Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.102,56 (darin S 438,77 an Umsatzsteuer und S 296,-- an Barauslagen), die zweitklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.082,47 (darin S 1.468,95 an Umsatzsteuer und S 904,-- an Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 30. April 1977 verstorbene Juliana G*** war Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 197 KG Weyregg mit dem Haus Nr. 9 in Weyregg und dem Haus Nr. 31 in Gahberg. Ihr Nachlaß wurde am 21. Dezember 1979 Johann S*** eingeantwortet. Johann S*** ist am 20. April 1980 gestorben. Die Beklagte ist seine Alleinerbin.
Mit den am 30. November 1978 eingebrachten Klagen - die Rechtsstreite wurden gemäß § 187 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung verbunden - begehrten Johann H*** und die Zweitklägerin, seine Frau, die Zahlung von S 414.000,-- bzw. von S 1,380.000,-- je samt Anhang. Juliana G*** sei von der Zweitklägerin mindestens 23 Jahre hindurch fast täglich betreut, verpflegt und im Krankenhaus besucht, ihre dem Haus Weyregg Nr. 9 angeschlossene Landwirtschaft sei von der Zweitklägerin und von Johann H*** bewirtschaftet worden. Johann H*** habe auch die notwendigen Ausbesserungen am Haus vorgenommen. Das Haus und der landwirtschaftliche Betrieb seien hiedurch erhalten und verbessert worden. Johann H*** und die Zweitklägerin hätten diese Arbeiten nur verrichtet, weil Juliana G*** ihnen immer wieder zugesichert habe, die Liegenschaft in Gahberg 31, die ihnen verpachtet gewesen sei, letztwillig der Zweitklägerin zuzuwenden. Juliana G*** habe überdies eine besondere Zuneigung zu dem 1960 geborenen Sohn der Kläger, Johann H*** jun., empfunden und ihnen wiederholt versprochen, ihre Dienste einmal dadurch zu entlohnen, daß Johann H*** jun. die Liegenschaft in Gahberg 31 erbe. Da Juliana G***, wie sich nach ihrem Tod herausgestellt habe, ihre Zusagen nicht eingehalten habe, hätten die Kläger Anspruch auf angemessene Entlohnung für ihre Arbeiten. Das Begehren werde auf § 1435 ABGB, aber auch auf den Bevollmächtigungsvertrag und auf § 1041 ABGB gestützt. Die Höhe des Anspruches ergebe sich bei Johann H*** unter der Annahme einer monatlichen Nettodurchschnittsentlohnung von S 1.500,--, bei der Zweitklägerin von monatlich S 5.000,-- durch 23 Jahre. Johann H*** (senior) ist am 22. Juli 1980 gestorben. Eine Verlassenschaftsabhandlung hat gemäß § 72 Abs 1 AußStrG nicht stattgefunden. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 15. November 1982 wurde die Zweitklägerin zur Kuratorin der Verlassenschaft des Johann H*** bestellt.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Juliana G*** habe nie an eine letztwillige Übereignung ihres Hauses Gahberg Nr. 31 an Johann H*** und die Zweitklägerin gedacht oder sich dahingehend geäußert. Dienstleistungen des Johann H*** und der Zweitklägerin seien von Juliana G***
kompensiert worden. Juliana G*** habe ihre
Landwirtschaft 1974 aufgegeben; nennenswerte Arbeiten seien seit
dieser Zeit nicht angefallen.
In der Tagsatzung vom 22. Dezember 1980 trat Ruhen des Verfahrens ein. Mit einen am 26. Juli 1982 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte die Zweitklägerin die Fortsetzung des Verfahrens. Ein ausdrücklicher Fortsetzungsantrag hinsichtlich der Verlassenschaft nach Johann H*** wurde nicht gestellt. Die erstklagende Partei stellte jedoch am 12. April 1983 einen Beweisantrag.
Die beklagte Partei erhob nach dem Einlangen des Fortsetzungsantrages die Einrede der Verjährung.
In der Tagsatzung vom 16. Mai 1983 stellte die Zweitklägerin das Eventualbegehren, die Beklagte sei schuldig, ihr die Liegenschaft Gahberg 31 von eigenen Fahrnissen geräumt zu übergeben und in die Abschreibungen derjenigen Liegenschaftsanteile der EZ 197 KG Weyregg, welche die Liegenschaft Gahberg 31 umfasse, sowie in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Zweitklägerin auf einer noch zu eröffnenden Grundbuchseinlage einzuwilligen. Sie bezog sich dabei auf ein Vorbringen im Fortsetzungsantrag vom 26. Juli 1982, wonach Juliana G***, Franz B*** und Johann S*** und Olga N*** als Testamentszeugen am 24. April 1977 in ihrer Wohnung erklärt habe, die Zweitklägerin solle zum Lohn für die in mehr als 20 Jahren geleisteten Dienste nach ihrem Ableben das Anwesen Gahberg 31 erwerben; die genannten Zeugen hätten ihr diesen Sachverhalt auch schriftlich bestätigt.
