Rechtssatz
Die besonderen ausschließlichen Gerichtsstände nach §§ 77, 81 JN zeigen zwar, daß der österreichische Gesetzgeber davon ausgeht, daß in den dort genannten Fällen der besondere Gerichtsstand den allgemeinen Gerichtsstand verdrängen soll, erlauben aber nicht den Schluß, daß dann, wenn keiner dieser besonderen Gerichtsstände gegeben ist, wohl ein allgemeiner Gerichtsstand im Inland zur Verfügung steht, die inländische Gerichtsbarkeit in Frage zu stellen sei.
3 Ob 579/86 | OGH | 19.11.1986 |
Veröff: SZ 59/205 = IPRax 1988,246; hiezu Hoyer IPRax 1988,246 = ZfRV 1988,132 |
10 Ob 19/14p | OGH | 24.03.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Bei der Zuständigkeit nach § 77 iVm § 106 JN handelt es sich um eine prorogable Zuständigkeit. (T1); <br/>Veröff: SZ 2015/29; Veröff: SZ 2015/29 |
Dokumentnummer
JJR_19861119_OGH0002_0030OB00579_8600000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)