OGH 3Ob549/94 (RS0076933)

OGH3Ob549/947.9.1994

Rechtssatz

Das IPRG ist gemäß § 5 Abs 1 vom Grundsatz der Gesamtverweisung beherrscht, die Verweisung auf die fremde (deutsche) Rechtsordnung umfaßt daher auch deren Verweisungsnormen. Dies gilt auch für die objektive Anknüpfung von Verträgen. Die vom österreichischen Gesetzgeber normierte Gesamtversicherung kann nicht durch eine vom deutschen Gesetzgeber normierte Sachnormverweisung derogiert werden.

Normen

IPRG §5 Abs1

3 Ob 549/94OGH07.09.1994

Veröff: SZ 67/147

7 Ob 513/95OGH31.05.1995

nur: Das IPRG ist gemäß § 5 Abs 1 vom Grundsatz der Gesamtverweisung beherrscht, die Verweisung auf die fremde Rechtsordnung umfaßt daher auch deren Verweisungsnormen. (T1); Beisatz: Der Bestimmungen des § 25 IPRG kann weder dem Wortlaut noch dem Sinn nach eine Sachnormverweisung unterstellt werden. (T2) Veröff: SZ 68/108

9 ObA 189/98dOGH02.09.1998

Auch; nur T1; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine kollisionsrechtliche Regelung "Sachnormverweisung" oder eine "Gesamtverweisung" sein soll, entscheidet das österreichische internationale Privatrecht. (T3); Beisatz: Die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung nach § 5 Abs 1 IPRG umfaßt im Falle des § 44 IPRG auch deren Verweisungsnorm, so daß darin eine Gesamtverweisung liegt. (T4)

9 ObA 252/98vOGH23.12.1998

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4

2 Ob 196/04vOGH27.04.2006

Auch; Beisatz: Da alle Anknüpfungen des IPRG Ausdruck des in § 1 IPRG formulierten Grundsatzes der stärksten Beziehung sind, führt § 5 IPRG bei jeder Rück- oder Weiterverweisung zur Anwendung eines Rechts, das nach der österreichischen kollisionsrechtlichen Wertung nicht die stärkste Beziehung zum Sachverhalt aufweist. Es besteht daher kein Anlass, für die Anknüpfung eines Anfechtungsanspruchs vom Grundsatz der Gesamtverweisung abzugehen. Hier: Anfechtung eines Transfers des englischen Verkaufserlöses einer Liegenschaft auf das deutsche Konto der Beklagten, wodurch die relevante Verkürzung des Befriedigungsfonds in England eingetreten ist. (T5)

4 Ob 138/09mOGH08.09.2009

Auch

9 Ob 29/10wOGH30.03.2011

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19940907_OGH0002_0030OB00549_9400000_004

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