OGH 3Ob560/90

OGH3Ob560/9027.6.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton M***, Pensionist, Lienz, Apothekergasse 2 a, wider die beklagte Partei Firma Leo H***'S E***, Großhandel, Inhaber: Leo M***, Lienz, Rosengasse 10, vertreten durch Dr. Josef Hippacher, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 12 Cg 238/80 des Landesgerichtes Innsbruck (wegen Widerruf und Unterlassung), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 26.Juli 1989, GZ 3 Nc 101/89 (12 Cg 421/87-35 des Landesgerichtes Innsbruck), womit zwei Ablehnungsanträge des Klägers zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck mit dem Auftrage zurückgestellt, zum Rekurs der klagenden Partei ON 37 einschließlich der Verbesserungseingabe ON 51 das Verfahren zur Verbesserung des Formgebrechens der fehlenden Unterschrift des Rechtsanwaltes einzuleiten.

Text

Begründung

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat zwei Ablehnungsanträge der klagenden Partei zurückgewiesen (Beschluß ON 35).

Die klagende Partei stellte innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag, ihr zur Bekämpfung dieses Beschlusses die Verfahrenshilfe mit Beigebung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen (ON 37), welcher Antrag schließlich abgewiesen wurde (Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichtes ON 39 durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck (ON 44). Das Oberlandesgericht Innsbruck ordnete ein Verbesserungsverfahren in der Richtung ein, daß die klagende Partei ua erklären möge, ob sie mit ihrer Eingabe ON 37 die Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses ON 35 beantragen und aus welchen Gründen, worauf die klagende Partei mit ihrer infolge bewilligter Wiedereinsetzung (ON 75) rechtzeitigen Verbesserungseingabe ON 51 erkennbar einen entsprechenden Abänderungsantrag stellte. Die Eingaben ON 37 und ON 51 sind nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen.

Rechtliche Beurteilung

Das Ablehnungsverfahren richtet sich, wenn nicht die §§ 19 - 25 JN eine Sonderregelung treffen, nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte (SZ 54/96). Auf einen Rekurs gegen die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag, der in einem streitigen Zivilverfahren gestellt wurde, ist daher die Bestimmung des § 520 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO anzuwenden, wonach schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen (SZ 43/86).

Da der klagenden Partei bisher nicht Gelegenheit gegeben wurde, dieses Formgebrechen zu verbessern, war vorerst der Auftrag zur Einleitung des Verbesserungsverfahrens nach § 85 Abs. 1 ZPO zu erteilen.

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