OGH 3Ob511/84 (RS0035640)

OGH3Ob511/8411.4.1984

Rechtssatz

Der Prozeßvertreter hat als direkter Stellvertreter der von ihm vertretenen Partei bei seinen Prozeßhandlungen seine Vertreterstellung und die vertretene Partei klarzustellen. Weist ein Rekurs nicht die genaue Bezeichnung der ablehnenden Partei auf und gibt er nicht an, daß der einschreitende Rechtsanwalt als Vertreter dieser Partei handelt, haftet ihm ein seine ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung hinderndes Formgebrechen an, das zu beseitigen ist.

Normen

ASGG §40
ZPO §34
ZPO §75 Z1
ZPO §75 Z3
ZPO §207 Abs1 Z2
ZPO §207 Abs1 Z3
ZPO §216 Abs1

3 Ob 511/84OGH11.04.1984
10 ObS 347/99yOGH04.04.2000

nur: Der Prozeßvertreter hat als direkter Stellvertreter der von ihm vertretenen Partei bei seinen Prozeßhandlungen seine Vertreterstellung und die vertretene Partei klarzustellen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19840411_OGH0002_0030OB00511_8400000_001

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