OGH 3Ob575/86

OGH3Ob575/8624.9.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Helmut F***, Rechtsanwalt, 8600 Bruck/Mur, Theodor-Körner-Straße 13/I, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma Johann W***, Baukeramik, 8605 Kapfenberg, Grazer Straße 15 (S 20/83 des Kreisgerichtes Leoben), wider die beklagte Partei R*** B***/M***,

registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, 8600 Bruck/Mur, Rittergasse 18, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Dr. Heinrich Berger, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, wegen 574.464,20 S s. A. und Feststellung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 10. März 1986, GZ 2 R 29/86-36, womit infolge Berufung der klagenden und beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 4. November 1985, GZ 3 Cg 356/83-26, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Der Revision wird hinsichtlich des erweiterten Leistungsbegehrens von S 4.700,20 s.A. keine Folge gegeben. Im übrigen, nämlich hinsichtlich des ursprünglichen Leistungsbegehrens von 569.764,-- samt 4 % Zinsen seit 21.7.1983 und hinsichtlich der Kostenentscheidung, werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfange zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Hinsichtlich des bestätigten Teiles wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens dem Endurteil vorbehalten. Hinsichtlich des aufgehobenen Teiles sind die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit einer am 16.8.1983 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei S 569.764,-- s.A. mit der Begründung, die beklagte Partei habe dem Gemeinschuldner am 9.2.1982 und 30.7.1982 einen Kredit von zusammen 1 Mio S gewährt und trotz Kenntnis der mindestens seit Dezember 1982 gegebenen Zahlungsunfähigkeit noch Zahlungen von S 689.400,32 entgegengenommen, aber nur mehr Überweisungen von S 119.636,32 vorgenommen und damit im Differenzbetrag von S 569,764,-- eine inkongruente Deckung im Sinne des § 30 Abs.1 Z.1 KO erlangt.

In der Tagsatzung vom 15.6.1984 verwies die klagende Partei auch auf frühere Kredite, die alle in Kenntnis der Vermögenslosigkeit des späteren Gemeinschuldners gewährt worden seien, machte geltend, daß sich die beklagte Partei in der Zeit vom 19.10.1982 bis 11.1.1983 Forderungen des Gemeinschuldners abtreten habe lassen und "erweiterte" das Klagebegehren auf Unwirksamerklärung dieser Zessionen gegenüber den Gläubigern.

Nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens dehnte die klagende Partei ihr Leistungsbegehren in der Tagsatzung vom 11.10.1985 auf S 574.464,20 aus.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Sie wendete ein, daß es sich bei den strittigen Krediten um Zessionskredite gehandelt habe, die immer erst nach Abtretung entsprechender Buchforderungen gewährt worden seien. Von der Zahlungsunfähigkeit ihres Kreditnehmers habe die beklagte Partei keine Kenntnis gehabt oder haben müssen. Dem ausgedehnten Klagebegehren stehe die Versäumung der Klagefrist des § 43 Abs.2 KO entgegen.

Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S 280.663,71 samt 4 % Zinsen seit 21.7.1983 und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 293.800,49 s.A. und auf Unwirksamerklärung bestimmter Zessionen ab.

Das Berufungsgericht bestätigte den abweisenden Teil dieses Urteiles und änderte den stattgebenden Teil desselben dahin ab, daß die Klage auch in diesem Umfange, somit zur Gänze abgewiesen wurde. Die beiden Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:

Der spätere Gemeinschuldner war jedenfalls seit 31.12.1981 zahlungsunfähig, welcher Zustand bis zur Konkurseröffnung am 22.3.1983 andauerte.

Ab 1980, in welchem Jahr der Gemeinschuldner einen Fliesenlegerbetrieb eröffnet hatte, gewährte die beklagte Partei dem Gemeinschuldner mehrfach Kredite, teils sogenannte Einmalkredite, teils Kredite mit einer bestimmten Laufzeit (Gesamtrahmen S 500.000,-- Konto Nr.2.300.457).

Mit Kreditvertrag vom 9.2.1982 gewährte die beklagte Partei dem Gemeinschuldner zu Konto Nr.1-02.300.457 einen Betriebsmittelkredit bis S 350.000,-- und mit Kreditvertrag vom 30.7.1982 dazu einen Zusatzkredit bis S 650.000,-- mit einer Laufzeit des Gesamtkredites von 1 Mio S bis 31.1.1987. Neben dem bei der beklagten Partei gewöhnlich vorgesehenen Formulartext (z.B. Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Aufrechnungsrecht hinsichtlich aller eingehenden Zahlungen, Verpflichtung des Kreditnehmers, den ganzen Geldverkehr über die beklagte Partei abzuwickeln, u.a.) war ausdrücklich unter der Rubrik "Sicherheiten" vereinbart, daß sich der Kreditnehmer verpflichtet, für die Erfüllung der in diesem Vertrag eingegangenen Verbindlichkeiten der beklagten Partei genehme Forderungen abzutreten, die im einzelnen höchstens bis 30 % (laut dem Vertrag vom 9.2.1982) bzw. bis 80 % (laut dem Vertrag vom 30.7.1982) des Fakturenbetrages belehnt würden.

