Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die beiden Minderjährigen, der am 21.3.1970 geborene Gerhard und der am 8.9.1971 geborene Werner M***, sind eheliche Kinder der Ingeborg und des am 5.3.1980 verstorbenen Leopold Anton M***. Letzterer setzte in seinem Testament vom 26.11.1979 seine Ehegattin zur Alleinerbin ein und vermachte den beiden Minderjährigen in Anrechnung auf den Pflichtteil u.a. je die Hälfte seiner Liegenschaft in 1140 Wien, Linzerstraße 271, beschränkt durch das Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten seiner Ehegattin (jeweils bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres der Kinder). Weiters bestimmte der Erblasser, daß die für die Liegenschaft anfallenden öffentlichen Abgaben und Erhaltungskosten, soweit sie nicht durch den später erwähnten Mietzins gedeckt sind, bis zur Volljährigkeit der Kinder von der Alleinerbin zu tragen sind. Das in den Geschäftsräumlichkeiten (Geschäftslokal und die als Magazin benützten Räume in 1140 Wien, Linzerstraße 271), betriebene Unternehmen sollte der Alleinerbin zufallen. Über diese Geschäftsräume sollte ein Mietvertrag mit einem wertgesicherten monatlichen Mietzins von 1.500 S abgeschlossen werden. Die damals im Rahmen des Betriebs als Schauräume genützten Geschäftsräumlichkeiten sollten von diesem Mietvertrag nicht umfaßt sein, jedoch dem Unternehmen ohne zusätzliches Entgelt bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres Werners, danach beiden Söhnen als Eigentümern der Liegenschaft zur Verfügung stehen. Das grundbücherlich sichergestellte Wohnrecht für die Mutter des Erblassers habe aufrecht zu bleiben. Seiner Ehegattin vermachte Leopold Anton M*** als Vorausvermächtnis das lebenslange unentgeltliche Wohnrecht an der gemeinsam bewohnten Wohnung im alten Trakt des Hauses 1140 Wien, Linzerstraße 271.
Aufgrund dieses Testaments gab Ingeborg M*** zum gesamten Nachlaß eine bedingte Erbserklärung ab.
Im Inventar vom 16.6.1982 scheinen zwei Liegenschaften auf: die mit 565.000 S bewertete Hälfte der EZ 640 KG Unterbaumgarten und die mit 3,729.000 S bewertete EZ 1 derselben Katastralgemeinde. In den Schlußanträgen beantragten die Alleinerbin und die vom Kollisionskurator vertretenen Minderjährigen u.a., hinsichtlich der Liegenschaft EZ 1 KG Unterbaumgarten als Passiven ein darauf sichergestelltes Bausparkassendarlehen von 96.035 S und das mit 210.700 S bewertete Wohnrecht der Erbin zur Kenntnis zu nehmen, ferner den Pflichtteilsausweis, wonach der Pflichtteil der mj. Kinder je 852.081,73 ausmachen würde, während die ihnen vermachten Hälften der Liegenschaft EZ 1 KG Unterbaumgarten je 1,759.000 S wert seien. Die Witwe werde sämtliche Passiven und Verfahrenskosten und das erwähnte Bausparkassendarlehen bezahlen und verpflichte sich auch, die für die Liegenschaft anfallenden öffentlich-rechtlichen Abgaben und Erhaltungskosten, soweit sie nicht durch den vereinbarten Mietzins gedeckt seien, bis zur Volljährigkeit der Minderjährigen zu tragen. Im Sinn des Testaments sei ein Mietvertrag über die Geschäftsräumlichkeiten geschlossen worden, der abhandlungs- und pflegschaftsbehördlich genehmigt werden möge. Weiters werde für die Erbin das Veräußerungs- und Belastungsverbot und das Wohnrecht und das wechselseitige Vorkaufsrecht für die Kinder einzuverleiben sein. Die Erbin und die durch den Kollisionskurator vertretenen Kinder beantragten, den Pflichtteilsausweis abhandlungs- und pflegschaftsbehördlich zu genehmigen, das Testament als erfüllt anzusehen, die Einantwortungsurkunde und Amtsurkunde zu erlassen und die Verlassenschaft für beendet zu erklären.
Am 30.6.1982 bestellte das Erstgericht Johann G*** zum Kurator der beiden minderjährigen pflichtteilsberechtigten Kinder nach § 77 Z 1 AußStrG, nahm das Inventar mit Aktiven von 5,886.832,60 S und Passiven von 692.437,19 S an, bestimmte diverse Gebühren, nahm Forderungsanmeldungen zur Kenntnis, genehmigte den Pflichtteilsausweis, wonach der Pflichtteil der beiden mj. Söhne je 852.081,73 S betrage und durch Übernahme der Hälften der Liegenschaft EZ 1 KG Unterbaumgarten im Wert von je 1,759.000 S berichtigt werde, abhandlungs- und pflegschaftsbehördlich, genehmigte den zwischen der Verlassenschaft und der Witwe des Erblassers über die Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossenen Mietvertrag abhandlungs- und pflegschaftsbehördlich, sah den Testamentserfüllungsausweis als erbracht an, antwortete den Nachlaß ein, erließ die Einantwortungsurkunde und die Amtsurkunde und erklärte das Verlassenschaftsverfahren für beendet. In der Einantwortungsurkunde wurde der Nachlaß der aufgrund des Testaments vom 26.11.1979 bedingt erbserklärten erblasserischen Witwe Ingeborg M*** zur Gänze eingeantwortet und ausgesprochen, daß aufgrund der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung ob dem in den Nachlaß fallenden Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 640 KG Unterbaumgarten die Einverleibung des Eigentumsrechts für Ingeborg M*** vorzunehmen sein werde, so daß diese unter Zusammenziehung mit dem ihr bereits gehörigen Hälfteanteil alleinige Eigentümerin dieser Liegenschaft sei.
In der Amtsurkunde wurde bestätigt, daß aufgrund des Testaments vom 26.11.1979 ob der dem Verstorbenen gehörenden Liegenschaft EZ 1 KG Unterbaumgarten, Haus Konskriptionsnummer 13, Linzerstraße 271, die Einverleibung des Eigentumsrechts für die beiden Minderjährigen Gerhard und Werner M*** je zur Hälfte, des lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechtes für Ingeborg M*** gemäß Punkt VII. des Testaments und ob den Hälfteanteilen der beiden Minderjährigen die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten Ingeborg M*** bis 21.3.1994 (Hälfteanteil Gerhard M***) bzw. 8.9.1995 (Hälfteanteil Werner M***) und die Einverleibung des Vorkaufsrechts des jeweils anderen Hälfteeigentümers erfolgen könne. Der Mantelbeschluß wurde u.a. dem Vertreter der Erbin und dem Kollisionskurator der beiden Minderjährigen, die Einantwortungsurkunde und die Amtsurkunde u.a. dem Vertreter der Erbin und dieser selbst zugestellt.
Am 19.4.1983 genehmigte das Pflegschaftsgericht auf Antrag der von ihrer Mutter gesetzlich vertretenen beiden Minderjährigen, deren Vereinbarung als "außerbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 1 KG Unterbaumgarten" über bauliche Maßnahmen auf der Nachbarliegenschaft.
Nachdem das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern Wien dem Pflegschaftsgericht auf dessen Anfrage mitgeteilt hatte, daß die beiden Unbedenklichkeitsbescheinigungen erst nach Bezahlung des derzeit in Vollstreckung stehenden Rückstandes abgesandt werden könnten (AS 221), lud das Pflegschaftsgericht die Mutter der beiden Minderjährigen vor.
