Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung
Im Jahr 1980 gab die KUR- UND S*** A***
G*** M.B.H. & CO KG "Certifikate" über Hotelanteile heraus, die über die Peter V*** KG in Innsbruck vertrieben wurden. Jeder Käufer sollte mit dem Erwerb eines "A*** H***" das Recht haben, jährlich nach unterschiedlichen Varianten eine bestimmte Zeit im Kur- und S*** A*** in St. Johann im Pongau zu wohnen. Den Käufern wurde zugesichert, daß ihr "Nutzungsrecht" nach Fertigstellung des Bauvorhabens durch den Treuhänder Rechtsanwalt Dr. Taferner "grundbücherlich sichergestellt" werde. Die Finanzierung übernahm die klagende Bank. Sie gewährte den Käufern der "Certifikate" einen in monatlichen Teilbeträgen abzahlbaren "Kredit", nachdem im Dezember 1979 zwischen der KUR- UND S*** A*** G*** M.B.H. & CO KG unter
Beitritt des Treuhänders mit der klagenden Bank ein Bürgschafts- und Verpfändungsvertrag zustande gekommen war, der auf diese geplante Finanzierung durch "Kreditgewährung" Bezug nimmt. Darin kamen die Vertragsteile überein, daß 15 % der gewährten Kredite zur Spesenabdeckung einbehalten und für den Rest von 85 % Pfandbriefe angekauft und bei der klagenden Bank hinterlegt werden sollten. Kommanditist der klagenden Partei ist mit 40 % Beteiligung die S*** L***-H***. Mit den monatlichen Teilzahlungen
auf den "Kredit" hatte der Erwerber eines "Certifikats" die Prämien der unter einem abgeschlossenen Lebensversicherung aufzubringen. Er sollte damit eine Steuerbegünstigung erreichen.
Der Beklagte erwarb ein "Certifikat" am 30.4.1980. Im Dezember 1980 nahm das Hotel den Betrieb auf. Über das Vermögen der Hotelgesellschaft wurde am 8.5.1981 das Ausgleichsverfahren und am 16.6.1981 der Anschlußkonkurs eröffnet. In der dritten Klasse ist mit einer Quote nicht zu rechnen. Seit Mai 1981 ist der Beklagte mit der Leistung der monatlichen Raten in Verzug. Damit sind die vereinbarten Voraussetzungen für den Terminsverlust eingetreten. Mit ihrer am 16.9.1981 erhobenen Klage begehrte die klagende Bank vom Beklagten die Zahlung des mit 30.6.1981 fälligen Saldos aus der Kreditgewährung von S 139.119,- samt 12,75 % Zinsen. Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Das Grundgeschäft sei nicht erfüllt. Der klagenden Bank sei die schlechte Finanzlage der Hotelgesellschaft bekannt gewesen. Sie habe diese verschwiegen und den Beklagten in Irrtum geführt. Vorerst müßten die Pfandbriefe realisiert werden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, weil ein Abzahlungsgeschäft nicht vorliege. Einwendungen aus dem Grundgeschäft seien unstatthaft. Die klagende Bank habe nicht gewußt, daß der wirtschaftliche Zusammenbruch der Hotelgesellschaft drohe. Die Vereinbarung zwischen der Hotelgesellschaft und der klagenden Bank berühre die Vertragsbeziehung zwischen ihr und dem Beklagten nicht. Sie sei auch nicht verpflichtet, sich aus den ihr übergebenen Pfandbriefen zu befriedigen.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil über Berufung des Beklagten dahin ab, daß es das Zahlungsbegehren abwies. Es folgte bei seiner rechtlichen Beurteilung der in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 4.12.1985 zu 3 Ob 573/85 und 3 Ob 539/85 zu gleich gelagertem Sachverhalt vertretenen Rechtsmeinung. Es liege ein Vermögensanlage-, Spar- und Beteiligungsvertrag ganz besonderer Ausprägung vor. Die klagende Bank, die Hotelgesellschaft und die Vertriebskommanditgesellschaft Peter V*** KG seien in einer wirtschaftlichen Einheit gestanden. Die klagende Bank sei in ihrer Beziehung zum Beklagten so zu behandeln, als wäre sie auch an dem Vertrag zwischen dem Beklagten und der Hotelgesellschaft beteiligt. Der Beklagte sollte veranlaßt werden, sein Geld sinnvoll bei der klagenden Bank anzulegen. Aus der engen Verflechtung zwischen dem vom Beklagten mit der klagenden Bank geschlossenen "Kreditvertrag" und dem Gesamtvertragswerk ergebe sich bei sachgerechter Gesamtschau, daß die Streitteile als Beweggrund und Endzweck der Vereinbarungen einschließlich