OGH 3Ob589/81 (RS0073677)

OGH3Ob589/8120.1.1982

Rechtssatz

Der CMR unterliegen Frachtverträge, die der Spediteur zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber seinem Auftraggeber mit einem Straßenfrachtführer abschließt, wenn es sich um eine grenzüberschreitende Beförderung handelt sowie Frachtverträge zwischen Hauptfrachtführer und Unterfrachtführer, nicht jedoch Speditionsverträge, die lediglich die Besorgung einer Güterbeförderung im eigenen Namen für fremde Rechnung zum Gegenstand haben.

SW: Auto

 

Normen

CMR allg

3 Ob 589/81OGH20.01.1982

Veröff: EvBl 1982/62 S 212 = JBl 1984,92 (Hügel, 57)

6 Ob 727/83OGH12.04.1984

Vgl auch; nur: Der CMR unterliegen Frachtverträge, die der Spediteur zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber seinem Auftraggeber mit einem Straßenfrachtführer abschließt, wenn es sich um eine grenzüberschreitende Beförderung. (T1) Beisatz: Ist die verbleibende Beförderung auf dem Kontinent noch immer grenzüberschreitend gewesen, sind die CMR anwendbar, wenn die Absicht bestanden hat, die beförderten Güter dann vom Lastkraftwagen auf das Schiff zu verladen. (T2) Veröff: SZ 57/75

2 Ob 515/84OGH18.12.1984

Auch; nur T1; Veröff: SZ 57/205

1 Ob 685/84OGH16.01.1985

nur: Der CMR unterliegen Frachtverträge zwischen Hauptfrachtführer und Unterfrachtführer. (T3) Veröff: SZ 58/6 = RdW 1985,243

1 Ob 563/85OGH10.07.1985

nur T3; Veröff: SZ 58/122 = JBl 1986,317

7 Ob 30/86OGH04.06.1987

nur T3; Beisatz: Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen. (T4) Veröff: RdW 1988,89 = VersRdSch 1989,25

6 Nd 513/88OGH17.01.1989

nur: Der CMR unterliegen nicht jedoch Speditionsverträge, die lediglich die Besorgung einer Güterbeförderung im eigenen Namen für fremde Rechnung zum Gegenstand haben. (T5)

1 Ob 2374/96sOGH15.07.1997

Auch; Veröff: SZ 70/142

Dokumentnummer

JJR_19820120_OGH0002_0030OB00589_8100000_003

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