Die beklagte Partei sprach sich gegen dieses Eventualbegehren, besonders gegen dessen Zulässigkeit, aus.
Das Erstgericht wies beide Hauptbegehren und das Eventualbegehren ab.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die klagenden Parteien machten einen Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB geltend, weil die erhoffte letztwillige Übereignung des Anwesens Gahberg 31 an die Zweitklägerin oder ihren Sohn, die Voraussetzung für ihre Leistungen war, nicht verfügt worden sei. Dieser Anspruch sei nicht verjährt, da für ihn die allgemeine Verjährungszeit des § 1478 ABGB gelte. Er sei dennoch nicht gegeben, weil nach den getroffenen Feststellungen die Dienste der Zweitklägerin und ihres Mannes angemessen entlohnt bzw. mit Pachtrückständen verrechnet worden seien. Die Ansprüche bestünden auch nicht zu Recht, soweit sie auf die §§ 1041 und 1152 ABGB gegründet worden seien. In dem zuletzt genannten Fall seien sie überdies gemäß § 1486 Z 5 ABGB verjährt, weil die Klagen zwar rechtzeitig eingebracht, nach dem am 22. Dezember 1980 eingetretenen Ruhen des Verfahrens aber erst wieder am 26. Juli 1982 und damit nicht gehörig fortgesetzt worden seien. Das Eventualbegehren sei abzuweisen gewesen, weil nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens eine Zusage zugunsten der Zweitklägerin nicht erfolgt sei, jedenfalls nicht mit Ernst iS des § 869 ABGB.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in der Hauptsache und sprach aus, daß der das Eventualbegehren der Zweitklägerin betreffende Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, aber auch S 300.000,-- übersteigt. Ein Eingehen auf den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung zur Frage der Arbeitsleistungen der Kläger und deren Entlohnung erübrige sich, weil die Ansprüche der klagenden Parteien gemäß § 1486 Z 5 ABGB verjährt seien. Die Beklagte habe die Einrede der Verjährung - sei auch der Schriftsatz vom 17. Februar 1983, ON 45, nicht vorgetragen worden - in der Tagsatzung vom 16. Mai 1983 ausdrücklich erhoben. Würden Arbeitsleistungen in der Erwartung einer späteren letztwilligen Zuwendung erbracht, trete die Fälligkeit des bei Nichterfüllung dieser Erwartung bestehenden Entlohnungsanspruches - und damit auch der Beginn der Verjährungszeit nach § 1486 Z 5 ABGB - ein, sobald objektiv hinreichend Anhaltspunkte dafür gegeben seien, daß mit einer Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht mehr gerechnet werden könne. Dies sei jedenfalls der Fall, wenn der Leistungsempfänger ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben sei. Die klagenden Parteien machten ausschließlich Lohnansprüche geltend. Lohnansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen verjährten gemäß § 1486 Z 5 ABGB in drei Jahren. Am 22. Dezember 1980 sei Ruhen des Verfahrens eingetreten. Der Tod des Johann H*** am 22. Juli 1980 habe keine Unterbrechung des Verfahrens bewirkt, weil der Verstorbene durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Die am 24. Oktober 1980 von dem damaligen Klagevertreter Dr. Alois H*** mitgeteilte Vollmachtskündigung habe dem Gericht und dem Prozeßgegner keine rechtliche Wirksamkeit erlangt, solange nicht die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes angezeigt worden sei. Ein Antrag auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens sei von der Zweitklägerin erst am 26. Juli 1982, von der erstklagenden Partei nicht ausdrücklich, aber doch hinreichend deutlich mit dem Beweisantrag vom 12. April 1983 erfolgt. Die Klage sei daher nicht gehörig iS des § 1497 ABGB fortgesetzt worden. Die klagenden Parteien hätten keine Gründe für ihr langes Untätigbleiben vorgebracht; solche Gründe seien auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Für das Bestehen eines Bevollmächtigungsvertrages fehlten alle Anhaltspunkte. Ein Versionsanspruch nach § 1041 ABGB sei nicht gegeben. Beim Eventualbegehren handle es sich offenbar um das obligatorische Begehren auf Erfüllung eines Legatsanspruches, da die Herausgabe einzelner Sachen begehrt werde. Zutreffend habe das Erstgericht dieses Begehren abgewiesen, weil es mangels einer einheitlichen glaubwürdigen Aussage der hiezu vernommenen Zeugen keine Feststellungen über eine in mündlicher Form errichtete letztwillige Verfügung der Juliana G*** in dem von der Zweitklägerin gewünschten Sinn habe treffen können. Die klagenden Parteien bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinn der Klage abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine Vorinstanz zurückzuverweisen; hilfsweise wird auch der Antrag gestellt, das Eventualbegehren zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die von den klagenden Parteien geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - bei der es sich inhaltlich um einen Feststellungsmangel handelt - liegt nicht vor. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß nur die Abgeltung von Arbeitsleistungen, nicht auch eines Materialaufwandes Gegenstand des Verfahrens ist. Zwar wird in der Klage der erstklagenden Partei (nicht auch jener der Zweitklägerin) auch "Materialaufwand" erwähnt; er wurde jedoch, wie in der Revision zugegeben wird, nicht beziffert und, wie die Begründung der Höhe des Klagebegehrens zeigt, im Urteilsantrag nicht geltend gemacht.
