OGH 3Ob581/91 (RS0043856)

OGH3Ob581/918.4.1992

Rechtssatz

Daß der Rekurswerber in seinem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß erklärte, diesen Beschluß nur in Ansehung überbundener Rechtsansichten anzufechten, sich aber nicht dagegen wandte, daß der erstrichterliche Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neue Entscheidung aufgetragen wurde, hindert den OGH nicht daran, in der Sache selbst zu erkennen, wenn die Außerstreitsache entscheidungsreif ist. Durch die Erhebung des Rekurses ist insoweit die Entscheidungskompetenz auf den OGH übergegangen, es gilt auch das Verschlechterungsverbot nicht.

Normen

ZPO §519 Abs2 F

3 Ob 581/91OGH08.04.1992
1 Ob 127/99dOGH25.05.1999

Auch; nur: Daß der Rekurswerber in seinem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß erklärte, diesen Beschluß nur in Ansehung überbundener Rechtsansichten anzufechten, sich aber nicht dagegen wandte, daß der erstrichterliche Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neue Entscheidung aufgetragen wurde, hindert den OGH nicht daran, in der Sache selbst zu erkennen. Es gilt auch das Verschlechterungsverbot nicht. (T1)

8 Ob 167/00tOGH13.09.2001

nur: Daß der Rekurswerber in seinem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß erklärte, diesen Beschluß nur in Ansehung überbundener Rechtsansichten anzufechten, sich aber nicht dagegen wandte, daß der erstrichterliche Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neue Entscheidung aufgetragen wurde, hindert den OGH nicht daran, in der Sache selbst zu erkennen. (T2)

6 Ob 31/11vOGH18.07.2011

Vgl

7 Ob 137/12sOGH19.12.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_0030OB00581_9100000_001

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