Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die 1957 geschlossene Ehe der Streitteile wurde am 17.5.1983 geschieden. Die Antragstellerin beantragte am 17.5.1984 die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, bestehend aus einem im Hälfteeigentum beider Ehegatten stehenden Liegenschaft, auf der ein Einfamilienhaus steht, das auch die Ehewohnung war. Die Antragstellerin beantragte, den Hälfteanteil des Antragsgegners gegen Zahlung einer Ausgleichszahlung von 500.000 S, davon 100.000 S sofort, den Rest in kleinen Raten, in ihr Eigentum zu übertragen. Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin auf Übertragung der Liegenschaft in ihr Alleineigentum ab, räumte ihr aber bis zum 31.12.1995 das alleinige Wohn- und Nutzungsrecht an der Gesamtliegenschaft ein (Punkt 1), das sie grundbücherlich sicherstellen könne (Punkt 2), verpflichtete die Antragstellerin die noch aushaftenden Hypothekarschulden von etwa 290.000 S zu tragen (Punkt 3), für die Dauer des Wohnrechtes die Prämien für eine bestehende Eigenheimversicherung zu zahlen (Punkt 4) und dem Antragsgegner für die Dauer ihres Nutzungsrechtes ein monatlich wertgesichertes Nutzungsentgelt von 1.000 S zu zahlen (Punkt 5). Im Punkt 6 wurden zwei nicht mehr strittige Gegenstände dem Antragsgegner zugewiesen. Im Punkt 7 wurde ein vom Antragsgegner gestellter Antrag, ihm eine Wohnmöglichkeit im gemeinsamen Haus einzuräumen, abgewiesen.
Das Erstgericht ging im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Die Antragstellerin führte während der Ehe immer den Haushalt und betreute fünf in den Jahren 1953, 1959, 1963, 1967 und 1970 geborene eheliche Kinder. Seit 1972 verrichtete sie Putzarbeiten. Sie übernahm auch Näharbeiten und vermietete in den Sommermonaten Räume an Schüler, wodurch sie gewisse Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt erzielte. Seit 1.4.1985 ist sie als Putzfrau tätig und verdient monatlich 1.600 bis 1.700 S.
Der Antragsgegner errichtete das 1975 erbaute Haus großteils durch Eigenleistungen. Er verdient jetzt monatlich 11.000 S ohne Sonderzahlungen. Er hat der Antragstellerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.000 S zu leisten. Weiters für den jüngsten ehelichen Sohn 1.000 S und für eine uneheliche Tochter 1.200 S. Er wohnt jetzt bei der Mutter dieser unehelichen Tochter in Saalfelden. Sein Arbeitsplatz ist in Salzburg.
Die Liegenschaft hatte im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im Dezember 1982 einen Verkehrswert von 2,424.704 S. Seit 1982 (Auszug des Antragsgegners) zahlte die Antragstellerin die Annuitäten für das gesamte Haus von etwa 9.000 S halbjährlich und kam für Fertigstellungs- und Reparaturkosten von etwa 80.000 S auf. Auf Grund dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß die Antragstellerin nicht in der Lage sei, dem Antragsgegner eine einigermaßen angemessene Ausgleichszahlung zu zahlen, die bei der beiderseitigen gleichen Beitragsleistung etwa in der Hälfte des Wertes liegen müsse. Daher komme nur die Einräumung eines Wohn- und Nutzungsrechtes für zehn Jahre in Betracht. Wenn die Antragstellerin die offenen Verbindlichkeiten, wovon die Hälfte auf den Hälfteanteil des Antragsgegners entfielen, und noch 1.000 S monatlch zahle, leiste sie faktisch ein Benützungsentgelt von etwas über 2.000 S. Mit diesem Betrag könne sich der Antragsgegner ein Untermietzimmer in Salzburg finanzieren, damit er nicht täglich zwischen Saalfelden und Salzburg hin- und herpendeln müsse.
Infolge eines nur von der Antragstellerin erhobenen Rekurses änderte das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes in seinem Punkte 3 dahin ab, daß die Antragstellerin für die offenen Verbindlichkeiten nur bis zum 31.12.1995 durch Zahlung der fälligen Annuitäten aufzukommen habe, bestätigte aber im übrigen den Beschluß des Erstgerichtes. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Gericht zweiter Instanz wies wie das Erstgericht auf die fehlende Leistungsfähigkeit der Antragstellerin, aber auch darauf hin, daß eine längere Dauer des Nutzungsrechts dem Antragsgegner nicht zumutbar sei. Am 31.12.1995 sei das jüngste eheliche Kind 25 Jahre alt, sodaß vielleicht eines der Kinder das Haus übernehmen oder vom Erlös einer Zivilteilung jeder Teil sich eine kleine Wohnung beschaffen könne, was dann für die Antragstellerin ausreiche.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt. Die Antragstellerin strebt nach wie vor an, daß ihr der Hälfteanteil des Antragsgegners gegen eine Ausgleichszahlung von 500.000 S übertragen werde. Sie beruft sich vor allem auf die Bestimmung des § 84 EheG.
Richtig ist, daß nach § 84 EheG die Aufteilung so vorgenommen werden soll, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren, sodaß der Fortbestand von Miteigentum tunlichst vermieden werden soll (Pichler in Rummel ABGB Rz 8 zu § 84 EheG; EFSlg 48.972), und der Bewahrungsgrundsatz des § 90 Abs 1 EheG zurückzutreten hat (EFSlg 46.379, 48.971). Gerade bei der Ehewohnung nimmt aber der Gesetzgeber selbst im Sinne der Regeln des § 87 Abs 1 EheG in Kauf, daß Eigentum eines Ehegatten oder Miteigentum beider Ehegatten mit einem schuldrechtlichen Rechtsverhältnis des anderen Ehegatten zusammentreffen, wenn die anzustellenden Billigkeitserwägungen solche Maßnahmen nahelegen (EFSlg 43.779, 46.380, 48.974). Nur wegen einer Bedachtnahme auf die Intentionen des § 84 EheG kann daher einem Eheteil nicht zugemutet werden, daß er seinen Hälfteanteil an der während der Ehe bei etwa gleicher beiderseitiger Beitragsleistung erworbenen Liegenschaft verliert, ohne dafür einen einigermaßen entsprechenden Ausgleich zu erhalten (EFSlg 48.973).
Zutreffend gehen die Vorinstanzen davon aus, daß dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von mindestens 1,000.000 S zustehen würde. Dies ist ein Betrag, der von der Antragstellerin auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht annähernd aufgebracht werden kann. Schon die von ihr angebotene Summe von 500.000 S würde eigentlich ihre Leistungsfähigkeit übersteigen, entspräche aber in keiner Weise der Billigkeit. Damit verblieb aber nur die Möglichkeit, ein Benützungsrecht einzuräumen, wie dies in der Entscheidung der Vorinstanzen geschah. Gegen die Höhe des Benützungsentgeltes wurde nichts vorgebracht.
Der Umstand, daß nach Ablauf der Dauer des Benützungsrechtes ein möglicher Streit mit dem Antragsgegner oder gar mit seinen Rechtsnachfolgern entstehen kann, ist eine unvermeidliche Folge der oben dargelegten Sach- und Rechtslage.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 234 AußStrG.
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