European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00059.15W.0421.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wurde der Ablehnungsantrag der Ablehnungswerberin gegen eine Richterin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zurückgewiesen.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Ablehnungswerberin erhobenen Rekurs nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen wendet sich das als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der Ablehnungswerberin.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags nach inhaltlicher Prüfung bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS‑Justiz RS0122963; RS0098751).
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