Konkret wurde die Zessionskreditgewährung so abgewickelt, daß der Gemeinschuldner der beklagten Partei jeweils ganz bestimmt bezeichnete Kundenforderungen schriftlich zur Abtretung anbot, die beklagte Partei ihr genehme Anbote schriftlich annahm und diese sodann mit 80 % des Forderungsnominales bevorschußte (belehnte) und gleichzeitig das Kreditkonto 1-02.300.457 belastete, während bei Zahlungseingängen auf Grund der Zessionen die Gutbuchung erfolgte. Bei Vorlage neuerlicher Zessionen konnte der Gemeinschuldner den Kredit revolvierend wieder ausnützen.

Einen eigentlichen Mantelzessionsvertrag (wie ihn die beklagte Partei bei einigen früheren Krediten durchaus mit einem eigenen Formular abgeschlossen hatte) wurde hinsichtlich der beiden Kredite vom 9.2.1982 und 30.7.1982 nicht abgeschlossen.

Von ihrem Kündigungsrecht hatte die beklagte Partei nicht Gebrauch gemacht, und die Kredite nicht vorzeitig fälliggestellt. Im Juli 1982 wurde das Konto 1-02.300.457 für 80 %-Zessionen im Betrag von 1 Mio S belastet, welcher Saldo bis 31.8.1982 verblieb, sodaß also der Kreditrahmen voll ausgeschöpft war. Der Saldo wurde in der Folge nur durch das Ausmaß der Belehnungen und der dazu noch nicht eingegangenen Forderungen bestimmt. Zahlungseingänge, welche über die Zessionsgutschriften hinausgingen, aber auch alle sonstigen Behebungen oder Überweisungen des Gemeinschuldners, sowie insbesondere auch die für das Konto 1-02.300.457 anfallenden Zinsen wurden nur auf dem Konto 2.300.457 verbucht. Dieses Konto wies bis zum August 1982 einen den eingeräumten Rahmen von S 500.000,-- meist übersteigenden Schuldsaldo auf. Durch die ab August 1982 vorgenommenen Zessionsverbuchungen und weiterlaufenden Behebungen und Überweisungen sank der Saldo bis 31.8.1982 auf unter S 150.000,-- und stieg durch Zahlungseingänge, Überweisungen und Umbuchungen mit wechselndem Auf und Ab bis Jahresende 1982 wieder auf knapp unter S 500.000,-- an. Gleichzeitig ging der auf Grund von neuen Zessionen verfügbare und in Anspruch genommene Kreditbetrag auf dem Konto 1-02.300.457 ab Ende November 1982 bis Ende März 1983 infolge der Zahlungseingänge und der daraus resultierenden Zessionsrückbuchungen einerseits und angesichts zurückgehender und schließlich ganz aussetzender neuer zedierbarer Forderungen auf unter S 200.000,-- zurück.

Insgesamt wurden im Zeitraum vom 1.8.1982 bis 31.12.1983 Forderungen im 80 %-Ausmaß von S 1,920.000,-- (nämlich die im Sachverständigengutachten nicht näher ausgewiesene Anfangsbelehnung von 1 Mio S zuzüglich S 920.000,-- in den Monaten Oktober, November, Dezember 1982 und Jänner 1983) belehnt. Im gleichen Zeitraum gingen auf zedierte Kundenforderungen S 1,598.554,19 ein. Hievon wurden Behebungen und Überweisungen von S 1,317.890,48 durchgeführt (in welchem Betrag auch S 207.761,-- Zinsentilgungen enthalten sind, siehe Sachverständigengutachten Tabelle S 93 des Aktes und S 97 des Aktes). Der Differenzbetrag von S 280.663,71 (der im Sachverständigengutachten S 97 des Aktes genannte höhere Betrag von S 366.703,12 enthält auch noch "andere" Eingänge von S 86.039,41, die nicht Zahlungeingänge auf Grund von Zessionen waren) verminderte den aushaftenden Kreditsaldo.

Beide Instanzen gingen in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß die klagende Partei zunächst (nämlich in der Klage) sich ausdrücklich auf den Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs.1 Z.1 KO festgelegt gehabt habe. Die erst in der Tagsatzung vom 15.6.1984 geltend gemachten zusätzlichen Tatbestände seien gemäß § 43 Abs.2 KO verfristet.

Das Erstgericht nahm inkongruente Deckung an, weil mangels Kündigung des Kreditvertrages noch kein klagbarer Anspruch auf Befriedigung bestanden habe, weshalb der Begünstigungsbetrag von S 280.663,71 vom Anfechtungstatbestand erfaßt sei.

