3 Ob 52/60 | OGH | 09.05.1960 |
3 Ob 102/90 | OGH | 19.09.1990 |
nur: Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass bei einer nach § 355 EO bewilligten Exekution zum Nachweis des Umstandes, dass der Verpflichtete entgegen der Behauptung der betreibenden Partei im Exekutionsantrag dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt hat, eine Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO zulässig ist, weil für den Fall, als dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt wurde, die Voraussetzung für die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit des Anspruches und damit auch für die Zulässigkeit der Exekution fehlt. (T1) |
3 Ob 317/01s | OGH | 27.02.2002 |
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2002/30 |
3 Ob 254/03d | OGH | 26.11.2003 |
Auch; nur T1 |
3 Ob 261/03h | OGH | 25.02.2004 |
Auch; nur: Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass bei einer nach § 355 EO bewilligten Exekution zum Nachweis des Umstandes, dass der Verpflichtete entgegen der Behauptung der betreibenden Partei im Exekutionsantrag dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt hat, eine Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO zulässig ist. (T2); Beisatz: Das Urteilsbegehren hat auf Unzulässigerklärung der Anlassexekution zu lauten. (T3) |
3 Ob 159/06p | OGH | 30.11.2006 |
Auch; nur T2 |
Dokumentnummer
JJR_19600509_OGH0002_0030OB00052_6000000_001
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