Normen
ABGB §1431 Abs1
Handelskammergesetz §57 Abs1
JN §1
ABGB §1431 Abs1
Handelskammergesetz §57 Abs1
JN §1
Spruch:
Zur Entscheidung über die Rückforderung einer zu Unrecht oder irrtümlich an eine Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft entrichteten Umlage sind die Gerichte auch dann unzuständig, wenn die Umlage nicht vorgeschrieben wurde
OGH 21. November 1978, 3 Ob 624/77 (OLG Graz 2 R 84/77; LGZ Graz 11 Cg 73/77)
Text
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei, der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, die Rückerstattung von 101 000 S mit der Begründung, daß die beklagte Partei auf die in den letzten drei Jahren anläßlich von Geschäften im Rahmen der sogenannten Messekompensation mindestens in der Höhe des Klagsbetrages an sie bezahlten Gebühren für Sonderleistungen keinen Anspruch gehabt habe. Zur Intensivierung des Außenhandels werde von den jeweiligen Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft (Handelskammern) und den ausländischen Regionalkammern ein Wunschkatalog von Waren und deren Kaufpreisvolumen mit der Verpflichtung erstellt, sich bei den Außenhandelsdienststellen des eigenen Landes für die Genehmigung dieser Import- und Exportgeschäfte zu verwenden. Nach Abschluß eines solchen Messekompensationsabkommens werde der Wunschkatalog dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zur Genehmigung vorgelegt. Dieses erteile zu Handen des für die Einzelbewilligungen zuständigen Amtes der Landesregierung, imvorliegenden Falle des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Dienststelle für Angelegenheiten des Außenhandels, eine Rahmenbewilligung. Der Zahlungsverkehr werde ausschließlich über das bei einer Grazer Bank für die unter das Messekompensationsabkommen fallenden Import- und Exportgeschäfte eröffnete "Schilling-Messekompensationskonto", ein freies Schillingkonto, abgewickelt. Das Bankinstitut suche im Auftrage der Außenhandelsdienststelle um eine devisenrechtliche Genehmigung an. Die österreichische Nationalbank erteile mittels eines zu Handen der Außenhandelsdienststelle ausgefertigten Bescheides, in merito den inländischen Firmen, denen die Ein- und Ausfuhr von Waren im Rahmen der Messekompensation bewilligt werde, eine allgemeine Bewilligung mit einem bestimmten Rahmenbetrag und betraue das Amt der Landesregierung mit der Überprüfung der auf Grund dieser allgemeinen Genehmigung abgewickelten Geschäfte. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark beteilige sich im Einvernehmen mit der Außenhandelsdienststelle an den dieser vorbehaltenen Prüfungsarbeiten durch Mit- bzw. Vorprüfung und durch die Führung von Aufzeichnungen. Außerdem spreche sie in einer nicht geregelten Form von selbstübernommener "Stellvertretung der inländischen Firma- mit dem Bankinstitut die Eröffnung, Führung und Manipulation des Messekompensationskontos ab. Die beklagte Partei stütze den Anspruch auf Sonderleistungsgebühren für ihre Leistungen im Zusammenhang mit den Messekompensationen - in der Höhe von 0.5% der jeweiligen Fakturenbeträge der Import- und Exportgeschäfte - auf einen Beschluß ihres Vorstandes vom 19. November 1971, demzufolge die vom Vorstand der Bundeswirtschaftskammer am 29. Juni 1971 beschlossene Ergänzung der Taxenordnung für ihren Bereich sinngemäß anzuwenden sei. Sonderleistungsgebühren nach Z. 17 der Taxenordnung könne eine Landeskammer nur für zusätzliche kraft Delegierung durch die Bundeskammer durchgeführten Arbeiten im Zusammenhang mit der Förderung des Warenverkehrs mit bestimmten ausländische Regionen einheben. Der Abschluß von Messekompensationsabkommen falle nach §§ 3, 4 HKG in den selbständigen Wirkungsbereich der Landeskammern. Für die sonstige Tätigkeit der beklagten Partei im Zusammenhang mit Messekompensationen fehle es an einer Kompetenz der Bundeskammer, die den Landeskammern übertragen werden könnte. Außerdem sei eine Weitergabe von Zuständigkeiten an Landeskammern mangels einer gesetzlichen Ermächtigung ausgeschlossen. Die Beklagte Partei habe sich bisher geweigert, einen Gebührenvorschreibungsbescheid auszufertigen. Sie habe die Entrichtung der zu Unrecht beanspruchten Gebühren dadurch erzwungen, daß sie als Inhaberin des