Spruch:
Die dem in seinem ausschließlichen Urheberrecht verletzten Architekten herauszugebende Bereicherung besteht in dem angemessenen Entgelt, das der Benützer des Werkes für die Gestattung der Werknutzung hätte bezahlen müssen, berechnet nach den tatsächlichen Herstellungskosten des Werkes.
Entscheidung vom 14. Februar 1958, 3 Ob 577/57.
I. Instanz: Landesgericht Linz; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.
Text
Der Kläger war seinerzeit bis mindestens Februar 1954 als pragmatisierter Beamter (Brandrat) Leiter der Berufsfeuerwehr der beklagten Partei. In seiner Freizeit arbeitete er ohne bezüglichen Auftrag zusammen mit Dipl.-Ing. Anton M., der damals Beamter im Planungsamt der Beklagten war, Pläne und ein Modell für den Neubau der Städtischen Feuerwache aus, und zwar Vorentwurf, Entwurf und Einreichungspläne für die Objekte "Branddienst", "Turm", hinsichtlich des Objektes "Sonderfahrzeuge" nur einen Entwurfsplan bis zu einem Drittel dieses Projektes. Der Kläger ließ bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Beklagten diese Pläne bei seiner Dienststelle zurück, ohne sie der Beklagten in das Eigentum zu übergeben. Die Pläne wurden vom Architekten D. im Auftrag der Beklagten überarbeitet, wobei dieser nur Änderungen vorwiegend technischer Natur und ohne Beeinflussung der Gesamtkonzeption des Projektes vornahm. Auf Grund dieser abgeänderten Pläne wurde dann später die Hauptfeuerwache mit einem bisherigen Kostenaufwand von 6.320.000 S errichtet. Zu Weihnachten 1953 erhielt der Kläger eine Remuneration von brutto 4000 S, Dipl.-Ing. M. eine solche von brutto 3000 S. Der Kläger wußte bei Empfangnahme dieses Betrages nicht, daß dieser für die Erstellung der erwähnten Pläne bezahlt wurde; er erfuhr hievon erst bei Verhandlungen im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Beklagten im Februar 1954 und protestierte hiebei dagegen, daß mit diesem Betrag seine Leistung für die Pläne honoriert sein sollte. Dipl.-Ing. M. hat sich an den Arbeiten auch gestaltungsmäßig beteiligt, er hat auf dem "Vogelschaubild" und dem "Schaubild" des Entwurfes als Miturheber gezeichnet. Die Pläne sind daher geistiges Eigentum des Klägers und des Dipl.-Ing. M. Beide haben vereinbart, daß sie eine allfällige Entschädigung für die Pläne im Verhältnis 60 (Kläger): 40 (Dipl.- Ing. M.) teilen wollten. Der Kläger hat auf sein Architektenhonorar nicht verzichtet; eine entsprechende Feststellung bezüglich des Dipl.-Ing. M. fehlt. Weiters wurde festgestellt, daß die Beklagte seit Jahren ausnahmslos in ihren Offertstellungen einen Nachlaß von 40% von den Sätzen der Gebührenordnung der Architekten verlangt und Aufträge nur unter dieser Bedingung erteilt.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage ein Honorar von 60.000 S, welches er mit 4% der Bausumme von 6.300.000 S = 252.000 S, abzüglich 15% (allgemeiner Nachlaß von den Sätzen der Gebührenordnung) - 214.200 S berechnet. Davon begehrt er entsprechend den üblichen und als solchen nicht bestrittenen Sätzen 10% für die Vorentwürfe und 20% für die Entwürfe und Einreichungspläne, somit 64.260 S. Nach Abzug eines Betrages von 4000 S, den er als Remuneration erhalten hat, gelangt der Kläger zu einer runden Klagssumme von 60.000 S.
Das Erstgericht hat, von der Beklagten unbekämpft, dem Kläger einen Betrag von 25.749 S 80 g samt 4% Zinsen seit 1. Jänner 1954 zugesprochen, das Mehrbegehren aber abgewiesen. Es vertrat den Standpunkt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf sein Architektenhonorar, jedoch nur für seine Person, zu, und zwar sei dieses nach der Gebührenordnung der Architekten nach den Kosten zu berechnen, die der Bau im Zeitpunkt der Planerstellung, also im Jahre 1953, gekostet hätte. Dabei sei der übliche 15%ige Abschlag zu machen. Es ging daher von einem Kubikmeter-Baupreis von 340 S, somit von einem Baupreis des Gesamtobjektes im Jahre 1953 von 5.270.093 S aus, berechnete daraus das Gesamthonorar nach dem Satze der Gebührenordnung mit 3.95% im Betrage von 208.168 S 67 g, wovon ein Abschlag von 15% (31.225 S) den Betrag von 176.943 S 67 g ergibt. Davon entfielen auf die vom Kläger und Dipl.-Ing. M. geleisteten Arbeiten 30%, d. s. 53.083 S, wovon ein Betrag von 3500 S in Abzug gebracht werde, der der Höhe nach unbestritten sei, weil das Beweisverfahren ergeben habe, daß für den Bautrakt "Sonderfahrzeuge einschließlich Heizgang" mehr Arbeit der ursprünglichen Berechnung zugrunde gelegt wurde als nachweislich geleistet worden war. Das Erstgericht gelangte so zu einem Betrag von 49.583 S, wovon es dem Kläger 60%, d. s. 29.449 S 80 g, abzüglich der bereits erhaltenen 4.000 S, somit einen Gesamtbetrag von 25.749 S 80 g zusprach.