Das Berufungsgericht war der Auffassung, daß keine inkongruente Deckung vorliege. Es sei gleichzeitig mit der Begründung des neuen Kreditverhältnisses auch schon hinreichend bestimmt die Sicherstellung durch Zessionen vereinbart worden. Wenn auch kein eigentlicher Mantelzessionsvertrag abgeschlossen worden sei, sei doch auch dieser Fall im gleichen Sinne zu entscheiden, weil auch die in den Kreditverträgen enthaltene Klausel ausreiche. Auf den Umstand der Nichtausübung des Kündigungsrechtes komme es nicht an. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung (wobei der gewünschte Klagsbetrag des Leistungsbegehrens offenbar irrtümlich mit S 570.464,12 statt S 574.464,20 angegeben wird) abzuändern oder es aufzuheben.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist hinsichtlich des ausgedehnten Klagebegehrens unbegründet, im übrigen kommt ihr im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages Berechtigung zu.

Hinsichtlich der erst in den Tagsatzungen vom 15.6.1984 und 11.10.1985 vorgetragenen allenfalls zusätzlichen Sachverhalte und jedenfalls hinsichtlich der erst am 11.10.1985 vorgenommenen Klagsausdehnung ist Präklusion gemäß § 43 Abs.2 KO eingetreten. Nach dieser Bestimmung muß die Anfechtung durch Klage bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach der Konkurseröffnung geltend gemacht werden. Es handelt sich hiebei um eine materiellrechtliche Ausschlußfrist, mit deren Ablauf der Anfechtungsanspruch erlischt. Bei der Ausübung des Anfechtungsrechtes durch Klagsausdehnung ist für die Beurteilung der Einhaltung dieser Frist nicht der Tag der Klagseinbringung sondern der Tag der erstmaligen Geltendmachung des neuen Begehrens entscheidend (SZ 46/57, EvBl.1985/93). Im Umfange der Klagsausdehnung vom 11.10.1985 ist daher die Abweisung der Klage zu bestätigen.

Ausgehend vom ursprünglichen Klagebegehren tritt der erkennende Senat der Auffassung der Vorinstanzen nicht bei, daß sich die klagende Partei in der Klage selbst ausdrücklich auf den Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs.1 Z.1 KO festgelegt und damit beschränkt hätte. Es ist zwar richtig, daß die klagende Partei sich primär auf diesen Klagsgrund stützte und auch die entsprechende Gesetzesstelle zitierte. Schon in der Klage war aber ausdrücklich auch die für diesen Anfechtungstatbestand völlig irrelevante Behauptung aufgestellt, daß die beklagte Partei im fraglichen Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners gekannt habe. Dies stellt eine "überschießende" Tatsachenbehauptung dar, die auf die Anfechtbarkeit nach einer anderen Norm hindeutet und mit der jedenfalls auch die Geltendmachung des Tatbestandes nach § 31 Abs.1 Z.2 erster Fall KO erkennbar ist (König aaO Rz 399, vgl. auch SZ 50/57: "Behauptung zusätzlicher Sachverhaltsmerkmale"). Auch in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung RZ 1969, 34 wird im Sinne ständiger Rechtsprechung der Standpunkt vertreten, daß in einer Anfechtungsklage alle durch das Klagevorbringen gedeckten Anfechtungsgründe zu berücksichtigen sind, außer wenn die Klage ausdrücklich nur auf einen ganz bestimmten Anfechtungsgrund gestützt wird. Daß die klagende Partei im vorliegenden Fall gegen Ende der Klagserzählung die Bestimmung des § 30 Abs.1 Z.1 KO anführte, kann nicht als eine solche ausdrückliche Festlegung aufgefaßt werden. Damit unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache auch vom Rechtsfall der von der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidung SZ 46/57, in der trotz gewisser überschießender Tatsachenbehauptungen die Klage ausdrücklich nur auf einen bestimmten Anfechtungstatbestand gestützt war, während beispielsweise die Behauptung, die beklagte Partei habe von der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis gehabt, erst nach Ablauf der Klagefrist des § 43 Abs.2 KO und damit (wie im vorliegenden Fall die Klagsausdehnung) verspätet aufgestellt wurde.

Hingegen kann der Klage auch bei weitherzigster Auslegung nicht entnommen werden, daß auch der Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs.1 Z.2 zweiter Fall KO angezogen worden wäre. Daß nämlich ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft mit einer ganz bestimmten Qualifikation ("für die Gläubiger nachteilig") abgeschlossen worden wäre, wurde in der Klage in keiner Weise angedeutet.

Geprüft werden muß somit nicht nur, ob der Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs.1 Z.1 KO gegeben ist, sondern es sind auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 31 Abs.1 Z.2 erster Fall KO zu untersuchen.