Am 28.1.1985 berichtete die Mutter und gesetzliche Vertreterin, sie habe die Erbschaftssteuer noch nicht gänzlich bezahlt und eine Ratenzahlung bewilligt erhalten. Als Mieter des Hauses Linzerstraße 271 habe sie den Kindern einen Mietzins von 1.500 S zu zahlen, doch betrügen die von ihr für das Haus getätigten Ausgaben ein Vielfaches dieses Betrages. Deshalb beantragte sie, ihr die Mietzinseinnahmen zur rechnungsfreien Verwendung zu überlassen. Gleichzeitig legte sie eine Feuerversicherungspolizze der Wiener Allianz Nr. 23/2156931 zwecks Vinkulierung vor. Diese Versicherung ende am 1.5.1986. Sie werde mit der Versicherung wegen Überprüfung der Versicherungssumme in Kontakt treten.
Mit Beschluß vom 5.2.1985 nahm das Pflegschaftsgericht den Bericht der Mutter, daß ihr die Bezahlung der restlichen Erbschaftssteuer in Raten bewilligt worden sei und daher die grundbücherliche Einverleibung der Eigentumsrechte der mj. Kinder noch nicht erfolgen könne, zur Kenntnis, genehmigte den Bericht über die Verwendung der Mietzinseinnahmen und berechtigte die Mutter, diese Einnahmen in Zukunft rechnungsfrei zu verwenden, verständigte die Wiener Allianz Versicherungs-AG, daß den beiden Minderjährigen von Leopold "M***" dessen Liegenschaft EZ 1 KG Unterbaumgarten je zur Hälfte vermacht worden sei und ersuchte die Versicherung, die Versicherungspolizze 23/2156931 derart zu sperren, daß von jedem Prämienverzug sofort Mitteilung gemacht wird, im Schadensfall die Auszahlung der Schadenssumme an die Zustimmung des Gerichtes gebunden ist und von jeder beabsichtigten Änderung (Kündigung, Herabsetzung der Versicherungssumme etc.) das Pflegschaftsgericht verständigt wird.
Am 20.3.1985 übermittelte die genannte Versicherung dem Pflegschaftsgericht einen entsprechenden Sicherungsschein. Im April 1986 teilte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern Wien dem Pflegschaftsgericht (auf Grund seiner Anfrage vom 3.4.1986 siehe AS 234) mit, daß die Unbedenklichkeitsbescheinigung noch nicht herausgegeben werden könne, weil die Erbin schon mehrfach in Verzug geraten sei und derzeit wieder eine Exekution wegen 38.579 S laufe. Am 29.4.1986 erklärte die Mutter, sie habe die Erbschaftssteuer bisher nicht bezahlen können. Wegen der schlechten Geschäftslage müsse sie Konkurs anmelden. Sie werde dem Rat des Pflegschaftsgerichts folgen und versuchen, auf die Liegenschaft der Minderjährigen einen Kredit aufzunehmen, damit die Erbschaftssteuer bezahlt werden und die Amtsurkunde endlich verbüchert werden könne. Gleichzeitig legte die Mutter die Polizze Nr. 56 N 5107599 der W*** A*** vor, aus der hervorgehe, daß die Liegenschaft Linzerstraße 271 nunmehr bis 1.9.1995 auf 5,775.000 S gegen Feuer versichert sei.