Der dagegen seitens des Klägers erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht führte aus, der Standpunkt des Klägers, es müßten die Kosten nicht nach den theoretischen Baukosten des Jahres 1953, sondern nach den effektiven Baukosten berechnet werden, sei nicht zutreffend, denn dies würde zur Folge haben, daß dem Kläger im Falle einer Inflation - jedenfalls auf die Dauer der Verjährungszeit - die Möglichkeit gegeben wäre, sich durch Nichtgeltendmachung seines Anspruches eine Wertsicherung zu erhalten, die das Gesetz sonst nicht kenne. Gerade dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, im Zeitpunkt der Beendigung der Planarbeiten noch keineswegs sicher stand, ob es zur Erbauung der Hauptfeuerwache kommen werde, könne der Urheber der Pläne zweifellos nur ein Honorar unter Zugrundelegung der Baupreise in diesem Zeitpunkt verlangen. Im Normalfall würde ja die Honorarberechnung in einem solchen Fall sofort erfolgen. Bei gegenteiliger Ansicht könnte der Kläger außer im Falle eines Verzichtes während des Laufes der Verjährungszeit (§ 90 UrhG.) stets Nachforderungen stellen, wenn infolge erhöhter Baukosten die tatsächlichen Baukosten höher kämen als bei der Abrechnung angenommen wurde. Daß hier eine solche Abrechnung nicht vorgenommen wurde, könne an der Rechtslage nichts ändern. Dagegen sei die Frage, ob der Kläger auch den Anspruch des Dipl.-Ing. M. geltend machen könne, mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 11 UrhG. grundsätzlich zu bejahen. Nach dieser Bestimmung stehe das Urheberrecht an einem gemeinsam geschaffenen Werk allen Miturhebern gemeinschaftlich zu, und jeder von ihnen sei ausdrücklich berechtigt, Verletzungen gerichtlich zu verfolgen. Als Verletzung des Urheberrechtes müsse aber auch die Verwendung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der Baukunst zur Ausführung des Werkes angesehen werden. Es sei daher der Standpunkt zutreffend, daß der Kläger auch berechtigt sei, den Anspruch seines Mitarbeiters Dipl.- Ing. M. auf das angemessene Entgelt gemäß § 86 UrhG. für diesen miteinzuklagen und somit 100% des Honorars, allerdings gegen die Pflicht der Verrechnung mit Dipl.-Ing. M., in Anspruch zu nehmen, zumal der Vereinbarung, ein allfälliges Honorar im Verhältnis 60 :
40 zu teilen, nur Bedeutung im Innenverhältnis zukomme. Das Berufungsgericht sei jedoch der Ansicht, daß das Erstgericht das Honorar, das es dem Kläger, wenn auch von der Beklagten unangefochten, zugesprochen habe, an sich zu hoch berechnet habe, da das angemessene Entgelt, das dem Kläger und Dipl.-Ing. M. für ihre Leistungen zustehe, zwar mangels anderer Maßstäbe nach der Gebührenordnung der Architekten, aber unter Abschlag von 40 statt 15% zu berechnen gewesen wäre. Angemessen sei das Entgelt, das üblicherweise für eine gleichartige, im voraus eingeholte Einwilligung bezahlt werde. Nach der Feststellung des Erstgerichtes, daß die Beklagte üblicherweise nur die um 40% gekürzten Sätze der Gebührenordnung der Architekten bezahle, könnten der Kläger und sein Mitarbeiter M., die im maßgeblichen Zeitpunkte Beamte der Beklagten waren, auch nicht mehr als diese Sätze verlangen, weil nach der erwähnten Feststellung als sicher anzunehmen sei, daß die Beklagte den beiden Urhebern ihr Werk unter keinen Umständen zu einem höheren Satz vertraglich abgenommen hätte und auch anderen Architekten keinesfalls mehr als diesen Satz bezahlt hätte. Derartige von einer Stadt wie der Beklagten geforderte und regelmäßig eingeräumte Ermäßigungen seien auch keineswegs sittenwidrig, weil sie nur dem Umstand Rechnung trügen, daß das Honorar aus Steuergeldern bezahlt werde, was wieder durch die Größe solcher Aufträge im Verhältnis zu Privataufträgen aufgewogen werde. Gehe man nun von dem vom Erstgericht zu Recht mit 208.168 S 67 g errechneten Gesamthonorar aus und kürze dieses statt um 15% um 40% (83.267S 44 g), so ergebe sich ein gemindertes Gesamthonorar von 124.901 S 23 g, von dem der Kläger und Dipl.