der innewohnenden Elemente einer Kreditierung im Sinne des § 901 ABGB die Bedingung setzten, daß dem Beklagten der "Hotelanteil" als Wertträger verschafft und erhalten werde. Sie seien davon ausgegangen, daß die endgültige Erstattung der "Kreditsumme" unter Bedachtnahme auf die als Wertträger angesehenen "Certifikate" und die als Sicherheit dienenden Pfandbriefe zu erfolgen habe. Die Bedingung müsse als auflösende angesehen werden, weil gewisse Rechtswirkungen des Gesamtvertrages sofort eintreten sollten, nämlich die Zahlung der monatlichen Ansparraten. Mit dem entgültigen Scheitern des Hotelprojektes und der beabsichtigten Vermögensanlage seien alle nur auflösend bedingten Rechte aus dem Vertrag einschließlich der Kreditelemente erloschen. Wegen des Wegfalls der nach § 901 ABGB ausdrücklich zur Bedingung erhobenen Voraussetzung sei das auf Erfüllung des Kreditvertrages gerichtete Leistungsbegehren abzuweisen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Es sei denkbar, daß der Oberste Gerichtshof von seiner Rechtsansicht abgehe, wenn neue Argumente vorgetragen würden. Das Berufungsgericht habe selbst früher in seiner vom Obersten Gerichtshof am 12.11.1984 zu 1 Ob 664/84 bestätigten Entscheidung gemeint, die Hingabe von Risikokapital schließe das Risiko des Verlustes ein.
Die klagende Partei erhob die zugelassene Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO. Der Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht zulässig.
An den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 ZPO ist das Revisionsgericht nicht gebunden (§ 508 a Abs 1 ZPO). Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht abändernd entschieden hat, an Geld wohl S 15.000,- nicht aber S 300.000,-
übersteigt, ist die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Liegt eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor und hält sich das Gericht zweiter Instanz an diese Rechtsmeinung, so werden die Voraussetzungen nach dem § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nur dann vorliegen, wenn der Oberste Gerichtshof meint, im Sinne der Rechtsentwicklung von dieser Rechtsprechung abgehen zu müssen. Der hier zu beurteilende Sachverhalt war bereits wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, die sich im wesentlichen nur durch die Person des Erwerbers oder Abweichungen im Prozeßvorbringen unterschieden. Nur in der ersten zu 1 Ob 664/84 am 12.11.1984 ergangenen Entscheidung wurde (auf Grund des in diesem Rechtsstreit erstatteten Vorbringens) der klagenden Bank die geforderte Kreditsumme zuerkannt.
In den weiteren Entscheidungen kam der Oberste Gerichtshof stets zur Abweisung des Klagebegehrens (1 Ob 691/84; 3 Ob 539/85; 3 Ob 573/85; 3 Ob 631/85; 7 Ob 512/86; 7 Ob 664/86). Die Begründung dieser Ansicht ist der klagenden Bank bekannt, weil sie jeweils an den Prozessen als Partei beteiligt war. Es wurde eingehend dargelegt, daß die Verschaffung und Erhaltung der "Certifikate" als Wertträger ausdrücklich (= hinreichend deutlich) zur Bedingung erhoben war und daß eine herausgelöste Betrachtung von einzelnen Verträgen wegen der anzustellenden allein sachgerechten Gesamtschau nicht stattfinden dürfe. Die Ausführungen der Revisionswerberin sind nicht geeignet, die vom Obersten Gerichtshof in mehreren Entscheidungen übereinstimmend bezogene Rechtsposition in Frage zu stellen. Der nun befaßte Senat sieht sich nicht veranlaßt, seine in drei Entscheidungen dargelegte Rechtsansicht einer Überprüfung zu unterziehen. An ihr wird vielmehr festgehalten.
Dies bedeutet aber, daß wegen der gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der das Berufungsgericht folgte, die Zulassungsvoraussetzungen nach dem § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht vorliegen.
Deshalb ist die Revision zurückzuweisen.
Dem Beklagten stehen Kosten seiner Revisionsbeantwortung nicht zu, weil er auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat (§§ 40 und 50 ZPO).
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