OGH 3Ob558/55 (RS0020656)

OGH3Ob558/5523.11.1955

Rechtssatz

Zurverfügungstellung eines Kranes samt Kranführer zum Gebrauch nach Belieben des Berechtigten gegen Entgelt ist Sachmiete verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag.

Normen

ABGB §1090 IIe
ABGB §1151 VIII

3 Ob 558/55OGH23.11.1955
7 Ob 73/72OGH12.04.1972

Auch; Beisatz: Abgrenzung zwischen Vermietung einer Arbeitsmaschine und Werkvertrag; ein Werk im Sinne des § 1151 ABGB liegt auch dann vor, wenn auf diesem Werk aufbauend, der Enderfolg erreicht wird; es widerspricht auch nicht dem Wesen eines Werkvertrages, den Werklohn nach der aufgewendeten Zeit zu bestimmen. (T1)

2 Ob 51/76OGH01.04.1976

Ähnlich; Beis wie T1; Veröff: SZ 49/48

2 Ob 548/89OGH12.09.1989

Beis wie T1; Veröff: RZ 1990/41 S 96

8 ObA 203/02iOGH13.02.2003

Auch; Beisatz: Die Zurverfügungstellung einer Arbeitsmaschine samt Überlassung einer Arbeitskraft gegen Entgelt ist Sachmiete verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag, jedenfalls dann, wenn es dem Mieter überlassen ist, wie er die Arbeitsmaschine zusammen mit der Arbeitskraft verwendet. (T2)<br/>Beisatz: Es kommt nicht auf das tatsächliche Vorhandensein einer Konzession oder Bewilligung an, sondern ausschließlich darauf, ob die Pflicht zu Erwirkung einer solchen besteht. (T3)

8 ObA 73/03yOGH24.09.2004

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2004/141

1 Ob 165/04bOGH12.10.2004

Vgl aber; Beisatz: Hier: Zusätzliche, den ursprünglichen Auftragsumfang des Unternehmers überschreitende, Arbeiten durch einen Bagger samt Fahrer, welche in Regie durchgeführt werden, sind Werkleistungen. (T4)

3 Ob 145/10kOGH13.10.2010

Auch; Beis wie T2

2 Ob 36/14dOGH27.08.2014

Vgl; Beisatz: Hier aber: Beistellung Raupenbagger.(...) einschl. Baggerfahrer“ für konkrete Arbeiten in Regie als Werkvertrag qualifiziert. (T5)

2 Ob 181/15dOGH28.06.2016

Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/66

Dokumentnummer

JJR_19551123_OGH0002_0030OB00558_5500000_001

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