-Ing. M. zusammen 30%, d. s. 37.470 S 36 g, verlangen könnten. Bringe man hievon noch den nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes abzuziehenden Betrag von 3500 S in Abzug, so ergebe sich ein Gesamthonorar von 33.970 S 36 g, wovon noch die beiden Beträge von 4000 S und 3000 S, die der Kläger und Dipl.-Ing. M. als Remuneration erhalten hätten, abzuziehen seien, so daß der Anspruch des Klägers für sich und Dipl.-Ing. M. 26.970 S 36 g betragen würde, wovon aber auf den Kläger selbst im internen Verhältnis nur 60%, also jedenfalls erheblich weniger als der ihm vom Erstgericht für seine Person allein zugesprochene Betrag von 25.749 S 80 g, entfallen würden. Bei Anwendung der eben dargelegten Berechnungsweise würde dies demnach für den Kläger zu einer reformatio in peius führen. Da dies nicht zulässig sei, müsse es bei dem erstgerichtlichen Urteil sein Bewenden haben.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und verurteilte die beklagte Partei zur Bezahlung eines Betrages von 45.669 S s. A., während er die Abweisung des Mehrbegehrens bestätigte.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist schon aus folgenden rechtlichen Erwägungen im Ergebnis teilweise begrundet:
Aus § 86 UrhG. ergibt sich der Anspruch des Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, von demjenigen, der ein Werk auf eine dem Urheber vorbehaltene Art unentgeltlich benützt (siehe "verwerten" im § 14 Abs. 1), auch wenn diesen kein Verschulden trifft, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu fordern. Der Bereicherungsanspruch wird also ein für allemal dadurch abgegolten, daß der Geschädigte nachträglich das erhält, was er bei korrektem Vorgehen zu beanspruchen gehabt hätte. Diesbezüglich gibt § 1431 ABGB. für die Bemessung der Bereicherungsansprüche auf dem Gebiete des Immaterialgüterrechtes einen wertvollen Anhaltspunkt. Danach hat der Empfänger einer in einer Handlung bestehenden Leistung, auf die er kein Recht hat, dem Leistenden einen dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn zu bezahlen. Überträgt man diesen Gedanken auf die unbefugte Benutzung eines Werkes der Literatur oder der Kunst, so ergibt sich, daß die Bereicherung, die dem in seinem ausschließlichen Recht Verletzten herauszugeben ist, in dem angemessenen Entgelt besteht, das der Benützer des Werkes für die Gestattung der Werknutzung hätte bezahlen müssen.
Als angemessen kann aber nicht nur das Entgelt angesehen werden, das der Benützer im Zeitpunkte der ersten Inbenützungnahme des Projektes (hier der Vorlage bei der Baubehörde) unter Zugrundelegung der in diesem Zeitpunkt zu schätzenden Herstellungssumme im Sinne der provisorischen Gebührenordnung der Architekten vom 1. Juli 1946 zu zahlen hätte. Angemessen ist nur jenes Entgelt, das sich bereits nach der festgestellten Herstellungssumme des Werkes berechnen läßt. Daß dieser und nur dieser Betrag als Grundlage der Honorarberechnung in Frage kommt, ergibt die Überlegung, daß es anders der unbefugte Benützer in der Hand hätte, durch eine - der Kenntnis des Urhebers entzogene - Verwendung des Projektes den Zeitpunkt zu bestimmen, nach dem er ein Entgelt berechnet haben will. Das ergibt aber auch die Erwägung, daß die Inbenützungnahme eines Projektes das ausgeführt wird, wohl mit der Einreichung der Pläne bei der Baubehörde in der Regel der Fälle beginnt, aber nicht endet, und daß nach der zitierten Gebührenordnung eine Kostenberechnung oder Schätzung nur dort in Frage kommt, wo sich die Herstellungssumme nicht anders feststellen läßt. Es konnte daher der Honorarberechnung nicht eine Herstellungskostensumme zugrunde gelegt werden, die nach dem den Bauverhältnissen des Jahres 1953 angemessenen Preis von 340 S pro Kubikmeter umbauten Raumes errechnet wurde, sondern nur die festgestellte tatsächliche Herstellungskostensumme von 6.320.000 S.
