Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die im Vorprozeß klagende Partei brachte ihre auf § 530 Abs.1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage beim Berufungsgericht (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien), das im Vorprozeß nach Ergänzung der in erster Instanz aufgenommenen Beweise in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils das Klagebegehren abgewiesen hatte, ein. Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Wiederaufnahmsklage zurück, und wurde diese Entscheidung dem Klagevertreter durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, welches im Vorprozeß in erster Instanz eingeschritten war, am 22.Juni 1993 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Zurückweisungsbeschluß an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien adressierte, am 1.Juli 1993 zur Post gegebene und am 6.Juli 1993 dort eingelangte Rekurs der klagenden Partei ist verspätet.
Rechtsmittel gegen die im Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ergehende Entscheidungen sind im Sinne der ständigen Rechtsprechung zu § 535 ZPO (Jud 58 neu = SZ 26/150; MietSlg. 18.683; 7 Ob 567/89; 7 Ob 721/88; 5 Ob 305, 306/87; 6 Ob 713/82; 1 Ob 778/82; 6 Ob 614/92 ua) stets bei dem Gericht einzubringen, das im Vorprozeß in erster Instanz eingeschritten ist, auch wenn das Berufungsgericht des Vorprozesses die erste Entscheidung über die Rechtsmittelklage zu treffen hat. Die Kritik dieser Rechtsprechung durch Fasching (Lehrbuch2 Rz 2050) übersieht, daß nach dem System der österreichischen Zivilverfahrensgesetze Rechtsmittel grundsätzlich beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen sind (7 Ob 567/89). Der vorliegende Rekurs hätte daher beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebracht werden müssen. Bei diesem Gericht ist er aber bisher nicht eingelangt; er kann ihm auch nicht mehr rechtzeitig übermittelt werden, weil die 14tägige Rechtsmittelfrist (§ 521 Abs.1 ZPO) schon abgelaufen ist.
Der Rekurs ist daher gemäß § 526 Abs.2 1.Satz ZPO zurückzuweisen.
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