OGH 3Ob6/14z

OGH3Ob6/14z19.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch Mag. Farid Beglari, Rechtsanwalt in Judenburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 1. Juli 2013, GZ 2 R 105/13k‑51, womit infolge Rekurses der betroffenen Person der Beschluss des Bezirksgerichts Judenburg vom 21. März 2013, GZ 6 P 20/11m‑44, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00006.14Z.0219.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

Der Betroffene beantragte am 18. Dezember 2012 die Aufhebung der Sachwalterschaft im Hinblick auf eine erhebliche Besserung seines Gesundheitszustands. Das Erstgericht schränkte daraufhin die Sachwalterschaft auf die Vertretung vor Ämtern und Behörden ein und sprach aus, dass der Betroffene weiterhin seinen letzten Willen nur mündlich vor Gericht oder vor einem Notar erklären könne. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen, der weiterhin die Beendigung der Sachwalterschaft anstrebt, nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Betroffene keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Die Beurteilung der Frage, ob eine Sachwalterschaft aufzuheben ist, ist immer eine solche des Einzelfalls. So sind auch im vorliegenden Fall vor allem dem Tatsachenbereich zuzuordnende Fragen zu beantworten und nach den konkreten Umständen individuell zu beurteilen (RIS‑Justiz RS0106166).

Es bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn die Vorinstanzen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zum Schluss kamen, dass der Betroffene zur Wahrung seines Wohls nach wie vor der Vertretung vor Ämtern und Behörden bedarf und seinen letzten Willen nur mündlich vor Gericht oder vor einem Notar erklären kann.

Die Bekämpfung der Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens ist in dritter Instanz nur insoweit möglich, als ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, sonstige Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks vorliegt (RIS‑Justiz RS0043404) und dieser Verstoß die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat (RIS‑Justiz RS0043404 [T1]). Verstöße dieser Qualität werden im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht dargestellt.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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