Begrundet ist die von der Revision erhobene Rechtsrüge auch insoweit, als sie die Auffassung des Berufungsgerichtes bekämpft, daß bei Ermittlung des angemessenen Entgeltes vom Gesamthonorar ein 40%iger Abschlag mit Rücksicht darauf vorzunehmen sei, daß die beklagte Partei nach den Feststellungen des Erstgerichtes seit Jahren ausnahmslos einen Nachlaß von insgesamt 40% des Architektenhonorars begehrt. Dem letzteren Umstand kommt schon deswegen keine Bedeutung zu, weil der Begriff der "Angemessenheit des Entgeltes" nicht darauf abgestellt werden kann, welche Honorarbedingungen ein bestimmter Bauherr üblicherweise vereinbart, sondern zur Abgeltung des Bereicherungsanspruches des Geschädigten vom unbefugten Benützer das geleistet werden muß, was der Beschädigte für eine gleichartige, im voraus eingeholte Einwilligung von jedem Dritten hätte beanspruchen können. Andererseits kann der Kläger als angemessenes Entgelt nicht fordern, daß im Sinne der provisorischen Gebührenordnung der Architekten nur der im § 23 Abs. 2 während der Dauer der Nachkriegsverhältnisse bis auf weiteres vorgesehene Abschlag von 15% der ermittelten Gesamtgebühr in Abzug gebracht werde. Das ließe völlig unberücksichtigt, daß der Kläger im Zeitpunkt der Herstellung der Entwürfe nicht frei schaffender Architekt war und daß daher das angemessene Honorar nur unter Anlehnung an den Architektentarif, nicht aber geradezu nach diesem Tarif, bestimmt werden kann. Angemessen erscheint dem Gerichte ein Abschlag von 25%, weil einerseits die Pläne des Klägers nur für das konkrete Bauvorhaben wertvoll waren und daher angenommen werden mußte, daß der Kläger seine Arbeit nur in L. zu den dort üblichen Sätzen für Bauvorhaben der gegenständlichen Art hätte erfolgreich verwerten können; andererseits aber aus der Erwägung, daß der Kläger auf die eheste Verwertung seiner Arbeit nicht angewiesen war und nicht sofort einer Nachlaßforderung von 40% seitens des Bauherrn hätte nachgeben müssen und wahrscheinlich auch nicht nachgegeben hätte. Man hätte sich wohl auf einer mittleren Linie getroffen, wenn es zu Verhandlungen zwischen den Streitteilen gekommen wäre.
Es ergibt sich demnach folgende Honorarberechnung:
Gesamtkosten der Bauetappe I ........................... 6.320.000
S, Honorarsatz: 3.95% .....................................
249.640 S, ab 25% Nachlaß .........................................
62.410 S, ------------ verbleiben
............................................ 187.230 S.
Ausgeführte Leistung, das ist Vorentwurf, Entwurf und
Einreichungspläne, das ist nach dem Honorartarif 30% von 187.230 S
...................................... 56.169 S, hievon kommt in
Abzug der Betrag von ................... 3.500 S für Bautrakt
"Sonderfahrzeuge einschließlich Heizgang", ferner die Beträge von
...................... 4.000 S und
.................................................... 3.000 S ---
----- die der Kläger und Dipl.-Ing. M. schon empfangen haben, es
verbleibt somit ein Betrag von ............... 45.669 S, der dem
Kläger noch gebührt.
Zur Zahlung dieses Betrages war die beklagte Partei zu verhalten.
Die laut § 45 Punkt 7 der Gebührenordnung vom Auftraggeber als Nebenkosten zu tragende Umsatzsteuer wurde vom Kläger nicht begehrt und kann ihm daher nicht zugesprochen werden. Da die Untergerichte mit Recht Miturheberschaft zwischen dem Kläger und Dipl.-Ing. M. angenommen haben, ist davon auszugehen, daß jedem Miturheber für sich die Berechtigung zuerkannt werden muß, Verletzungen des Urheberrechtes an dem gemeinsam geschaffenen Werk gerichtlich zu verfolgen (§ 11 Abs. 2 UrhG.). Es steht daher auch dem Kläger für sich allein die Berechtigung zu, das angemessene Entgelt von der beklagten Partei, die das gemeinsam geschaffene Werk auf eine den Urhebern vorbehaltene Art unentgeltlich in Benützung genommen hat, zu fordern. Dies ergibt sich schon daraus, daß eine Verfügung über den Anteil des Miturhebers nach Begründung des Miturheberrechtes nicht mehr möglich ist und sich daher auch die Klage des einzelnen Miturhebers notwendig auf die allen Urhebern zur gesamten Hand zustehenden Ansprüche erstrecken muß. Dem zwischen dem Klager und Dipl.-Ing. M. vereinbarten Aufteilungsschlüssel kommt daher nur Bedeutung im Innenverhältnis zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)