OGH 3Ob513/92 (RS0048957)

OGH3Ob513/9211.3.1992

Rechtssatz

Im Verfahren zur Festsetzung der Sachwalterbelohnung ist ein Widerstreit der Interessen des Behinderten und seines Sachwalters gegeben, so daß der Sachwalter insoweit von der Vertretung des Betroffenen ausgeschlossen ist.

Normen

ABGB §266
ABGB §267
ABGB §271
ABGB §282 B

3 Ob 513/92OGH11.03.1992

Veröff: RZ 1994/93 S 279

6 Ob 507/92OGH09.04.1992
6 Ob 160/05fOGH25.08.2005

Auch; Beisatz: Die Einschaltung eines Kollisionskurators ist auch zur Wahrnehmung von Versäumnissen in der Vergangenheit erforderlich, andernfalls ein Rechtschutzdefizit für die betroffene Person entstünde, die allfällige Anfechtungs-, Bereicherungs-, Schadenersatz- oder Amtshaftungsansprüche nicht geltend machen könnte. (T1)

1 Ob 189/06kOGH17.10.2006

Vgl aber; Beisatz: Wird eine Entschädigung gemäß § 266 Abs 3 ABGB - also bei Entschädigungen, die 5% der Einkünfte des Betroffenen übersteigen- begehrt, bedarf es nicht jedenfalls der Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 Abs 1 ABGB, sondern nur bei Gefährdung der Interessen der Pflegebefohlenen und wenn deren Interessen vom Gericht nicht ausreichend wahrgenommen werden könnten. (T2); Veröff: SZ 2006/153

Dokumentnummer

JJR_19920311_OGH0002_0030OB00513_9200000_001

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