European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00006.22M.0126.000
Spruch:
Der Revisionsrekurswird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Verpflichtete lehnte in einem beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien gegen ihn geführten Fahrnis- und Forderungsexekutionsverfahren die zuständige Richterin wegen behaupteter Befangenheit ab.
[2] Die Vorsteherin des Erstgerichts verwarf diese Ablehnung. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten (nach einer Ablehnungskaskade seitens des Rekurswerbers) nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der vom Verpflichteten dennoch erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[4] 1. Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls – also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO – unzulässig (RS0098751).
[5] 2. Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut, weshalb die Unanfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung auch die Wahrnehmung einer allfälligen – hier allerdings ohnehin nicht vorliegenden (vgl dazu jüngst 3 Ob 182/21t) – Nichtigkeit ausschließt (vgl RS0017279).
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