OGH 3Ob541/89 (RS0070437)

OGH3Ob541/8928.6.1989

Rechtssatz

Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG setzt erhebliche Störungen des friedlichen Zusammenlebens voraus.

Unleidliches Verhalten

 

Normen

MRG §30 Abs2 Z3 Fall2 C

3 Ob 541/89OGH28.06.1989
4 Ob 28/13sOGH19.03.2013

Vgl auch

5 Ob 76/15kOGH14.07.2015
10 Ob 83/15aOGH01.10.2015
7 Ob 144/15zOGH19.11.2015
5 Ob 236/16sOGH23.01.2017

Beisatz: Hier: Fotografieren der Mieterin eines Nachbarobjekts (einer im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnanlage) jedenfalls mehr als 50-mal, der Familie eines Mieters im selben Haus – trotz deren Einwände – „laufend, wenn auch mit unterschiedlicher Häufigkeit“ und anderer Mieter beim Rasenmähen in Badebekleidung oder beim Sonnenbaden. (T1)

10 Ob 102/18zOGH19.12.2018

Beisatz: Hier. Schwungvolles Werfen von Hausmüll und diversen Gegenständen, darunter mehrere Glas‑ und Keramikflaschen, aus dem Fenster einer im Hochparterre gelegen Wohnung in alkoholisiertem Zustand, wodurch die Fassade des gegenüberliegenden Gebäudes beschädigt wurde und ein Küchenfenster zerbarst. (T2)

4 Ob 63/19xOGH25.04.2019

Ähnlich

1 Ob 89/19yOGH25.09.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Punktuelle, vereinzelt bleibende Störungen. (T3)

1 Ob 113/20dOGH24.06.2020

Beisatz: Stundenlanges Öffnen der Gangfenster im Winter, wodurch es in einer anderen Wohnung trotz Beheizung „kalt“ wurde, wäre als Dauerverhalten jedoch nicht mehr akzeptabel. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19890628_OGH0002_0030OB00541_8900000_002

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