Ein anderes Problem - bisher von niemandem ausdrücklich aufgegriffen - ergibt sich im vorliegenden Rechtsstreit daraus, daß die klagende Partei mit ihrer ursprünglichen (rechtzeitigen) Klage nicht die Unwirksamerklärung bestimmter Rechtshandlungen begehrte sondern lediglich die Leistung dessen verlangte, was dem Vermögen des Gemeinschuldners durch bestimmte anfechtbare, aber nicht ausdrücklich durch das Klagebegehren angefochtene und im einzelnen auch gar nicht genau angegebene Rechtshandlungen entgangen ist. Der Anfechtungsanspruch beinhaltet aber primär die (richterliche) Unwirksamerklärung der Rechtshandlung und ihrer Folgen (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 13) und der Leistungsanspruch ist sozusagen nur als manchmal nötiger zusätzlicher Anspruch berechtigt (König, ebendort Rz 15).

In ihrem ursprünglichen Inhalt war die Klage daher unschlüssig. Ob die klagende Partei durch ihr schon erwähntes Vorbringen in der Tagsatzung vom 15.6.1984 diese Unschlüssigkeit dadurch behoben hat, daß sie jetzt genau angab, aus welchen Rechtshandlungen sie den Klagsanspruch ableite, und auch ein Klagebegehren auf Unwirksamerklärung bestimmter Zessionen stellte (wobei festzuhalten ist, daß die bloße Behebung der Unschlüssigkeit auch nach Ablauf der Frist des § 43 Abs.2 KO erfolgen kann), oder ob sie damit (nur bzw. auch) einen neuen zusätzlichen Klagsgrund einführen wollte (was wegen § 43 Abs.2 KO verspätet gewesen wäre), kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.

In der ursprünglichen Klage hat sich nämlich die klagende Partei immerhin auf ganz bestimmte Kontovorgänge und vor allem auf ihr Schreiben vom 21.7.1983 berufen, in welchem die klagende Partei auf ein in diesem Verfahren nie vorgelegtes Schreiben der beklagten Partei vom 7.7.1983 und zwei "Kontoverdichtungen" betreffend die beiden Konten des späteren Gemeinschuldners verweist. Diese Unterlagen müssen daher vorgelegt werden und genau erläutert werden, aufgrund welcher Vorgänge die klagende Partei von Zahlungseingängen zwischen dem 20.12.1982 und 5.7.1983 im Betrag von 689.400,32 S ausgeht. Alle diese Vorgänge wären dann diejenigen Rechtshandlungen, welche die klagende Partei offenbar von Anfang an anfechten wollte, aber eben nur diese Vorgänge und keine zusätzlichen können noch Gegenstand eines Ergänzungsverfahrens sein.

Weil die Vorinstanzen dieses Problem mit den Parteien bisher nicht erörtert haben und die klagende Partei mit der vom Revisionsgericht dargestellten Rechtsansicht jetzt erstmals konfrontiert wird und damit überrascht würde, muß der klagenden Partei Gelegenheit gegeben werden, zu erläutern, aufgrund welcher Rechtshandlungen sie zum ursprünglichen Klagsbetrag kam, und das Klagebegehren durch die von Anfang an mitzudenkende Unwirksamerklärung dieser Rechtshandlungen zu ergänzen. Dabei muß genau angegeben werden, welche Beträge genau aufgrund welcher ganz bestimmten anzufechtenden Zession eingegangen und nach Ansicht der klagenden Partei unzulässigerweise (anfechtbar) von der beklagten Partei "vereinnahmt" (aufgerechnet) wurden, und welche genauen Beträge allenfalls als Zahlungen Dritter außerhalb einer Zession eingegangen sind und angefochten werden sollen.

Die bei Sabaditsch, MGA 6 Nr.7 zu § 43 Abs.1 KO angegebene Entscheidung 1 Ob 88,89/68 beurteilte die nachträgliche Erhebung eines Begehrens auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung während des Prozesses über ein Leistungsbegehren nur deshalb als Klagserweiterung, weil damit ein zusätzlicher Anfechtungssachverhalt eingeführt werden sollte. Konkret ging es bei dieser Entscheidung darum, daß aufgrund eines anfechtbaren Hauptmietvertrages zunächst behauptet worden war, der Hauptmieter habe als Untervermieter bestimmten Untermietzinse schon vereinnahmt, während anläßlich der Formulierung des neuen Begehrens die Behauptung aufgestellt wurde, daß diese Untermietzinse noch nicht bezahlt worden seien, aber vom Untermieter noch geschuldet würden. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, daß durch die Behebung der Unschlüssigkeit nicht nachträglich neue Tatbestände geltend gemacht werden können, um den ursprünglichen Klagsbetrag zu rechtfertigen. Die Ergänzung des Vorbringens und die Neuformulierung des Klagebegehrens (durch Aufnahme auch des dazugehörigen Begehrens auf Unwirksamerklärung bestimmter Rechtshandlungen) muß sich also genau an den schon in der Klage deutlich vorgegebenen Rahmen halten. Sollte etwa die klagende Partei wirklich schon den Klagsbetrag (aufgrund der ihr zugekommenen Unterlagen der beklagten Partei) nur auf die dann später in der Tagsatzung vom 15.6.1984 im einzelnen angeführten Zessionen, bzw. die aus diesen Zessionen stammenden Eingänge gestützt haben (in diesem Fall wäre die ursprüngliche Unschlüssigkeit bereits durch die Erklärungen am 15.6.1984 zur Gänze saniert), dann dürfte nicht mehr einfach die Unwirksamkeit aller dieser in der Gesamtsumme (siehe die Aufstellungen Beilage 2) den Klagsbetrag weit übersteigenden Zessionen begehrt werden (das wäre gemäß § 43 Abs.2 KO verschwiegen, soweit die Summe über den Klagsbetrag hinausginge).