Die klagenden Parteien vertreten den Standpunkt, es liege ein Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB vor, der in 30 Jahren verjähre. In der Frage der Vergütung "zweckverfehlender", weil in der - später enttäuschten - Erwartung einer künftigen Gegenleistung zunächst unentgeltlich erbrachter Arbeitsleistungen wird von der Rechtsprechung im Anschluß an die grundlegenden Ausführungen von Bydlinski über Lohn- und Kondiktionsansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen, FS Wilburg 1965, 45 ff unterschieden: Ergibt sich die Unentgeltlichkeit der Leistung aus besonderen Vereinbarungen oder - wie dies bei Diensten zwischen Familienangehörigen oder Lebensgefährten in der Regel zutrifft - aus den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten, dann gebührt hiefür kein Entgelt. Werden dagegen die Dienste nur in der dem Empfänger deutlich erkennbaren - oder von ihm herbeigerufenen - Erwartung einer letztwilligen Bedenkung, einer Betriebsübergabe, einer Eheschließung oder eines ähnlichen bestimmten Erfolges geleistet und entgegengenommen, ohne daß der Empfänger auf Grund besonderer Umstände damit rechnen darf, sie ohne Vergütung behalten zu können, dann hat der Leistende im Fall der Zweckvereitlung - wenn sich also ergibt, daß er mit der Erreichung des angestrebten Erfolges nicht mehr rechnen kann - gemäß § 1152 ABGB einen Anspruch auf angemessenen Lohn für die geleisteten Dienste
(Bydlinski a.a.O. 77 f; Rummel, Wegfall des Rechtsgrundes und Zweckverfehlung als Gründe, JBl. 1978, 454; EFSlg 41.029 mit mwN; JBl. 1985, 692; EvBl 1980/37 ua.; im gleichen Sinn etwa Strasser, Arbeitsrecht2 I 79 f; ebenso Krejci in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1152, sowie Rummel in Rummel, ABGB, Rz 8c zu § 1435). Der Ausnahmsfall eines vom Dienstleistenden selbst vereitelten Erfolges liegt hier nicht vor. Wird aber inhaltlich ein nach § 1152 ABGB zu beurteilender Anspruch geltend gemacht, so kommt hiefür auch nicht die allgemeine Verjährungszeit des § 1478 ABGB, sondern - nach einheitlicher Rechtsprechung - nur die besondere des § 1486 Z 5 ABGB in Betracht (14 Ob 69/86; JBl. 1985, 692; RdA 1986/16; MietSlg 41.165 ua; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1486; den Ausführungen von Apathy in RdA 1986, 311 ff, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen, weil nicht einzusehen ist, weshalb bei einem auch nach der Ansicht Apathys nach § 1152 ABGB zu beurteilenden Anspruch die Verjährung nicht wie bei einem solchen, sondern gleich einem Kondiktionsanspruch eintreten soll). Unterliegt aber der geltend gemachte Anspruch einer Verjährungszeit von drei Jahren, so ist er verjährt, weil die - fristgerecht eingebrachten - Klagen nach dem am 22. Dezember 1980 eingetretenen Ruhen des Verfahrens nicht gehörig im Sinne des § 1497 ABGB fortgesetzt wurden:
Zwar benimmt eine Ruhensvereinbarung der Klageführung dann nicht die Unterbrechungswirkung, wenn während des Ruhens außergerichtliche Vergleichsgespräche geführt werden; die Verjährung und der Rechtsverlust infolge Fristablaufes treten nicht ein, wenn sofort nach Ablauf der Ruhensfrist oder - soferne die Vergleichsverhandlungen darüber hinaus andauerten - unverzüglich, also ohne unnötigen Aufschub, die Fortsetzung des Verfahrens begehrt wird (EvBl 1986/177). Scheitern jedoch die Vergleichsgespräche, ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, daß weitere Vergleichsversuche aussichtslos sind, oder werden die Vergleichsverhandlungen vom Kläger selbst gar nicht ernsthaft