OGH 3Ob53/94

OGH3Ob53/9428.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Klaus Galle, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Manfred O*****, wegen S 375.113,02 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 17. März 1994, GZ 18 R 122/94-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 27.Jänner 1994, GZ 8 E 350/94g-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den am 18.1.1994 eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung einer dem Verpflichteten gehörigen Liegenschaft ab, weil ein vorangegangenes, von einem anderen betreibenden Gläubiger geführtes Zwangsversteigerungsverfahren mit Beschluß vom 10.12.1993 wegen mangelnder Anbote gemäß § 151 Abs 3 EO mit der Wirkung eingestellt worden sei, daß vor Ablauf eines halben Jahres vom Versteigerungstermin die neuerliche Einleitung eines Versteigerungsverfahrens nicht beantragt werden könne. Dieses Verbot der sofortigen neuerlichen Einleitung der Versteigerung von Landgütern und Grundstücken im Sinn des § 151 Abs 3 EO stehe nicht nur einer Versteigerung zugunsten derselben vollstreckbaren Forderung entgegen, sondern treffe auch jede andere vollstreckbare Forderung desselben oder eines anderen betreibenden Gläubigers.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des betreibenden Gläubigers nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Beschluß mit der Maßgabe, daß der Antrag der betreibenden Partei zurückgewiesen werde; das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, daß auf das Rekursvorbringen, bei der in Exekution gezogenen Liegenschaft handle es sich um eine Bauparzelle, die Häusern, nicht aber Landgütern und Grundstücken im Sinn des § 151 Abs 3 EO, gleichzuhalten sei, nicht einzugehen sei. Der in dem Einstellungsbeschluß enthaltene Beisatz, daß vor Ablauf eines halben Jahres vom Versteigerungstermin die neuerliche Einleitung eines Versteigerungsverfahrens nicht beantragt werden könne, habe nämlich konstitutive Wirkung.

Der dennoch vom betreibenden Gläubiger erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig, weil das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat und keine der Ausnahmen zutrifft, die dennoch einen weiteren Rechtszug eröffnen.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorschrift des § 528 ZPO stellt eine allgemeine Bestimmung der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses dar und gilt daher über § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42 = JBl 1985, 113 uva). Die Neufassung des § 83 Abs 3 EO und des § 239 Abs 3 EO durch die WGN 1989 zeigt, daß nur in diesen Fällen eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit zur Gänze bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichtes nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bestehen soll (AB 991 BlgNr

17. GP zu Art XI Z 2 und 3 WGN 1989; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 752; 3 Ob 202/93, 3 Ob 16/93).

Die Revisionsrekurswerberin übersieht, daß § 83 Abs 3 EO, aus dem sie die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ableiten will, nur für die Exekution aufgrund im Ausland errichteter Akten und Urkunden gilt.

Eine solche bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes liegt entgegen seiner Formulierung des Spruches vor.

Aus dem Umstand allein, daß das Erstgericht den Exekutionsantrag abgewiesen hat, das Rekursgericht hingegen diesen Beschluß "mit der Maßgabe bestätigt" hat, daß der Exekutionsantrag zurückgewiesen wird, ergibt sich nicht, daß ein bestätigender Beschluß vorliegt. Grundsätzlich kann von einem bestätigenden Beschluß nur dann gesprochen werden, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt, und zwar in dem Sinn, daß entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde (vgl RZ 1965, 101; Fasching, Kommentar, IV 452 f; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2017). Auch die verschiedene Formulierung des Spruches in erster und zweiter Instanz vermag nichts daran zu ändern, daß es sich um eine Bestätigung iSd § 528 ZPO handelt, wenn der Spruch der zweiten Instanz, den Beschwerdeführer nicht mehr belastet als der Spruch des Gerichtes erster Instanz, etwa mangels Antragslegitimation in erster Instanz Abweisung und in zweiter Instanz Zurückweisung (Fasching, Komm IV 453 mwN).

Diese Situation liegt hier vor, weil beide Instanzen die Bewilligung einer weiteren Exekution deshalb abgelehnt haben, weil die halbjährige Frist des § 151 Abs 3 EO seit der Einstellung des vorangegangenen Exekutionsverfahren noch nicht abgelaufen war.

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