OGH 3Ob572/92 (RS0008356)

OGH3Ob572/9216.12.1992

Rechtssatz

Es ist wegen Verletzung öffentlicher Interessen sittenwidrig, wenn der Verpflichtete einen Bestandvertrag abschließt, der den Wert der der Zwangsversteigerung unterworfenen Sache so weit verringert, dass jemand, der ein Gebot in der Höhe des geringsten Gebotes abgibt, mit einem Schaden rechnen muss, und wenn zumindest eine der Parteien des Vertrages dies beabsichtigt oder in Kauf nimmt und es der anderen Partei zumindest erkennbar ist. Der gemäß § 1120 iVm § 1121 ABGB anstelle der Verpflichteten in den Bestandvertrag eingetretene Ersteher ist berechtigt, die hiedurch bewirkte Nichtigkeit des Vertrages geltend zu machen.

Normen

ABGB §879 BIIo
ABGB §1121
EO §135

3 Ob 572/92OGH16.12.1992

ÖBA 1993,665 = ecolex 1993,236

9 Ob 58/03zOGH10.09.2003

Vgl; nur: Es ist wegen Verletzung öffentlicher Interessen sittenwidrig, wenn der Verpflichtete einen Bestandvertrag abschließt, der den Wert der der Zwangsversteigerung unterworfenen Sache so weit verringert, dass jemand, der ein Gebot in der Höhe des geringsten Gebotes abgibt, mit einem Schaden rechnen muss, und wenn zumindest eine der Parteien des Vertrages dies beabsichtigt oder in Kauf nimmt und es der anderen Partei zumindest erkennbar ist. (T1); Beisatz: Hat aber nur eine der Parteien des Vertrages den Verstoß gegen die öffentliche Ordnung beabsichtigt oder in Kauf genommen, erfordert der Schutz des Vertrauens des anderen Vertragsteiles die Einschränkung, dass er nicht gutgläubig war, dass ihm der Verstoß also erkennbar gewesen sein muss. (T2)

3 Ob 66/06mOGH27.06.2006

Vgl auch

6 Ob 34/11kOGH24.02.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19921216_OGH0002_0030OB00572_9200000_003

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