OGH 3Ob610/90 (RS0017339)

OGH3Ob610/9024.1.2023

Rechtssatz

Bei mehreren Kontoinhabern liegt nach Punkt 3 Abs 2 AGBKr ein Fall der vertraglich vereinbarten Gesamtgläubigerschaft vor: Jeder der mehreren Inhaber eines Gemeinschaftskonto ("Oder - Konto") muß so lange mit Verfügungen eines anderen Kontomitinhabers über das Guthaben rechnen, bis er der Befugnis zur Einzelverfügung widerspricht; danach können nur alle Kontoinhaber zusammen über das Konto verfügen ("Und - Konto"). Die Einzelverfügungsberechtigung erstreckt sich aber nur auf die jeweiligen Forderungen gegen die Bank und nicht auf das Kontovertragsverhältnis. Auch die Aufnahme oder Ausnutzung eines Kredites kann nicht ohne weiters durch einen Kontomitinhaber allein erfolgen. Die gewählte Gestaltung als Gesamtforderung darf nämlich nicht in unbilliger und gegen die guten Sitten verstoßender Weise dazu benützt werden, daß jeder Verfügungberechtigte zu Lasten des anderen auch eine in keiner jeder Weise betragsbeschränkte Belastung des anderen herbeizuführen berechtigt sei. Die Kontomitinhaber haften zwar kraft Vereinbarung für Verbindlichkeiten aus dem Konto als Solidarschuldner (Pkt 3 Abs 1 AGBKr anstelle von Art 8 Nr 1 EVHGB) und haben daher für die Forderungen der Bank aus dem Konto (zB Spesen, Zinsen, Kreditprovision) als Gesamtschuldner einzustehen, nicht aber für Schulden eines der übrigen Kontomitinhaber.

Normen

ABGB §892
AGBKr Pkt3 Abs2

3 Ob 610/90OGH19.12.1990

Veröff: ecolex 1991,152 = JBl 1991,314 = SZ 63/226 = EFSlg 27/3 = ÖBA 1991,458 (Iro)

1 Ob 543/95OGH27.03.1995

Vgl; nur: Auch die Aufnahme oder Ausnutzung eines Kredites kann nicht ohne weiters durch einen Kontomitinhaber allein erfolgen. Die gewählte Gestaltung als Gesamtforderung darf nämlich nicht in unbilliger und gegen die guten Sitten verstoßender Weise dazu benützt werden, daß jeder Verfügungberechtigte zu Lasten des anderen auch eine in keiner jeder Weise betragsbeschränkte Belastung des anderen herbeizuführen berechtigt sei. Die Kontomitinhaber haften zwar kraft Vereinbarung für Verbindlichkeiten aus dem Konto als Solidarschuldner (Pkt 3 Abs 1 AGBKr anstelle von Art 8 Nr 1 EVHGB) und haben daher für die Forderungen der Bank aus dem Konto (zB Spesen, Zinsen, Kreditprovision) als Gesamtschuldner einzustehen, nicht aber für Schulden eines der übrigen Kontomitinhaber. (T1) Beisatz: Der einzelne Kontoinhaber kann nicht mit Wirksamkeit für die übrigen einen - auf dem Gemeinschaftskonto bereitzustellenden - Kredit mit der Bank vereinbaren. Für die Rückzahlung einer solchen Kreditsumme haftet nur der handelnde Kontoinhaber. Die Vertragserklärung der Kontomitinhaber ist darauf einzuschränken, daß sie einer Kontobelastung mit den gewöhnlich vorkommenden Verfügungen etwa auch im Rahmen einer auch mit ihnen vereinbarten oder verkehrsüblichen Kontoüberziehung oder eines für das Konto zur Verfügung gestellten Kreditrahmens zustimmen und für solche Verbindlichkeiten solidarisch haften. (T2)

9 Ob 26/98hOGH01.04.1998

Auch; nur: Bei mehreren Kontoinhabern liegt nach Punkt 3 Abs 2 AGBKr ein Fall der vertraglich vereinbarten Gesamtgläubigerschaft vor: Jeder der mehreren Inhaber eines Gemeinschaftskonto ("Oder - Konto") muß so lange mit Verfügungen eines anderen Kontomitinhabers über das Guthaben rechnen, bis er der Befugnis zur Einzelverfügung widerspricht. (T3); Beisatz: Jeder Kontoinhaber kann demnach im eigenen Namen über das gesamte Guthaben aus dem Konto verfügen, wobei das Zuvorkommen ("Angehen" im Sinne § 892 ABGB) entscheidet, wobei darunter jede (auch außergerichtliche) Art der Geltendmachung der Forderung zu verstehen ist. (T4) Veröff: SZ 71/62

7 Ob 335/99mOGH16.02.2000

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Der einzelne Kontoinhaber kann nicht mit Wirksamkeit für die übrigen einen - auf dem Gemeinschaftskonto bereitzustellenden - Kredit mit der Bank vereinbaren. Für die Rückzahlung einer solchen Kreditsumme haftet nur der handelnde Kontoinhaber. (T5)

3 Ob 49/02fOGH26.02.2003

nur: Bei mehreren Kontoinhabern liegt nach Punkt 3 Abs 2 AGBKr ein Fall der vertraglich vereinbarten Gesamtgläubigerschaft vor: Jeder der mehreren Inhaber eines Gemeinschaftskonto ("Oder - Konto") muß so lange mit Verfügungen eines anderen Kontomitinhabers über das Guthaben rechnen, bis er der Befugnis zur Einzelverfügung widerspricht; danach können nur alle Kontoinhaber zusammen über das Konto verfügen ("Und - Konto"). (T6)

3 Ob 37/14hOGH25.06.2014

Vgl; Veröff: SZ 2014/62

9 Ob 109/22bOGH24.01.2023

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_0030OB00610_9000000_001

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