Normen
IPRG §5 Abs1
3 Ob 549/94 | OGH | 07.09.1994 |
Veröff: SZ 67/147 |
7 Ob 513/95 | OGH | 31.05.1995 |
nur: Das IPRG ist gemäß § 5 Abs 1 vom Grundsatz der Gesamtverweisung beherrscht, die Verweisung auf die fremde Rechtsordnung umfaßt daher auch deren Verweisungsnormen. (T1); Beisatz: Der Bestimmungen des § 25 IPRG kann weder dem Wortlaut noch dem Sinn nach eine Sachnormverweisung unterstellt werden. (T2) Veröff: SZ 68/108 |
9 ObA 189/98d | OGH | 02.09.1998 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine kollisionsrechtliche Regelung "Sachnormverweisung" oder eine "Gesamtverweisung" sein soll, entscheidet das österreichische internationale Privatrecht. (T3); Beisatz: Die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung nach § 5 Abs 1 IPRG umfaßt im Falle des § 44 IPRG auch deren Verweisungsnorm, so daß darin eine Gesamtverweisung liegt. (T4) |
9 ObA 252/98v | OGH | 23.12.1998 |
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 |
2 Ob 196/04v | OGH | 27.04.2006 |
Auch; Beisatz: Da alle Anknüpfungen des IPRG Ausdruck des in § 1 IPRG formulierten Grundsatzes der stärksten Beziehung sind, führt § 5 IPRG bei jeder Rück- oder Weiterverweisung zur Anwendung eines Rechts, das nach der österreichischen kollisionsrechtlichen Wertung nicht die stärkste Beziehung zum Sachverhalt aufweist. Es besteht daher kein Anlass, für die Anknüpfung eines Anfechtungsanspruchs vom Grundsatz der Gesamtverweisung abzugehen. Hier: Anfechtung eines Transfers des englischen Verkaufserlöses einer Liegenschaft auf das deutsche Konto der Beklagten, wodurch die relevante Verkürzung des Befriedigungsfonds in England eingetreten ist. (T5) |
4 Ob 138/09m | OGH | 08.09.2009 |
Auch |
9 Ob 29/10w | OGH | 30.03.2011 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0030OB00549_9400000_004
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