OGH 3Ob54/94

OGH3Ob54/947.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Firma Luise F*****, *****vertreten durch Dr.Götz Schattenberg und Dr.Ernst Moser, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei Ingrid W*****, *****vertreten durch Dr.Manfred Schiffner und Mag.Werner Dibald, Rechtsanwälte in Köflach, wegen S 444.374,40 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 7.April 1994, GZ 4 R 94/94-8, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 21.Jänner 1994, GZ E 1086/94-1, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der erstgerichtliche Beschluß wiederhergestellt wird.

Die Kosten der betreibenden Partei für den Revisionsrekurs werden mit S 22.887 (darin enthalten S 3.814,50 Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte die Exekution durch Pfändung sämtlicher der verpflichteten Partei auf Grund des mit der ***** Siedlungsgenossenschaft mbH abgeschlossenen Anwartschaftsvertrages hinsichtlich der Eigentumsanwartschaft betreffend 68/3186-Anteile an der EZ*****, Bezirksgericht Voitsberg, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr 7 im Hause***** K*****, Hans-Groß-Straße 3, samt dem damit verbundenen Miteigentumsanteilen und Zubehör zustehenden Rechte und Ansprüche. An die verpflichtete Partei wurde das Gebot erlassen, sich jeder Verfügung über das gepfändete Recht zu enthalten. An die ***** Siedlungsgenossenschaft mbH wurde das Verbot erlassen, an die Verpflichtete aus den gepfändeten Rechten und Ansprüchen zu leisten. Weiters wurde die pfandweise Beschreibung der in Exekution gezogenen Rechte und Ansprüche der Verpflichteten angeordnet. Die Entscheidung über den Verwertungsantrag blieb vorbehalten.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Verpflichteten teilweise statt und änderte den angefochtenen Beschluß insoweit ab, daß der Antrag der betreibenden Gläubigerin auf Bewilligung der pfandweisen Beschreibung der in Exekution gezogenen Rechte und Ansprüche der Verpflichteten aus dem Anwartschaftsvertrag abgewiesen wurde; im übrigen wurde - unangefochten - der Exekutionsbewilligungsbeschluß bestätigt. § 331 Abs 1 EO sehe zwar die pfandweise Beschreibung fakultativ vor, eine solche sei hier jedoch nicht notwendig. Alles, was für die Entscheidung über den noch unerledigten Verwertungsantrag, aber auch den Einstellungsantrag der Drittschuldnerin oder einen allfälligen Einstellungsantrag der Verpflichteten von Bedeutung wäre, müßte auf andere Art erhoben werden. Insbesondere werde der Anwartschaftsvertrag vorzulegen sein.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin ist zulässig und berechtigt.

Gemäß § 331 Abs 1 Satz 3 EO kann bei der Exekution auf andere Vermögensrechte (§§ 330 ff EO), insoweit es nach der Natur der Sache tunlich ist (RPflSlgE 1978/83; EvBl 1969/80), auch die pfandweise Beschreibung des in Exekution gezogenen Rechtes (§ 253 EO) vorgenommen werden. Sie ist nicht rechtsbegründend, sie dient nur der Klarstellung von Umfang und Beschaffenheit des Rechts (Heller/Berger/Stix 2350), zur Vorbereitung der Verwertung. Dies geschieht unter sinngemäßer Anwendung der für die Pfändung beweglicher Sachen bestehenden Vorschriften (§ 253 EO, P 142 DBV); insbesondere ist das gepfändete Recht seinem Inhalt und Umfang nach unter Bezugnahme auf darüber etwa vorhandene Urkunden zu beschreiben, wobei die dem Verpflichteten für die Ausübung des Rechtes obliegenden Gegenleistungen genau anzugeben sind (Kollross, Die Exekution auf Vermögensrechte und Unternehmungen, 45 f).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, zumal der betreibenden Gläubigerin der genaue Inhalt des gepfändeten Anwartschaftsrechts nicht bekannt ist, weil ihr die maßgeblichen Urkunden bisher nicht zur Verfügung gestellt wurden. Es ist daher zweckmäßig, vor der Entscheidung über den Verwertungsantrag eine pfandweise Beschreibung durchzuführen (vgl MietSlg 25.609 = EvBl 1974/199 bei Unklarheiten über den genauen Inhalt des gepfändeten Fruchtgenußrechtes).

Das Erstgericht wird daher die pfandweise Beschreibung des in Exekution gezogenen Rechtes vorzunehmen haben, wobei auch auf die Bestimmung des P 142 Abs 2 des Dienstbuches für die Vollstrecker Bedacht zu nehmen sein wird.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf § 74 EO.

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