Abgesehen von diesem Schlüssigkeitsproblem ist die Rechtssache aber auch bezüglich der beiden zu behandelnden Anfechtungstatbestände aus folgenden Gründen nicht spruchreif:

Gemäß § 30 Abs.1 Z.1 KO ist eine frühestens 60 Tage vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (der Fall des Konkurseröffnungsantrages spielt in diesem Verfahren keine Rolle) vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, anfechtbar, es sei denn, daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist. Gemäß § 30 Abs.2 KO ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn die Begünstigung früher als ein Jahr vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat.

Für den vorliegenden Fall sind dabei folgende Sonderfragen zu klären:

Weil der Tatbestand voraussetzt, daß im Zeitpunkt der kritischen Sicherstellung oder Befriedigung der andere Teil schon Gläubiger des späteren Gemeinschuldners war, sind sogenannte Zug um-Zug-Geschäfte nicht anfechtbar. Sofern also der spätere Gemeinschuldner zwar im kritischen Zeitraum noch Zessionen zugunsten des späteren Anfechtungsgegners vornahm, dies aber nach den getroffenen Vereinbarungen gleichzeitig mit der Begründung der Kreditschuld oder schon vorher geschah, um diese überhaupt zu begründen, scheidet eine Anfechtung wegen Begünstigung von vorneherein aus (König aaO Rz 225, SZ 52/147, RdW 1984,277, SZ 57/87, EvBl.1985/40).

Bei einem Zessionskredit der vorliegenden Art liegt damit ein Zug um Zug-Geschäft grundsätzlich nur insoweit vor, als die jeweils zedierten Forderungen jene Kreditsummen deckten, die erst auf Grund dieser Zessionen neu in Anspruch genommen wurden (Strasser-Grillberger, Probleme des Zessionskredites, S 75). Besteht die Vereinbarung, daß ein bestimmter Kredit revolvierend immer wieder ausgenützt werden kann, wenn neue Zessionen erfolgen, dann kann dies zwar im Einzelfall zwar dazu führen, daß in dem Zeitraum zwischen der Abtretung und der Wiederinanspruchnahme des Kredits vorübergehend eine Deckung auch zu Gunsten des "alten" (ungesicherten) Kredits erfolgt und in diesem Sinn die spätere Erhöhung der Kreditschuld durch Wiederausnützung nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit der schon "anderweitig" als Sicherstellung verwendeten abgetretenen Forderung steht. Da aber der spätere Gemeinschuldner in diesem Fall das sofort mit der Zession entstehende Recht erwirbt, den Kredit neuerlich auszunützen, ergibt sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise und nach der Verkehrsauffassung, daß auch hier keine Begünstigung vorliegt und nur jene Deckungen anfechtbar sind, die letzten Endes zu einer Senkung der Kreditausnutzung unter die vereinbarte oder tatsächlich geduldete Kreditlinie führen (König aaO Rz 245, Koziol, Besprechung der Entscheidung EvBl.1982/143 = JBl.1982, 380 in JBl.1982, 382, SZ 57/87).

Wenn hingegen eine "zusammenfassende Schau" zeigt, daß die Zug um Zug besicherte "Kreditausweitung" in Wahrheit keine neuen Geldmittel zur Verfügung stellt, sondern damit zum Beispiel nur bisher unbesicherte Zinsen aus vorangegangenen Kreditgewährungen zu Lasten eines neuen (besicherten) Kredits abgedeckt werden, liegt kein Zug um Zug-Geschäft vor (König aaO Rz 225, RdW 1984,277). Außerhalb eines Zug um Zug-Geschäftes sind hingegen nur sogenannte kongruente Befriedigungen oder Sicherstellungen unanfechtbar.