Am 12.6.1986 teilte die Mutter mit, daß über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet worden sei. Die bisher als Schauräume genützten Geschäftsräumlichkeiten, die nach dem Verlassenschaftsverfahren nicht von dem abgeschlossenen Mietvertrag über die sonstigen Geschäftsräumlichkeiten umfaßt seien, aber deren Mieterin (Mutter) bis 1.9.1995 zur Verfügung stehen sollten, würden mit dem beiliegenden Mietvertrag vermietet. Der vereinbarte Mietzins solle zunächst dazu verwendet werden, einen aufzunehmenden Kredit zur Bezahlung der Erbschaftssteuer und sonstiger Kosten abzudecken. Die entsprechenden Urkunden würden nach Vorliegen zur Genehmigung eingereicht werden. Die Mutter beantragte zunächst die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Mietvertrags der von ihr vertretenen Minderjährigen als Eigentümer der Liegenschaft 1140 Wien, Linzerstraße 271, und des Bäckermeisters Franz F*** über das rechts neben der Hauseinfahrt gelegene, ca. 60 m 2 große Geschäftslokal ab 1.6.1986 auf unbestimmte Zeit um wertgesichert monatlich 3.000 S (einschließlich Betriebskosten zuzüglich Umsatzsteuer). Dieser Mietvertrag wurde mit Beschluß vom 30.6.1986 pflegschaftsgerichtlich genehmigt (ON 55).
Mit einem weiteren Beschluß vom 30.6.1986 wurde die W*** A*** V***-AG ersucht und angewiesen, die Versicherung zur Polizzen-Nr. 56 N 5107599 derart zu sperren, daß von jedem Prämienverzug sofort Mitteilung gemacht wird, im Schadensfall die Auszahlung der Schadenssumme an die Zustimmung des jeweils zuständigen Pflegschaftsgerichts gebunden ist und von jeder beabsichtigten Änderung (Kündigung, Herabsetzung der Versicherungssumme etc) das Pflegschaftsgericht verständigt werde. Um Vollzugsbericht wurde ersucht (ON 56).
Am 8.7.1986 beantragte die Mutter die Genehmigung der Gewährung eines wiederholt ausnützbaren Kredits von 75.000 S an die Minderjährigen durch die E*** Ö***. S***-C***-B***, eines Zessionsvertrages der Minderjährigen mit der genannten Bank über die Abtretung ihrer Forderungen gegen Franz F*** aus dem vorerwähnten Mietvertrag zur Sicherung aller Forderungen aus bereits eingeräumten und in Hinkunft gewährten Krediten und einer Pfandbestellungsurkunde, in der die beiden Minderjährigen ihre Hälften der Liegenschaft EZ 1 KG Unterbaumgarten der genannten Bank bis zum Höchstbetrag von 97.500 S zum Pfand bestellen und in der Ingeborg M*** der Verpfändung der mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zu ihren Gunsten belasteten Liegenschaft zustimmt. Mit Beschluß vom 10.7.1986 genehmigte das Pflegschaftsgericht die Pfandbestellungsurkunde und den Zessionsvertrag (ON 58). Die pflegschaftsgerichtlichen Beschlüsse ON 55, 56 und 58 wurden nicht der Mutter, sondern wegen der Postsperre Dr. Herta S*** als Masseverwalter im mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 9.5.1986, 6 S 47/86, über das Vermögen der Mutter eröffneten Konkurs ausgehändigt.
Der Masseverwalter beantragte, ihm die Beschlüsse, gegen die er sofort vorsichtshalber zwei auf ersatzlose Aufhebung gerichtete Rekurse erhob, zuzustellen (ON 59 und 63).
Mit Beschluß vom 18.7.1986 bestellte das Pflegschaftsgericht Rechtsanwalt Dr. Ingrid R*** zum Kollisionskurator der beiden Minderjährigen mit der Anweisung, deren Interessen im Konkursverfahren über das Vermögen der Mutter zu vertreten (ON 61). Die W*** A*** V***-AG teilte dem Pflegschaftsgericht mit Schreiben vom 15.7.1986 mit, daß die Feuerversicherungspolizze Nr. 56 N 5107599 der Versicherungsnehmer Gerhard und Werner M***, 1140 Wien, Linzerstraße 271, Versicherungsbeginn 14.3.1985, Laufzeit 10 Jahre, versicherter Gegenstand: Zweifamilienhaus zum Neubauwert 4,000.000 S und Einfamilienhaus inklusive Seitentrakt zum Neubauwert 1,500.000 S mit einer Versicherungssumme von 5,5 Millionen Schilling zu Gunsten des Pflegschaftsgerichtes gesperrt worden sei und daß sie das Pflegschaftsgericht vom Eintritt des Versicherungsfalls verständigen und den Entschädigungsbetrag nur mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes auszahlen werde, ohne Einwilligung desselben keine Änderung des Vertrages, insbesondere keine Herabsetzung der Versicherungssumme vornehmen und dem Pflegschaftsgericht jede Unterbrechung der Versicherung sowie jeden Verzug in der Prämienzahlung, der eine solche Unterbrechung bewirken könnte, melden werde (ON 62).
