Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist der persönliche Verkehr der väterlichen Großmutter mit dem jetzt neunjährigen Minderjährigen. Mit dem Zitat von Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz vermag die Revisionsrekurswerberin ein Abweichen des Rekursgerichts von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht darzustellen. Der von ihr neuerlich gerügte Verfahrensmangel erster Instanz wurde von jenem Gericht zwar knapp, aber doch verneint, weshalb er auch im Außerstreitverfahren (§ 66 Abs 1 Z 2 AußStrG) in dritter Instanz grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0030748; RS0050037; Fucik/Kloiber, AußStrG § 66 Rz 3); dass Gründe des Kindeswohls für eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes vorlägen, vermag sie nicht darzulegen.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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