Eine Zession und die auf Grund dieser Zession erfolgenden Zahlungen des Drittschuldners sind dann kongruent, wenn im Zeitpunkt der Vornahme der Zession schon ein Anspruch auf diese Forderungsabtretung bestand. Weil dies im vorliegenden Fall eine Rolle spielen kann, ist dabei zu betonen, daß auch ein erst innerhalb der Anfechtungsfrist des § 30 Abs.2 KO oder innerhalb der Begünstigungsfrist des § 30 Abs.1 KO begründeter Anspruch auf Sicherstellung oder Befriedigung ausreichend sein kann (König aaO Rz 241 und dort Anm.49 sowie Rz 244 und das dort angeführte Beispiel). Sowohl der Kreditvertrag vom 30.7.1982 (Aufstockung des Kreditrahmens von S 350.000,-- auf 1 Mio S), welcher auch innerhalb der Anfechtungsfrist des § 30 Abs.2 KO liegt, als auch der Kreditvertrag vom 9.2.1982, welcher zwar außerhalb der genannten Anfechtungsfrist, aber innerhalb der Begünstigungsfrist nach § 30 Abs.1 KO liegt, waren daher zur Begründung eines rechtsgeschäftlichen Anspruches auf Sicherstellung oder Befriedigung geeignet, wenn in diesen Verträgen schon ein Anspruch auf Verschaffung bestimmter Zessionen vereinbart waren. Damit ein Kreditvertrag abgesehen vom Zeitpunkt aber dieses Erfordernis erfüllt, muß der Kreditvertrag eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Umschreibung derjenigen Forderungen enthalten, welche Gegenstand der künftigen Abtretung sein sollen. Das in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen enthaltene Recht des Kreditgebers auf künftige Bestellung oder angemessene Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten (P 23 Abs.1 Text bei Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 I 284) ist hier unzureichend (Strasser-Grillberger aaO 76, Welser/Foglar-Deinhartstein ÖZW 1976, 75 dort 80, König aaO Rz 246, SZ 52/147, SZ 57/87). Die verschiedentlich geäußerten Gegenansichten (Schumacher, Bankarchiv 1982/330 mit weiteren Nachweisen, siehe auch die dort besprochene eher doch vereinzelte Entscheidung des OGH 7 Ob 790/81 = EvBl.1982/46) vernachlässigen, daß ein Vertrag nur zustande kommen kann, wenn ein ganz bestimmter Vertragsinhalt erklärt wird (§ 869 ABGB), welches Erfodernis die zitierte Bestimmung der AGB nicht erfüllt.

Hingegen erfüllt ein sogenannter Mantelzessionsvertrag, der genau umschreibt, welche Forderungen der Kreditnehmer künftig abzutreten sich verpflichtet, diese Voraussetzungen (Welser/Foglar-Deinhartstein aaO 80,81, Strasser-Grillberger aaO 76, König aaO Rz 247, SZ 57/87). Der Klarstellung halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß nach üblicher Terminologie ein Mantelzessionsvertrag nichts mit einer sogenannten Globalzession zu tun hat (wie dies aber immer wieder bei Lenneis Anw.1986, 13 ff weitgehend gleichgestellt wird). Bei der Globalzession werden sofort künftige Forderungen abgetreten, so daß nicht das Problem der kongruenten Deckung auftaucht, sondern höchstens die Frage entsteht, ob nur die Globalzession oder auch das künftige Entstehen der schon abgetretenen Forderung anfechtungsrelevant ist (vgl. etwa Czermak NZ 1984,208); beim Mantelzessionsvertrag werden hingegen zunächst keine künftigen Forderungen abgetreten, sondern es wird nur die Verpflichtung übernommen, künftig solche künftig entstehenden aber schon genau beschriebenen Forderungen abzutreten (Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 II 222, 223). Eine Parallele zur Globalzession besteht nur insofern, als auch die Mantelzession ähnlich bestimmt sein muß wie eine Globalzession, aber hier nicht, um schon sofort den späteren Übergang der Forderung des Zedenten auf den Zessionar im Augenblick des Entstehens dieser künftigen Forderung zu bewirken, sondern hier nur, um einen bestimmten Anspruch auf künftige Vornahme einer Zession zu begründen, der dann die Basis für die Kongruenz im Sinne des § 30 Abs.1 Z.1 KO bildet. Nur in diesem Sinne ist daher z.B. die in der Revision zitierte Entscheidung JBl.1975, 654 (Fall einer Globalzession) auch auf den vorliegenden Rechtsfall übertragbar.

