Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
B e g r ü n d u n g :
Die klagende Partei stützte ihre Begehren auf das Zustandekommen eines auf sieben Jahre befristeten Mietvertrags mit der Beklagten.
Die Beklagte bestritt das Zustandekommen eines schriftlichen befristeten Mietvertrags, räumte aber einerseits das Bestehen eines (von ihr zum 31. Dezember 2008 aufgekündigten) unbefristeten Mietverhältnisses ein, während sie andererseits auch die von der klagenden Partei behauptete Einigung über die „Eckpunkte“ des Vertrags bestritt.
Das Erstgericht wies sämtliche Klagebegehren mit Urteil ab. Nach seiner Rechtsansicht müsse bei einem Zeitmietvertrag nach § 29 Abs 1 Z 3a MRG die Schriftform auch bei der Zusage, einen solchen Vertrag abzuschließen, eingehalten werden. Eine E-Mail, die auch keinen Endtermin erkennen lasse und nicht mit einer sicheren elektronischen Signatur versehen sei, erfülle das Formgebot nicht. Demnach habe die Beklagte das Bestandobjekt aufgrund eines unbefristeten Mietvertrags genützt.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte über Berufung der klagenden Partei dieses Urteil. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Entgegen dem Erstgericht gelangte es zur Auffassung, dass wegen offenen (Teil-)Dissenses über einzelne Vertragspunkte ein Mietvertrag nicht zustande gekommen sei. Zufolge des ohnehin erhobenen Begehrens auf Zuhaltung des Mietvertrags fehle der klagenden Partei das Feststellungsinteresse an den beiden Feststellungsbegehren. Ob zwischen den Parteien ein wirksamer Bestandvertrag (mit oder ohne Befristung) zustande gekommen sei, richte sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls; die Beurteilung rechtsgeschäftlicher Erklärungen im Einzelfall rechtfertige die Anrufung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich nicht.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig.
Als erhebliche Rechtsfrage sowohl des Verfahrensrechts wie auch des materiellen Rechts macht die klagende Partei geltend, das Berufungsgericht hätte nicht entgegen dem Zugeständnis des Bestehens eines Mietverhältnisses durch die Beklagte dessen Zustandekommen (wegen offenen Teildissenses) verneinen dürfen. Dadurch sei dieses Gericht von der Rechtsprechung zu den §§ 266 ff ZPO abgewichen.
Dabei übersieht die klagende Partei jedoch zum einen, dass ein derartiges Zugeständnis schon aus dem nicht völlig konsistenten Vorbringen der Beklagten in erster Instanz nicht abgeleitet werden kann; schließlich bestritt sie ja auch eine erzielte Einigung über die „Eckpunkte“ des in Aussicht genommenen Vertrags. Abgesehen davon sind aber nach den §§ 266 ff ZPO nur Tatsachen Gegenstand eines (allenfalls schlüssigen) Geständnisses, nicht aber rechtliche Qualifikationen (RIS -Justiz RS0111277) oder gar das Bestehen von Rechtsverhältnissen (Rechberger in Fasching/Konecny, ZPO² §§ 266, 267 Rz 2), also auch nicht das wirksame Zustandekommen eines (bestimmten) Vertrags. Entgegen der Meinung der klagenden Partei berief sich die Beklagte auch noch in ihrer Berufungsbeantwortung - neben auf die Annahme eines gültigen unbefristeten Mietverhältnisses hindeutenden Passagen - zumindest auch auf die Nichtigkeit des Geschäfts und das Nichtvorliegen eines gültigen Vor- oder Hauptvertrags.
Dass das Berufungsgericht zu Unrecht ein Feststellungsinteresse (zu Punkt 1. und 2. der Klage) verneint hätte, macht die klagende Partei nicht geltend.
Insgesamt vermag sie daher keine erheblichen Rechtsfragen darzulegen, weshalb ihre außerordentliche Revision zurückzuweisen ist.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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