Spruch:
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 1041 ABGB ist von dem, der eine fremde Sache (ohne Geschäftsführung) zu seinem Nutzen verwendete, deren „Wert zur Zeit der Verwendung" zu ersetzen. Bei grundloser Benützung kommt es dabei (jedenfalls mangels eigentlichen Vermögenszuwachses des Verwenders) nach der Rechtsprechung (Nachweise bei Apathy in Schwimann³ § 1041 ABGB Rz 31 FN 225) auf die erzielte Ersparnis an (so auch SZ 51/12 mwN). Wie hoch diese ist, ist - vom Fall der Unstrittigkeit abgesehen - zweifellos aufgrund eines Beweisverfahrens nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ermitteln, das gewonnene Ergebnis somit eine Tatsachenfeststellung. Das Gericht zweiter Instanz hat die Tatsachenrüge der klagenden Parteien, und zwar auch zur Höhe ihrer Forderung, (negativ) erledigt, der Oberste Gerichtshof ist daher an die von diesem gebilligten Feststellungen des Erstgerichts, darunter auch an jene über das von der beklagten Partei Ersparte gebunden. Es ist daher nicht erheblich, ob der festgestellte Betrag eine Umsatzsteuer enthält.
Der Zuspruch von Umsatzsteuer aus dem ermittelten Betrag aufgrund des Gesetzes selbst kommt - abgesehen davon, dass eben nicht gesagt werden kann, diese wäre nicht ohnehin bereits im zugesprochenen Betrag enthalten - schon nach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen nicht in Betracht. Weder liegt ein willentliches Verhalten der (Rechtsvorgänger der) Kläger vor, das Voraussetzung für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung nach § 1 Abs 1 Z 1 UStG wäre, noch ein einem „unechten" Schadenersatz vergleichbarer Sachverhalt, haben sie doch die Benützung ihrer Liegenschaft nicht willentlich hingenommen (s dazu Ruppe, UStG³ § 1 Rz 20); es ist auch nicht ersichtlich, dass eine aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkte oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt geltende Leistung (§ 1 Abs 1 Z 1 zweiter Satz UStG) vorläge (vgl Ruppe aaO Rz 294 ff). Dazu fehlen auch Rechtsausführungen in der außerordentlichen Revision der Kläger.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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