Die in den beiden Kreditverträgen vom 9.2.1982 und 30.7.1982 enthaltenen Klauseln kommen dem gewöhnlichen Inhalt eines Mantelzessionsvertrages jedoch nach Auffassung des erkennenden Senates, entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht, nicht gleich. Es wird nämlich überhaupt nicht festgelegt, welche Art von Forderungen der Kreditnehmer abtreten müsse (nicht z.B. "sämtliche offene Buchforderungen" wie im Formular der beklagten Partei für Mantelzessionsverträge z.B. Beilage F, die neben dem Kreditvertrag vom 7.4.1981 auch einen Mantelzessionsvertrag gleichen Datums enthält). Der Kreditgeber konnte daher nicht sofort nach Entstehung einer Forderung auf deren Abtretung klagen, weil nicht vereinbart war, daß der Kreditnehmer gerade diese Forderung abtreten müsse. Im Ergebnis ist daher die genannte Klausel nicht stärker, als das ebenfalls zu allgemein gehaltene Recht nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Im vorliegenden Rechtsfall ist allerdings zu beachten, daß sich die Streitteile nicht nur auf die beiden Kreditverträge vom 9.2.1982 und 30.7.1982 berufen haben, sondern sie beziehen sich auch auf frühere Kreditverträge, in denen zumindest im Fall der Kreditverträge Beilage E und F jedenfalls ein wirksamer Mantelzessionsvertrag abgeschlossen wurde, weshalb im Rahmen der dort gewährten Kredittranchen von zusammen S 350.000,-- (aber nach der bisherigen Aktenlage nur in diesem Rahmen!) die kongruente Deckung auch ohne die späteren Kreditverträge zu bejahen wäre. Da sich der Kläger aber in seiner Klage möglicherweise nicht nur auf Zahlungseingänge auf Grund von Zessionen, sondern schlechthin auf alle entgegengenommenen Zahlungen beruft (siehe dazu die obigen Ausführungen zum Schlüssigkeitsproblem!), taucht für solche Eingänge - im Gegensatz zu den Zessionseingängen geht es hier nicht um Sicherstellungen und spätere Realisierungen derselben, sondern um unmittelbare Befriedigungen - das von den Vorinstanzen erörterte Problem auf, ob der ausstehende Kreditbetrag schon fällig gestellt sein mußte, weil er sonst noch nicht einklagbar gewesen wäre (vgl. dazu König aaO Rz 244, 245 oder kürzlich Gamerith, Buchbesprechung JBl.1986,338).

Da der Kreditnehmer nicht nur in den nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit abgeschlossenen beiden letzten Kreditverträgen, sondern auch in den früheren Kreditverträgen gegenüber den Kreditgeber ausdrücklich die Verpflichtung übernommen hatte, für die Dauer des Kreditverhältnisses jeweils seinen gesamten Geldverkehr über die beklagte Partei abzuwickeln, und die beklagte Partei mit allen Eingängen aufrechnen durfte, kann nach Auffassung des erkennenden Senates diese Frage aber im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Anders als in den im Schrifttum eher abgelehnten Entscheidungen EvBl.1982/143 = JBl.1982,380, wo der Kreditnehmer nur verpflichtet war, seinen Geldverkehr "bevorzugt" über das Institut des Kreditgebers abzuwickeln, oder in der Entscheidung EvBl.1984/64, wo nicht einmal eine solche unbestimmte Verpflichtung bestand, bestand nämlich hier sehr wohl schon ein klagbarer Anspruch auf Herbeiführung der Aufrechnungslage durch Einhaltung der Verpflichtung des Kreditnehmers, alle Zahlungseingänge über das Konto der beklagten Partei laufen zu lassen (Koziol, Entscheidungsbesprechung JBl.1982, 382). Hier bestand damit auch hinsichtlich der Befriedigungen jedenfalls schon ein klagbarer Anspruch, da zwischen den Vertragsteilen unabhängig von der normalen Fälligkeit des Kredites diese vorzeitige Fälligkeit für den Fall von Zahlungseingäng`n welcher Art immer, schon verbindlich vereinbart war. Ob darüber hinaus zwischen dem schon in unverdächtiger Zeit begründeten Recht auf vorzeitige Fälligstellung (hier z.B. wegen Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditnehmers jedenfalls gegeben) und der durch Ausspruch der Kündigung bewirkten tatsächlichen Fälligstellung im Hinblick auf das Problem der Kongruenz bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wirklich ein Unterschied gemacht werden müßte (vgl. dazu schon Lehmann, Kommentar 270, und seither viele andere), muß dann in diesem Rechtsfall nicht neuerlich untersucht werden.

Auf den vorliegenden Rechtsstreit angewendet, ergibt sich aus diesen Grundsätzen, daß noch nicht alle nötigen Tatsachenfeststellungen vorliegen, um den Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs.1 Z.1 KO rechtlich beurteilen zu können.

Grundsätzlich richtig war es durchaus, daß der Sachverständige und ihm folgend das Erstgericht die beiden Konten Nr.1-02.300.457 und 2.300.457 als Einheit auffaßte und "zusammen saldierte" (Tabelle Seite 93 des Aktes), weil bei der gegebenen Sachlage - sowohl die Kreditanspruchnahme, als auch die Eingänge aus Zessionen liefen nämlich über beide Konten - die Entwicklung auf beiden Konten eine Rolle spielt und im Zweifel Bank und Kunde hier mehrere Konten sehr wohl als Einheit auffassen (vgl. dazu Welser/Foglar-Deinhartstein aaO, 77).