Nach Zustellung der Beschlüsse ON 55, 56 und 58 erhob der Masseverwalter dagegen zwei auf ersatzlose Aufhebung gerichtete Rekurse.
Darin brachte er im wesentlichen vor, daß die Liegenschaft EZ 1 KG Unterbaumgarten zwar noch grundbücherlich dem Erblasser Leopold M*** zugeschrieben, dessen Nachlaß aber der Gemeinschuldnerin eingeantwortet worden sei, weshalb die Liegenschaft in die Konkursmasse falle und die beiden pflegebefohlenen Vermächtnisnehmer gegen die Erbin nur eine Konkursforderung hätten.
Den gegen die Beschlüsse ON 55 und 56 gerichteten Rekurs begründete der Masseverwalter noch damit, daß die Liegenschaft in die Konkursmasse falle. Deshalb sei das Pflegschaftsgericht nicht zur Beschlußfassung berufen. Die Genehmigung eines allfälligen Mietvertrages obliege dem Konkursgericht. Bei Eintritt des Versicherungsfalls habe die Versicherungssumme in die Konkursmasse zu fallen (ON 64). Im Rekurs gegen den Beschluß ON 58 brachte der Masseverwalter noch vor, daß die Pfandbestellung die in die Konkursmasse fallende Liegenschaft betreffe, und daß sich die Zession auf aus diesem Objekt zu erzielende Mietzinse beziehe, die in die Konkursmasse zu fließen hätten. Die Minderjährigen seien nicht berechtigt, die Liegenschaft zum Pfand zu bestellen und über deren Erträgnisse zu verfügen (ON 65).
Der Kollisionskurator der Minderjährigen genehmigte alle Anträge der Mutter (ON 66).
Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 23. 6. 1986, 6 S 47/86-12, wurde die Anmerkung der Konkurseröffnung ob dem auf Grund der Einantwortung des Bezirksgerichtes Hietzing vom 30.6.1982, 2 A 276/80-27, im außerbücherlichen Eigentum der Gemeinschuldnerin Ingeborg M*** stehenden, jedoch noch als bücherliches Eigentum des Verstorbenen Leopold M*** im Grundbuch eingetragenen Hälfteanteil B-LNR 1 an der Liegenschaft EZ 640 KG Unterbaumgarten verfügt. Die Vollziehung dieser Eintragung wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 8.7.1986, TZ. 2900/86, angeordnet (ON 68 a).
Das Rekursgericht wies die Rekurse des Masseverwalters als unzulässig zurück.
Daraus, daß der Erblasser noch als grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 1 KG Unterbaumgarten einverleibt sei, folge noch nicht, daß diese Liegenschaft in die Konkursmasse falle und den Pflegebefohlenen gegen die Erbin bloß eine Konkursforderung zustehe. Die Minderjährigen hätten durch die Amtsurkunde nach § 178 AußStrG das Recht erlangt, die Einverleibung ihres Eigentumsrechts zu beantragen, ohne daß es der Mitwirkung der Erbin bedürfe, die auch keine Möglichkeit mehr habe, diese Grundbuchseintragungen zu verhindern. Die Minderjährigen seien daher weder genötigt, ein Aussonderungsbegehren zu stellen, noch könnten sie auf die Stellung von Konkursgläubigern verwiesen werden. Deshalb falle die Liegenschaft auch nicht in die Konkursmasse. Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Verträge und die Vinkulierung einer hinsichtlich dieser Liegenschaft abgeschlossenen Versicherung greife daher nicht in die Rechtssphäre des Konkurses ein, so daß dem Masseverwalter ein Rechtsschutzinteresse im Sinne des § 9 AußStrG fehle.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes wendet sich der als Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs des Masseverwalters mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben bzw. durch Stattgebung der von der zweiten Instanz zurückgewiesenen Rekurse abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Da der eheliche Vater der beiden hier Pflegebefohlenen verstorben ist, stehen nach § 145 a in Verbindung mit § 145 ABGB die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung der Mutter allein zu.
