Normen
ZPO §519 Abs2 F
3 Ob 581/91 | OGH | 08.04.1992 |
1 Ob 127/99d | OGH | 25.05.1999 |
Auch; nur: Daß der Rekurswerber in seinem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß erklärte, diesen Beschluß nur in Ansehung überbundener Rechtsansichten anzufechten, sich aber nicht dagegen wandte, daß der erstrichterliche Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neue Entscheidung aufgetragen wurde, hindert den OGH nicht daran, in der Sache selbst zu erkennen. Es gilt auch das Verschlechterungsverbot nicht. (T1) |
8 Ob 167/00t | OGH | 13.09.2001 |
nur: Daß der Rekurswerber in seinem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß erklärte, diesen Beschluß nur in Ansehung überbundener Rechtsansichten anzufechten, sich aber nicht dagegen wandte, daß der erstrichterliche Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neue Entscheidung aufgetragen wurde, hindert den OGH nicht daran, in der Sache selbst zu erkennen. (T2) |
6 Ob 31/11v | OGH | 18.07.2011 |
Vgl |
7 Ob 137/12s | OGH | 19.12.2012 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_0030OB00581_9100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)