Zum einen ist aber der Zeitraum unzutreffend, auf den sich die Ziffern des Ersturteiles beziehen. Es kommt nicht darauf an, welche Debetminderung in der Zeit vom 1.8.1982 bis 31.12.1983 eintrat, sondern es kommt darauf an, welche Debetminderung in der Zeit vom 23.3.1982 (Beginn der Jahresfrist des § 30 Abs.2 KO) bis 16.8.1983 (Klagseinbringung) erfolgte.

Zum andern gehören zu den Geldbeträgen, die zwar aus Zessionseingängen stammten, aber dem Gemeinschuldner durch neue Inanspruchnahme des Kreditrahmens wieder zugeflossen sind und daher insofern anfechtungsneutral sind, wohl verschiedene Geldbehebungen und -überweisungen, nicht aber auch die von der beklagten Partei vereinnahmten Zinsen. In der bisher festgestellten Ziffer von S 1,317.890,48 sind aber, wie schon bei Darstellung der Feststellungen der Vorinstanzen angeführt wurde, auch entsprechende Zinsenbelastungen zu Gunsten der beklagten Partei enthalten. Und schließlich ist es - falls die Klage nicht von vorneherein nur auf Zessionen gestützt sein sollte (siehe oben) - auch nicht zutreffend, daß das Erstgericht, die "sonstigen Eingänge" von S 86.039,41 nicht berücksichtigte (der vom Erstgericht zugesprochene Betrag von S 280.663,71 gibt zusammen mit dem Zinsenbetrag von S 207.761,-- und diesem Betrag von S 86.039,41 übrigens den ausgedehnten, wenn auch nicht maßgebenden Klagsbetrag von S 574.464,12, was des besseren Verständnisses halber hier eingefügt sei).

Soweit sich dieser somit neu zu ermittelnde Differenzbetrag aus Zahlungseingängen bis zur Konkurseröffnung ergibt, wäre der Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs.1 Z.1 KO zu verneinen, weil hier eine kongruente Deckung bestand (gestützt auf das oben behandelte Aufrechnungsrecht). Für Zahlungseingänge nach Konkurseröffnung (wobei hier nur mehr Zahlungen auf Grund von Zessionen in Betracht kommen), könnte hingegen der Anfechtungstatbestand gegeben sein, wenn sich der entsprechende Betrag nicht im Rahmen der in den beiden Kreditverträgen Beilage E und F enthaltenen Mantelzessionen hinsichtlich eines Kreditrahmens von zusammen S 350.000,-- hielte. Gemäß § 31 Abs.1 Z.2 1.Fall KO sind nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (der Konkurseröffnungsantrag spielt wiederum keine Rolle) vorgenommene Rechtshandlungen durch die ein anderer Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, anfechtbar, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit bekannt war oder bekannt sein mußte. Gemäß § 31 Abs.4 KO ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn die anfechtbaren Rechtshandlungen früher als 6 Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sind. Hinsichtlich der Zug um Zug-Geschäfte kann zu § 31 Abs.1 Z.2 erster Fall KO auf das oben zu § 30 Abs.1 KO Gesagte verwiesen werden. Der Unterschied, daß es sich hier jedenfalls um einen künftigen Konkursgläubiger handeln muß, ist in diesem Verfahren nicht von Belang. Hinsichtlich des Zeitraumes besteht der Unterschied, daß hier nur Zessionen (einschließlich der dazugehörigen Eingänge) oder sonstige Zahlungseingänge (die nicht auf Zessionen beruhen), aus den letzten 6 Monaten vor Konkurseröffnung bzw. vor Kenntnis oder Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit relevant sind, was bei Ermittlung des oben behandelten Differenzbetrages entsprechend zu berücksichtigen sein wird.

Da die Vorinstanzen darüber hinaus bisher keine Feststellungen über die Kenntnis der beklagten Partei von der Zahlungsunfähigkeit oder über Umstände, die dafür sprechen, daß die beklagte Partei eine solche Kenntnis zu einem bestimmten Zeitpunkt haben hätte müssen, getroffen haben, liegt naturgemäß auch hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmales ein Feststellungsmangel vor.

Damit erweist sich die Rechtssache insgesamt als noch nicht spruchreif.

Einerseits muß klargestellt werden, worauf sich die ursprüngliche Klage wirklich stützte und das Klagebegehren entsprechend dem Wesen der Anfechtung nach der Konkursordnung ergänzt werden. Andererseits müssen zu den beiden zu prüfenden Anfechtungstatbeständen die aufgezeigten ergänzenden Feststellungen getroffen werden.

Das Urteil des Berufungsgerichtes war daher, soweit es nicht zufolge § 43 Abs.2 KO zu bestätigen war, aufzuheben. Da die Voraussetzungen nach § 496 Abs.3 ZPO nicht vorliegen, war auch das Urteil des Erstgerichtes in diesem Umfange aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bestimmung des § 52 Abs.2 ZPO.

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