Normen
3 Ob 529/90 | OGH | 07.02.1990 |
Veröff: RZ 1990/106 S 253 = SZ 63/14 |
3 Ob 522/93 | OGH | 28.04.1993 |
1 Ob 120/98y | OGH | 28.04.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Dem Vermieter steht es frei, die Abgabe der Zustimmungserklärung zum Betrieb eines Schanigartens von einem besonderen (angemessenen) Entgelt abhängig zu machen. (T1) |
5 Ob 232/98y | OGH | 29.09.1998 |
nur: Für mitgemietete Hausflächen oder Grundflächen kann unter analoger Anwendung des § 25 MRG ein separates Entgelt vereinbart werden. (T2); Beisatz: Mit einem solchen Entgelt ist nur das Recht abgegolten, die Außenfläche des Hauses zu benützen. Das für die Überlassung eines Teils der Hausfassade vereinbarte Entgelt darf in analoger Anwendung des § 25 MRG die Höhe eines angemessenen Entgelts nicht übersteigen (vgl MietSlg 45/13, 39.386). (T3) |
5 Ob 150/00w | OGH | 15.06.2000 |
Auch; nur T2; Beisatz: Die Annahme einer durch eine solche Analogie zu schließenden Gesetzeslücke verbietet sich aber dort, wo der Gesetzgeber eine andere Entscheidung getroffen hat. Die in § 17 Abs 2 MRG genannten Flächen sind in die Kategoriemietzinsberechnung nicht einzubeziehen, was auch nicht durch Vereinbarung eines gesonderten Entgelts für solche Flächen im Rahmen des § 25 MRG umgangen werden kann. (T4) |
5 Ob 213/15g | OGH | 20.04.2016 |
Auch |
9 Ob 21/20h | OGH | 24.02.2021 |
Dokumentnummer
JJR_19900207_OGH0002_0030OB00529_9000000_001
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