OGH 3Ob559/86 (RS0065981)

OGH3Ob559/868.3.1988

Rechtssatz

Geheimnisse im Sinne des § 23 KWG sind Tatsachen, Vorgänge, Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die nur einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt und zu wahren sind, wenn es das Interesse, auf den sich das Geheimnis bezieht, erfordert.

Normen

BWG §38 Abs1
KWG 1979 §23

3 Ob 559/86OGH08.03.1988

Veröff: SZ 61/55 = EvBl 1989/1 S 13 = RZ 1988/51 S 221 = ÖBA 1988,1022 (Jabornegg)

3 Ob 281/01xOGH27.02.2002

Auch

9 Ob 34/12hOGH26.11.2012

Vgl auch; Beisatz: Der Begriff der „Geheimnisse“ im Sinn dieser Bestimmung erfasst Tatsachen, Vorgänge und Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die entweder nur dem Geheimnisträger selbst oder lediglich einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Geheimnisgeschützten nicht über diesen Kreis hinaus bekannt werden sollen; es muss sich um Umstände handeln, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Kunden zu verletzen. (T1); Veröff: SZ 2012/127

9 Ob 62/16gOGH27.09.2017

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/107

Dokumentnummer

JJR_19880308_OGH0002_0030OB00559_8600000_003

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