3 Ob 583/90 | OGH | 17.10.1990 |
Veröff: RZ 1991/13 S 73 = WoBl 1991,125 |
6 Ob 24/06g | OGH | 09.03.2006 |
Beisatz: Der Beschluss entfaltet keine über das Räumungsbegehren hinausgehende Bindungswirkung und unterscheidet sich insofern grundlegend von einem Teilurteil, das über einen zugleich eingeklagten Mietzinsrückstand ergeht. (T1)<br/> Beisatz: Er ist auch nicht wie ein Urteil anfechtbar, wobei die eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit mit dem Bestreben des Gesetzgebers erklärbar ist, Verzögerungen zu vermeiden. (T2) |
4 Ob 99/15k | OGH | 16.06.2015 |
Auch; Beisatz: Verneint das Rekursgericht einen Zinsrückstand, darf es daher das Räumungsbegehren nicht mit (End‑)Urteil abweisen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19901017_OGH0002_0030OB00583_9000000_001
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