Ihre Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten bedürfen jedoch nach § 154 Abs. 3 ABGB zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des (Pflegschafts-)Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, was unter dieser Voraussetzung zum Beispiel bei der Belastung von Liegenschaften der Fall ist.
Ob die erforderliche Genehmigung zu erteilen ist, entscheidet das Pflegschaftsgericht im Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, insbesondere nach dem Dritten Hauptstück des Außerstreitgesetzes "Von dem Verfahren in Vormundschafts- und Kuratelsangelegenheiten". In diesem auf Antrag der Mutter eingeleiteten pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren, bei dem es sich um einen "rein internen Vorgang" des Pflegschaftsverfahrens handelt (Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen 100), sind neben der gesetzlichen Vertreterin allenfalls die nächsten Verwandten der Minderjährigen und diese selbst beteiligt und rekursberechtigt, nicht aber etwa die Vertragspartner (Wentzel-Piegler in Klang 2 I/2 417 f; Gschnitzer in Klang 2 IV/1 90; SZ 23/240; EFSlg. 47.019, 47.022, 44.440 u.a.) und auch nicht der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der gesetzlichen Vertreterin.
Dritten Personen kommt im Pflegschaftsverfahren nur dann Parteistellung zu, wenn durch eine Verfügung des Pflegschaftsgerichts unmittelbar in ihre Rechte eingegriffen wird. Ansonsten sind am Pflegschaftsverfahren nicht beteiligte Personen nicht legitimiert, auf den Gang dieses Verfahrens durch Anträge oder Rechtsmittel Einfluß zu nehmen (EFSlg. 44.440 ua), auch nicht ein Dritter, der behauptet, daß seine Rechte durch einen mit dem Pflegebefohlenen geschlossenen Vertrag verletzt würden (Wentzel-Piegler aaO 418 Anm. 50).
Daß durch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des zwischen den Minderjährigen als Vermietern und Franz F*** als Mieter über ein Geschäftslokal auf der Liegenschaft 1140 Wien, Linzerstraße 271, abgeschlossenen Mietvertrages ebensowenig unmittelbar in die vom Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen Ingeborg M*** zu wahrenden Rechte eingegriffen wird, wie durch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des zwischen den Minderjährigen und der E*** Ö*** S***-B*** geschlossenen
Zessionsvertrages über die Abtretung ihrer Forderungen gegen Franz F*** aus dem genannten Mietvertrag bzw. der Pfandbestellungsurkunde, liegt auf der Hand.
Von einem solchen unmittelbaren Eingriff in die vom Masseverwalter zu wahrenden Rechte kann aber auch hinsichtlich der der W*** A*** V***-AG vom Pflegschaftsgericht
erteilten Anweisungen im Zusammenhang mit der Polizze Nr. 56 N 5107599 nicht die Rede sein, weil die pflegebefohlenen Minderjährigen selbst und nicht deren gesetzliche Vertreterin, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, Versicherungsnehmer sind. Die Zurückweisung der Rekurse des Masseverwalters erweist sich daher schon aus den angeführten Gründen als richtig, weshalb dem dagegen erhobenen Rechtsmittel nicht Folge zu geben ist.
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