3 Ob 561/79 | OGH | 19.07.1979 |
Dokumentnummer
JJR_19790719_OGH0002_0030OB00561_7900000_001
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Rechtssatz
Eine Entscheidung die keinen Leistungsbefehl enthält, wird nicht dadurch zu einem Exekutionstitel, daß sie für vollstreckbar erklärt wird; daher vermag am rechtlichen Inhalt der Entscheidung auch die ihr beigesetzte Bestätigung der Vollstreckbarkeit nichts zu ändern (hier: Auszahlungsersuchen im Verlassenschaftsverfahren an Kreditunternehmung unter Beisetzung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung).