Spruch:
Die Akten werden infolge eingetretener Unterbrechung des Verfahrens an das Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zwischen den Streitteilen ist ein Teilungsprozeß anhängig. Das Gericht zweiter Instanz hat einen Beschluß des Erstgerichtes auf Nichtzulassung einer Klagsänderung dahin abgeändert, daß die Klagsänderung zugelassen wurde. Die beklagte Partei erhob gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz einen Revisionsrekurs. Vor Erledigung dieses Revisionsrekurses, nämlich am 13. Oktober 1989 (Auskunft der Wiener Rechtsanwaltskammer), starb die für die beklagte Partei bestellte Sachwalterin, Rechtsanwalt Dr. Ingrid R***, die die beklagte Partei in dieser Eigenschaft im Rechtsstreit vertreten hatte. Gemäß § 158 Abs. 1 ZPO trat damit die Unterbrechung des Verfahrens ein. Diese Unterbrechung hindert nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (aA Fasching, ZPR, Rz 598) die Entscheidung über einen noch vor Eintritt der Unterbrechung eingebrachten Revisionsrekurs (EvBl 1979/115 uva, zuletzt 3 Ob 192/88).
Nach Aufnahme des Verfahrens durch einen für die beklagte Partei zu bestellenden neuen Sachwalter sind die Akten vom Erstgericht zur Entscheidung über den Revisionsrekurs wieder vorzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)