OGH 3Ob560/94 (RS0070070)

OGH3Ob560/9419.10.1994

Rechtssatz

Die Errichtung des vermieteten Gebäudes auf Kosten des Mieters kommt einer Mietzinsvorauszahlung gleich. Daher ist in einem nach dem 31.12.1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Mietgegenstand die schriftliche Vereinbarung, daß der Mietvertrag durch Zeitablauf aufgelöst wird, auch dann gültig, wenn der Mietgegenstand aus Mitteln des Mieters errichtet wurde.

Normen

MRG §16
MRG §29 Abs1 Z3 lita

3 Ob 560/94OGH19.10.1994

Veröff: SZ 67/179

5 Ob 4/02bOGH26.02.2002

Vgl auch

4 Ob 17/16bOGH23.02.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19941019_OGH0002_0030OB00560_9400000_001

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