Messekompensationskontos das kontoführende Bankinstitut angewiesen habe, einen auf dieses Konto angewiesenen Fakturenbetrag nur dann dem Konto gutzubringen bzw. der Kompensation zugutezuhalten, wenn gleichzeitig die Gebühr mit zur Anschaffung gebracht werde. Die klagende Partei habe sich diesem wirtschaftlichen Zwang zur Vermeidung finanzieller Schäden gebeugt und die Sonderleistungsgebühren unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Der Rechtsweg sei für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch zulässig, da nur jene Verhältnisse zwischen den gesetzlichen Berufsvertretungen und den ihnen zugehörigen Berufsangehörigen öffentlich-rechtlicher Natur seien, welche auf Zwangsmitgliedschaft beruhten. Diese Sonderleistungsgebühren seien ungeachtet der Möglichkeit, sie im Verwaltungsweg einzubringen, dem Zivilrecht zuzuordnen, weil sie sozusagen Dienstleistungsentgelte der Kammern darstellten und nicht nur von Zwangsmitgliedern eingehoben werden könnten.
Die beklagte Partei wendete die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, da die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren für Sonderleistungen auf der als Verordnung im Sinne des Art. 139 B-VG zu beurteilenden Taxenordnung beruhe und die im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Entscheidungen nur im Verwaltungswege bekämpft werden könnten.
Das Erstgericht erklärte sich für unzuständig, es hob das Verfahren ab Zustellung der Klage als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Es führte in der Begründung seiner Entscheidung aus, daß die Sonderleistungsgebühren des § 57c HKG nach der Legaldefinition des § 57f Abs. 2 HKG Umlagen im Sinne dieser Gesetzesstellen darstellten und gemäß § 57f. Abs. 3 HKG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z. 3 und § 3 Abs. 3 VVG 1950 Streitigkeiten betreffend diese Umlagen den Verwaltungsbehörden übertragen seien.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht auf, das gesetzmäßige Verfahren unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrunde fortzusetzen. Das Erstgericht habe übersehen, daß es hinsichtlich der Überprüfung bzw. Feststellung der Umlagenpflicht der klagenden Partei für die hier in Rede stehenden Sonderleistungsgebühren im HKG an einer dem § 57g HKG analogen Bestimmung fehle und die beklagte Partei auch keinen Rückstandsausweis erlassen, somit den Weg des Verwaltungsverfahrens nicht beschritten habe. Der Rechtsweg sei zulässig, da eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht erlassen worden sei und es auch an einem Anknüpfungspunkt des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens fehle.
Über den Revisionsrekurs der beklagten Partei änderte der Oberste Gerichtshof den Beschluß des Rekursgerichtes dahin ab, daß er der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges stattgab, das Verfahren ab Zustellung der Klage als nichtig aufhob und die Klage zurückwies.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Zulässigkeit des Rechtsweges hängt davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt, und, falls ein bürgerlichrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, dieser nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen wurde. Bürgerliche Rechtssachen sind jene, denen Privatrechtsverhältnisse zugrunde liegen. Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, nicht aber, wie der Kläger den Anspruch rechtlich formt (Fasching I, 63; Holzhammer, Zivilprozeßrecht, 13; SZ 45/95; SZ 44/165 u. a.). Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, daß sich gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist. Zum öffentlichen Recht gehören aber auch Ansprüche, denen zwar das Charakteristikum der einseitigen Rechtsunterworfenheit fehlt, die aber mit typisch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in so untrennbarem Zusammenhang stehen, daß auch sie dem öffentlichen Recht zugewiesen werden müssen. Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des öffentlichen oder Privatrechtes in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches oder privates Recht bezeichnen oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen (Fasching I, 48, 61 ff.; SZ 45/134; 4 Ob 552/75 u. a.).
Die Kammern der Gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 Handelskammergesetz-HKG, BGBl. 182/1947). Sie stehen unter Aufsicht der staatlichen Verwaltung (§ 68 HKG), als deren Hilfsorgane sie im übertragenen Wirkungsbereich herangezogen werden. Zur Bedeckung des Aufwandes, der den Landeskammern aus ihrer Tätigkeit erwächst und nicht durch Anteile an den besonderen Einnahmen (Grundumlagen, Einverleibungsgebühren, Sonderleistungsgebühren und sonstige Einnahmen) gedeckt ist, haben die Kammermitglieder als Landeskammerumlage einen Zuschlag zur Gewerbesteuer zu entrichten (§ 57 Abs. 1 HKG). Nach § 57c Abs. 1 HKG können die Landeskammern für die von ihnen erbrachten Sonderleistungen, d. s. Leistungen, die über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen und einzelnen Personen und Berufsgruppen unmittelbar oder mittelbar zugute kommen, Gebühren festsetzen und einheben. Die gebührenpflichtigen Sonderleistungen sind von der Bundeskammer nach den Grundsätzen der Kostendeckung in einer Taxenordnung festzulegen. Die in dieser Taxenordnung festgelegten Gebühren stellen für sämtliche nach dem Handelskammergesetz gebildeten Organisationen Höchstsätze dar, innerhalb deren die Gebühren unter Bedachtnahme auf die im Bereich der betreffenden Organisationen gegebenen Kosten der Sonderleistungen in angemessener Höhe "festzusetzen" sind. Zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen der im § 57f Abs. 1 HKG bezeichneten Art (Grundumlagen, Einverleibungsgebühren, Gebühren für Sonderleistungen) ist den zur Vorschreibung dieser Umlagen zuständigen Körperschaften die Eintreibung im Verwaltungsweg (§ 1 Abs. 1 Z. 3 und § 3 Abs. 3 VVG 1950) gewährt (§ 57f Abs. 3 HKG). Die Gebühren für Sonderleistungen sind somit wegen ihrer einseitigen "Festsetzung" durch die vom Gesetzgeber mit der Umlagenhoheit ausgestatteten Landeskammern als Organe der Selbstverwaltung und wegen des Zwanges ihrer Entrichtung durch Personen, die Sonderleistungen der Landeskammern in Anspruch nehmen, öffentliche Abgaben, zu deren Eintreibung der Rechtsweg unzulässig ist. Die Vorschreibung der auf Grund dieser generellen Normen fallweise zu entrichtenden und zur Deckung des mit den Sonderleistungen verbundenen Aufwandes der Selbstverwaltungskörper bestimmten Gebühren fällt in den Rahmen der Kammerautonomie. Die Entscheidung der Organe der Selbstverwaltung über die Höhe der im Einzelfall zu entrichtenden Umlage stellt sich als eine von einer Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung dar, die einer Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen ist. Der OGH hat daher in der zu § 57 HKG in der damals geltenden Fassung sowie zur Umlagenordnung BGBl. 215/1974 ergangenen Entscheidung SZ 24/209 ausgesprochen, daß die Einverleibungsgebühren, die anläßlich der Erlangung von Berechtigungen zum Betriebe kammerzugehöriger Unternehmen zu entrichten sind, öffentliche Abgaben sind. Mit der 4. Handelskammergesetznovelle hat der Gesetzgeber der infolge Widerspruches zu dem im Art. 18 B-VG verankerten Legalitätsgrundsatz erfolgten Aufhebung des § 57 Abs. 2 bis 9 HKG in der erwähnten Fassung und von Teilen der Umlagenordnung durch den Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 13. Dezember 1968, G 20/68, Slg. 5872) Rechnung getragen, den § 57 durch die §§ 57 bis 57 h ersetzt (Art. I Z. 28) und die Umlagenordnung aufgehoben (Art. II). Am öffentlich-rechtlichen Charakter der Umlagen hat sich dadurch nichts geändert. Die für die Beurteilung der Natur der Umlagen wesentlichen Bestimmungen blieben inhaltlich im wesentlichen gleich; die in der Umlagenordnung vorgenommene Regelung des Umlagenwesens wurde auf Gesetzesstufe gehoben. Die Klagsbehauptung, der Verfassungsgerichtshof sei in seinem Erkenntnis vom 24. Feber 1973, B 263/72-13, Slg. 6993, davon ausgegangen, daß diese Materie dem Zivilrecht zuzuordnen sei, ist unrichtig. Der VfGH hat zu dieser Frage überhaupt nicht Stellung genommen und lediglich die Rechtsbeziehungen zwischen der Handelskammer und dem das Messekompensationskonto führenden Bankinstitut als privatrechtliche angesehen. Der § 57g HKG spricht für und nicht gegen öffentlichrechtlichen Charakter der Umlagen des § 57f Abs. 1 HKG, zu denen auch die Gebühren für Sonderleistungen gehören. Nach dieser Vorschrift hat die zur Vorschreibung einer Grundumlage oder Einverleibungsgebühr zuständige Körperschaft über Art und Ausmaß der Umlagenpflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird (Abs. 1). Der Abs. 2 dieser Bestimmung regelt die Anfechtung eines solchen Bescheides. Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung, die die bescheidmäßige Feststellung der Umlagepflicht für Sonderleistungsgebühren vorsieht, ist einzig und allein darauf zurückzuführen, daß die Vorschreibung einer Gebühr für Sonderleistungen durch die Organe der Selbstverwaltung auch nach Aufhebung der Umlagenordnung unanfechtbar ist. Nach § 5 Abs. 2 Umlagenordnung konnte - abgesehen von der Regelung für die Kammerumlage (§ 10 UmlO) - nur gegen die Vorschreibung der Grundumlage Einspruch an die Landeskammer erhoben werden, gegen deren Entscheidung ein Rechtsmittel an die Bundeskammer zugelassen war. Der § 57g HKG in der nunmehr geltenden Fassung sieht gegenüber den bisherigen Bestimmungen eine Ausdehnung des Rechtsschutzes vor; künftig soll es nicht nur bei der Grundumlage, sondern auch bei der Einverleibungsgebühr einen Rechtszug geben. Außerdem entfällt die im § 5 Abs. 2 Umlagenordnung vorgesehene Beschränkung der zulässigen Anfechtungsgrunde. Über Art und Ausmaß der Umlagenpflicht entscheiden also ausschließlich die Organe der Selbstverwaltung im Verwaltungsweg. Der § 57g HKG kann daher nicht dahin ausgelegt werden, daß die dort nicht erwähnten Gebühren für Sonderleistungen privatrechtlicher Natur sind und von den Gerichten überprüft werden können. Auch aus dem Beschluß des VwGH vom 27. April 1977, Z. 488/77-3, mit dem eine Beschwerde der klagenden Partei gegen die Handelskammer Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit einer Gebührenvorschreibung für Sonderleistungen zurückgewiesen wurde, läßt sich für den Standpunkt des Rekursgerichtes und der klagenden Partei nichts gewinnen. Der VwGH hat wohl die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zur bescheidmäßigen Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Sonderleistungsgebührenpflicht und das eine solche negative Feststellung voraussetzende Rückerstattungsbegehren mangels einer "ausdrücklichen gesetzlichen Normierung" einer solchen Zuständigkeit verneint, aber keineswegs den Gebühren für Sonderleistungen privatrechtlichen Charakter beigemessen.
Der OGH hat wiederholt ausgesprochen, daß ein Rückforderungsanspruch dann nicht auf § 1431 ABGB gestützt werden kann, wenn die Prüfung des Rechtsbestandes der fraglichen Forderung der gerichtlichen Zuständigkeit entzogen ist, weil andernfalls auf diese Weise die ordentlichen Gerichte zur Überprüfung der Tätigkeit der Verwaltungsbehörde herangezogen werden könnten (SZ 43/3; SZ 14/178; SZ 12/296); dies würde der verfassungsmäßigen Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung zuwiderlaufen. Die Zuständigkeit der Gerichte wurde daher verneint für die Rückforderung zu Unrecht bezahlter Wertzuwachsabgabe (EvBl. 1951/265), von Sozialversicherungsbeiträgen (JBl. 1951, 160), Gemeindeabgaben (SZ 12/296), Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (SZ 13/105), Verpflegskostenbeiträgen (SZ 14/178) und Arbeiterkammerumlagen (1 Ob 153-174/54). An der Unzuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über die Rückforderung zu Unrecht oder irrtümlich bezahlter öffentlicher Abgaben vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß solche Abgaben, wie im vorliegenden Fall, vom zuständigen Selbstverwaltungsorgan nicht vorgeschrieben und nicht zwangsweise eingetrieben wurden (vgl. SZ 43/3).
Das Erstgericht hat daher zutreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges verneint.
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