oder ohne stichhältige Gründe nur zögernd geführt, dann hat der Kläger, der nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt (SZ 45/97). Die Streitteile haben in der Tagsatzung vom 15. September 1980 einen bedingten Vergleich abgeschlossen, der von den klagenden Parteien am 24. Oktober 1980 widerrufen worden ist. In der Tagsatzung vom 22. Dezember 1980 ist Ruhen des Verfahrens eingetreten. Die Fortsetzung des Verfahrens wurde von der Zweitklägerin erst am 26. Juli 1982 beantragt. Ihre Absicht, das Verfahren auch für die erstklagende Partei fortzusetzen, hat die Zweitklägerin zumindest im Schriftsatz vom 4. Oktober 1982 zum Ausdruck gebracht.
Es ist unbestritten, daß während der mehr als eineinhalbjährigen Dauer des Ruhens des Verfahrens ein anderer Rechtsstreit - zu 3 C 183/80 des Bezirksgerichtes Vöcklabruck - zwischen den Streitteilen stattgefunden hat, in dem die klagenden Parteien auf Räumung der Liegenschaft Gahberg 31 belangt wurden und in dem gleichfalls, und zwar in der Tagsatzung vom 16. April 1981, ein bedingter, mit Schriftsatz vom 7. Mai 1981 von den klagenden Parteien jedoch abermals widerrufener Vergleich auch über die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildenden Ansprüche geschlossen wurde. Daß nachfolgend - in einem Zeitraum von mehr als 14 Monaten - noch irgendwelche Vergleichsgespräche geführt worden wären oder daß irgendein Grund bestanden habe, das Verfahren nicht fortzusetzen, haben die klagenden Parteien nicht behauptet, und auch die hiezu in der Tagsatzung vom 16. Mai 1983 vernommene Zweitklägerin hat keinerlei Gründe für dieses Ruhen nachgewiesen (wie es ihre Aufgabe gewesen wäre; SZ 43/176). Es kann daher keine Rede davon sein, daß die klagenden Parteien das ruhende Verfahren nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen im Verfahren 3 C 183/80 des Bezirksgerichtes Vöcklabruck ohne unnötigen Aufschub fortgesetzt hätten.
Hat die Beklagte in der Tagsatzung vom 16. Mai 1983 auch nicht den Schriftsatz ON 45 vorgetragen, so hat sie doch in dieser Tagsatzung ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben. Es geschah dies nicht nur durch den Hinweis auf eine zwischen den Rechtsanwälten getroffene Vereinbarung (S. 1 des Protokolls), sondern durch Klarstellung des Rechtsstandpunktes auf S. 2 des Protokolls (AS 182), die Angelegenheit sei wegen der Einrede der Verjährung spruchreif.
Das Eventualbegehren hat die Zweitklägerin unter Hinweis auf ihren Fortsetzungsantrag (vom 26. Juli 1982) gestellt; dieser kann daher als vorgetragen angesehen werden und es fehlt dann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht an einem Vorbringen für dieses Begehren. Das Erstgericht ist aber bei der Abweisung des Eventualbegehrens davon ausgegangen, daß eine (letztwillige) Zusage an die Zweitklägerin - wie sie die Zweitklägerin im Fortsetzungsantrag vom 26. Juli 1982 behauptete - nicht erwiesen ist, und hat dies in seinem Urteil auch ausführlich begründet (S. 23 f des Ersturteils); das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung des Erstgerichtes - mit der es sich im übrigen aus rechtlichen Gründen nicht befaßt hat - hinsichtlich des Eventualbegehrens ausdrücklich gebilligt (S. 16 des angefochtenen Urteils). Konnten aber Feststellungen über das Vorliegen der behaupteten letztwilligen Anordnung nicht getroffen werden, so war die Abweisung auch des Eventualbegehrens berechtigt. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 46 Abs 1 und 50 ZPO.
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