Forderung von S 153.000 sA gegen die verpflichtete Partei die Fahrnisexekution.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. 12. 2000 bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung in der Hauptsache, änderte sie jedoch insoweit ab, als es den Antrag, der betreibenden Partei auch zur Hereinbringung von Zinsen die Exekution zu bewilligen, abwies.
Bereits mit Beschluss vom 20. 9. 2000 (ON 3) hatte das Erstgericht auf Antrag der betreibenden Partei wegen Zahlung eines Teilbetrags von S 155.000 durch den Verpflichteten am 18. 8. 2000 die Exekution auf S 3.630,18 samt 4 % Zinsen seit 19. 8. 2000 eingeschränkt.
Am 19. 9. 2000 wurde die bewilligte Pfändung nicht vollzogen, weil der Verpflichtete S 3.642 zahlte.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist ungeachtet des Ausspruchs des Rekursgerichtes, dieser sei zulässig, gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.
Wird das Exekutionsverfahren eingestellt oder auf Nebengebühren eingeschränkt, ist ab diesem Zeitpunkt die genannte Rechtsmittelbeschränkung (früher § 528 Abs 1 Z 5 ZPO idF vor der ZVN 1983) anzuwenden. Sie verhindert ab diesem Zeitpunkt die Befassung des Obersten Gerichtshofes mit allen vorausgegangenen Entscheidungen in dieser Exekutionssache (EvBl 1978/147 = JBl 1978, 546; JBl 1979, 96 [krit Pfersmann] und weitere E zu RIS-Justiz RS0002334). Nichts anderes kann aber im vorliegenden Fall gelten, in dem zwar nicht auf Nebengebühren, jedenfalls aber auf einen unter der Anfechtungsgrenze des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (iVm § 78 EO) liegenden Betrag eingeschränkt wurde, bevor die nunmehr angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes erging. Infolge Zahlung der betriebenen Forderung fehlt der verpflichteten Partei überdies das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Der Revisionsrekurs war daher ohne Prüfung in der Sache zurückzuweisen.
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