OGH 3Ob578/51

OGH3Ob578/513.10.1951

SZ 24/259

Normen

ZPO §502 Abs5
ZPO §502 Abs5

 

Spruch:

Die Voraussetzungen des § 502 Abs. 5 ZPO. sind nicht gegeben, wenn das Erstgericht bei seinem neuerlichen Urteil trotz Anwendung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wieder zum gleichen Ergebnis kommt wie in seinem ersten Urteil.

Entscheidung vom 3. Oktober 1951, 3 Ob 578/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Prozeßgericht erkannte den Beklagten schuldig, die Wohnung in Wien, VIII., T.gasse, zu räumen.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht zurück. Das Prozeßgericht erkannte neuerlich nach dem Klagebegehren.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S nicht übersteige.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Beklagten zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (so SZ. V/142, RZ. 1932, S. 87; 1936, S. 120; 1937, S. 22; ZBl. 1916, Nr. 318; 1917, Nr. 81; 1936, Nr. 194 u. a. m.) ist die Revision im Falle des § 502 Abs. 5 ZPO. nur dann zulässig, wenn das Prozeßgericht nur wegen der ihm vom Berufungsgericht auferlegten rechtlichen Bindung zu einem anderen Urteil gelangt. Kommt aber das Erstgericht bei Anwendung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht zu einem anderen Urteil als früher und stimmt somit die zweite Entscheidung des Prozeßgerichtes sachlich mit der ersten, aufgehobenen überein, so sind die Voraussetzungen des § 502 Abs. 5 ZPO. für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben.

Da das Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S nicht übersteige, erweist sich die Revision als unzulässig und war deshalb zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte