OGH 3Ob61/85

OGH3Ob61/853.7.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Eleonore A, Hausfrau, 3107 St.Pölten, Viehofnerstraße 23, vertreten durch Dr. Alfred Lukesch, Dr.Eduard Pranz, Dr. Oswald Lukesch, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die verpflichtete Partei Claudia B, geboren 25.3.1966, 3100 St.Pölten, Afing 34, vertreten gewesen durch ihre Eltern Ferdinand und Eleonore B, ebendort, wegen Aufhebung einer Gemeinschaft gemäß § 351 EO infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 13.3.1985, GZ. R 63/85-21, womit Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 9.1.1985, GZ. 4 E 2757/84-16, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die betreibende Partei hatte im vorliegenden Verfahren wegen Aufhebung einer Gemeinschaft gemäß § 351 EO in der Tagsatzung vom 23.11.1984 Kosten von zusammen 3.355,15 S verzeichnet. Das Erstgericht sprach in seinem Beschluß, in dem im übrigen über die endgültige Teilung erkannt wurde, nur Kosten von 200 S zu. Gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichtes erhob die betreibende Partei einen Rekurs, den das Gericht zweiter Instanz mit der Begründung zurückwies, § 517 ZPO sei auch im Exekutionsverfahren anzuwenden, sofern nicht über Rechtsschutzanträge entschieden werde. Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Rekurs der betreibenden Partei.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Rekurs ist gemäß §§ 78 EO, 528 Abs.1 Z 2 und 5 ZPO unzulässig.

Eine Entscheidung über den Kostenpunkt liegt auch vor, wenn die zweite Instanz über Kosten nicht meritorisch, sondern rein verfahrensrechtlich entschied, zB einen Kostenrekurs als unzulässig zurückwies (MietSlg.33.677, 34.782 u.a.).

Darüber hinaus liegt auch der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht über der im § 528 Abs.1 Z 5 ZPO genannten Wertgrenze von 15.000 S.

Wenn die betreibende Partei in ihrem Revisionsrekurs ausführt, daß

es hier nicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes, sondern auf

den Wert des betriebenen Anspruches ankomme, so ist dem

entgegenzuhalten, daß dies zwar für die Frage, ob die

Rechtsmittelbeschränkung nach § 517 ZPO zum Tragen kommt, also für

die Entscheidung der 2.Instanz zutrifft - und insofern ist die vom

Beschwerdegegenstand ausgehende Begründung des

Zurückweisungsbeschlusses der zweiten Instanz verfehlt ('übersteigt

der Streitgegenstand.......') - , nicht aber für die

Rechtsmittelbeschränkung nach § 528 Abs.1 Z 5 ZPO ('über

einen.............Beschwerdegegenstand oder Teil des

Beschwerdegegenstandes'). An den Obersten Gerichtshof wird aber unabhängig vom Wert des betriebenen Anspruches in der vorliegenden Sache nur mehr ein weit unter 15.000 S liegender Kostenbetrag herangetragen und nur dies ist maßgebend (EvBl.1967/272, RZ 1973/65, JBl.1985,113 u.a.).

Der unzulässige Rekurs war daher zurückzuweisen.

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