OGH 3Ob588/90

OGH3Ob588/9012.12.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Hubert und Annemarie T***, beide Landarbeiter in Ybbsitz, Großprolling 22, vertreten durch Dr. Johannes Riedl und Dr. Gerold Ludwig, Rechtsanwälte in Stadt Haag, wider den Antragsgegner Franz O***, Landwirt, Waidhofen/Ybbs, Landeshauptmann Steinböckstraße 13, vertreten durch Dr. Dietrich Hafner, Rechtsanwalt in Waidhofen/Ybbs, wegen Bewilligung einer Annahme an Kindes Statt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 3. August 1990, GZ R 477/90-20, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Waidhofen/Ybbs vom 9. Juli 1990, GZ 1 Nc 3/90-12, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Franz O*** hat mit Adoptionsvertrag vom 8. November 1989 die Ehegatten Hubert und Annemarie T***, seinen Neffen und dessen Ehegattin, an Kindes Statt angenommen. Mit notariellem Übergabsvertrag vom selben Tag hat Franz O*** den beiden Wahlkindern seinen landwirtschaftlichen Betrieb in Waidhofen an der Ybbs übergeben; die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages wurde von der Bewilligung der Annahme an Kindes Statt abhängig gemacht. Wahlvater und Wahlkinder stellten am 15. Jänner 1990 den Antrag auf Bewilligung des Adoptionsvertrages, Franz O*** zog aber bereits am 22. Jänner 1990 seinen Antrag zurück. Franz und Annemarie T*** hielten mit Schriftsatz vom 6. Februar 1990 den Antrag auf Genehmigung des Wahlkindvertrages aufrecht. Franz O*** trat dem Begehren der Antragsteller mit der Begründung entgegen, daß sich deren Verhalten nach Vertragsunterfertigung und nach Einzug in sein Anwesen gänzlich geändert habe.

Das Erstgericht wies den Antrag der Ehegatten T*** auf Genehmigung des Adoptionsvertrages mit der Begründung zurück, daß die für eine Genehmigung erforderliche Beziehung zwischen Wahlvater und Wahlkindern gleich jener zwischen leiblichen Eltern und Kindern weder bestehe noch hergestellt werden solle.

Das Rekursgericht änderte mit dem angefochtenen Beschluß diese Entscheidung in eine Genehmigung des Adoptionsvertrages ab. Für eine Genehmigung des Wahlkindvertrages genüge die Antragstellung eines Teiles. Im übrigen hätten die Streitteile in ihrem ursprünglichen Antrag übereinstimmend vorgebracht, daß eine dem Verhältnis zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern entsprechende Beziehung zwischen ihnen bereits vorliege und nach übereinstimmender Parteienabsicht durch das Zusammenleben auf dem Hof des Antragsgegners hergestellt werden sollte. Eine spätere Trübung dieser Beziehung und vorübergehend aufgetretene Differenzen stünden der Genehmigung des Wahlkindvertrages nicht entgegen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist verspätet. Die Rekursentscheidung wurde dem Vertreter des Antragsgegners, Rechtsanwalt Dr. Dietrich H*** am 10. September 1990 zugestellt. Der von ihm für den Antragsgegner erhobene Revisionsrekurs wurde zwar am 24. September 1990 zur Post gegeben, war aber an das Kreisgericht St. Pölten adressiert. Das dort am 25. September 1990 eingelangte Rechtsmittel wurde am gleichen Tag an das Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs weitergeleitet, langte dort aber erst am 26. September 1990 ein. Auch im Außerstreitverfahren sind die Tage des Postenlaufes nur dann nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (§ 89 Abs 1 GOG), wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert war (JBl 1980, 382 ua). Es gilt daher auch im Außerstreitverfahren der Grundsatz, daß das Rechtsmittel, das beim unrichtigen Gericht überreicht wird, nur dann als rechtzeitig anzusehen ist, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingelangt ist (8 Ob 561/88). Wird ein Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz bei dieser selbst eingebracht, so ist er von Amts wegen dem Erstgericht zu überweisen. Die Rechtzeitigkeit dieses Rekurses ist aber nach dem Zeitpunkt seines Einlangens beim Erstgericht zu beurteilen (EFSlg 34.932 mwN). Nach § 11 Abs 2 AußStrG bleibt es dem Ermessen des (Rekurs-)Gerichtes überlassen, auch auf verspätete Rekurse Rücksicht zu nehmen, wenn sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Unter einem "Dritten" ist jede am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person zu verstehen (SZ 60/103 = ÖA 1988, 48). Durch die Genehmigung des Adoptionsvertrages haben die Ehegatten T***, sohin Dritte im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG, das Recht auf Übergabe des landwirtschaftlichen Besitzes und ein Erbrecht nach dem Wahlvater erworben (ähnlich 4 Ob 527-529/90 sowie 3 Ob 306/52). Diese Rechte stehen einer Berücksichtigung des verspäteten Rekurses entgegen.

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